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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1981/0071
Owingen 1584

trangsal den achten novembris, als wir auf den knüen gelegen, vor irer gnaden angezaigt
und bekennt haben mechten, nemblich was uns zue straf auferlegt werde, demselben zue
gehorsamen, denn wir ime solches mit kainem wort bevolchen, ja gar nit gewiist, was er
von unsertwegen fürbringen werde, denn er sich selber hierzue eingedrungen und uns
selbs nit reden lassen wellen254.

Eine zweite herrschaftliche Machtdemonstration, ebenso gezielt auf die Brechung
des Owinger Widerstands, war - wiederum gegen die kaiserliche Zusage der Straffreiheit
- die Bekräftigung der oben erwähnten Strafen durch ein Urteil des gräflichen Lehengerichtes
am 27.11.1584, durch das die Owinger in Abwesenheit (contumaciter) verurteilt
wurden, obwohl sie nochmals auf die kaiserliche Zusage vorläufiger Straffreiheit
hinwiesen255.

Fassen wir zusammen: Nachdem im Jahr 1583 die verschärfte Durchsetzung der
Fronforderungen zu verstärktem Widerstand Owingens geführt hatte, setzte im Jahre
1584 aufgrund einer Kumulation verschiedener Teilprozesse der Herrschaftsintensivierung
(Verbot ausländischer Märkte/Mühlenverbot/Verbot des Handels und Wandels in
der Grafschaft Haigerloch), die zumindest partiell Owingen besonders scharf trafen,
eine Eskalation des Konflikts ein, die im August 1584 im Owinger Austritt kulminierte.
Durch diese besondere Widerstandsform erreichten die Aufständischen unter Einschaltung
von nicht am Konflikt beteiligten Dritten (Juristenfakultät, Herzog von Württemberg
und insbesondere Kaiser) mit der Einsetzung einer kaiserlichen Schiedskommission
die Etablierung einer Form des Konfliktaustrags, die Aussichten auf die Beseitigung der
Ursachen ihrer Beschwerden bot. Andererseits zeichnete sich bereits in diesem Stadium
ab, daß diese Form der Konfliktbehandlung nur gegen den auf die landesherrliche
Autorität und die gräfliche Reputation pochenden quasi-absolutistischen Machtanspruch
Eitelfriedrichs durchgesetzt bzw. in Gang gehalten werden konnte.

6.2. Die Aufständischen

Im letzten Abschnitt wurde von den Aufständischen immer als von >dem Dorf<, >den
Ausgetretenen^ >den Owingern< gesprochen, wurde also der Eindruck sozialer Homogenität
und gleichmäßiger Beteiligung an den verschiedenen Protestaktionen erweckt.
Mag eine derartig undifferenzierte Kennzeichnung dieser Gruppe auch für eine Darstellung
des factum brutum, für die Darstellung des ereignisgeschichtlichen Aspekts, wie sie
im letzten Abschnitt gegeben werden sollte, genügen, so darf doch die Analyse des
Aufstandes dabei nicht stehen bleiben.

Für eine derartige Darstellung der Aufständischen in ihrer sozialen Differenziertheit
sowie in ihrem - wie noch zu zeigen sein wird - unterschiedlichen Grad der Beteiligung
an den verschiedenen Protestaktionen bieten sich aufgrund der vorliegenden Quellen
und vor allem, da sämtliche Beteiligten namentlich bekannt sind256, folgende Möglichkeiten
:

a) Es ist möglich, die einzelnen Beteiligten innerhalb der in Kapitel 3.3. und 3.5.
herausgearbeiteten sozialen Schichtung des Dorfes zu verorten. Dabei wird insbesondere
auf die Ergebnisse der Anraineranalyse zurückzugreifen sein, die am ehesten die soziale

STAS Ho 1 C II 2 b Nr. 5 fol. 286r + v.

STAS Ho 1 C II 2 b Nr. 5 fol. 16r-21r, fol. 431r.

Das über das Unterwerfungsritual angefertigte Offen Instrument (STAS Ho 1 C II 2 b Nr. 4 fol.
76r-83v) enthält eine Namensliste der Beteiligten.

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