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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1981/0088
Elbs

Zusagen und Forderungen339 verstoßenden Vorgehens offensichtlich nicht verhindern
konnte, bat er daher mit katholischen Deputierten zu besetzen: Dann wo die Thübingi-
sche schulmaister nach ausgang der sacken in erfahrung brächten, das ire religionsverwandten
zwischen den catholischen ainiche anstellung gewinnen möchten, des künftigen
fahls zue besorgen wäre, das jederzeit die muetwillige bauren, so bishero in zimblicher
catholischer gehorsam jedoch mit der scherfe darzu gehalten, zu den neuen gleubigen
(dardurch sie leichtsam zu gleicher rotterei gerathen möchten) sowol in religions als
politischen Sachen heilloslich andreten würden1*0.

Die Reaktion Rudolfs II. auf diese gräfliche Doppelstrategie - Kriminalisierung und
Bestrafung des Owinger Widerstands und Verweis auf die Tübinger Juristen als anstifter
und aufwigler - war eindeutig. Am 7.12.1584 schrieb er, nachdem er durch ein
Schreiben der Tübinger Juristen vom gräflichen Vorgehen erfahren hatte: ...uns
glaublich anlangt, das du ungeacht beruerts unsers Schreibens allerhand beschwerlich ding
mitfengnus und straf gegen den armen leuthenfürgenomen, darzue auch in allen irrigen
puncten gleichsam dein selbs richter zu sein und die undertanen vermittelst ungebürlicher
scherpf zu einwilligung etlicher dingen, die vielleicht nit herkommen, zu dringen
understanden, welches du billich und zum wenigsten uns zu gehorsamen ehrn underlassen
haben soltest3*1.

Obwohl Eitelfriedrich daraufhin die Einsetzung einer Schiedskommission akzeptieren
mußte, bat er doch in einem Schreiben vom 30.12.1584, ihm für den Fall, daß die
Kommissionsverhandlungen fruchtlos laufen würden, den Weg kaiserlichen Rechts
nicht zu versperren, also die Owinger nach der Landesordnung und der Carolina
abzuurteilen342, und fordert in einem gleichzeitigen Schreiben an den kaiserlichen
Vizekanzler Vieheuser, am Kaiserhof... künftiglich in mehr bedenken zu ziehen, daß die
graveschaft Zollern weder von höchstgedachter kayserlicher maiestät noch vom reich oder
einichem absonderlichen reichsstand belehnet würt, dan vilmehr ein pur, lauter, frei
graveschaft und mein aigenthumb ist. Darumben ihr maiestät baßfüro uf der rebellischen
bauren anhalten sich aus kayserlichen gnaden (zu dero ich mich änderst getrosten thue)
wegen hochverstendiglicher erinnerung gegen mir etwas milter erzeigen werden3*2.

Trotz dieser gräflichen Einwendungen, des Versuchs, nur formell der Einsetzung der
Kommission zuzustimmen und sich andererseits den Weg der Aburteilung der Owinger

339 Gleichzeitig mit dem oben erwähnten kaiserlichen Bescheid erging ein Schreiben Kaiser Rudolfs
II. an Eitelfriedrich, in dem iro Gnaden ermant werden, auf berürte klagen nit allein gegründten
fürderlichen bericht... zuthun, sonder auch gemelte bauren ungehindert zu dem iren kommen,
und biß zu fernerer resolution darbey unbetrengt bleiben zu laßen (STAS Ho 1 C II 2 b Nr. 5 fol.
162r). Mit diesem Schreiben um Bericht< trug der Kaiser übrigens einer bereits 1568 in der
Kammergerichtsvisitation erhobenen Forderung Rechnung, »>die vorgebrachte Narrata der
Unterthanen< durch den »notwendigen Bericht der Obrigkeiten< überprüfen zu lassen« (Schulze,
Bäuerlicher Widerstand [wie Anm. 7], S. 78). Verbindlich wurde dieses »Schreiben um Bericht<
allerdings erst mit dem Reichsabschied 1594.

340 STAS Ho 1 C II 2 b Nr. 5 fol. 420r.

341 STAS Ho 1 C II 2 b Nr. 5 fol. 425r + v.

342 STAS Ho 1 C II 2 b Nr. 5 fol. 427-428. Diese Strategie läßt sich mit einem Schreiben
Eitelfriedrichs vom 6.2.1585 an den Kaiser erneut belegen: So ist doch hiebeineben an dieselbe
mein underthönigist flehenlichst gleichwol auch rechtmäßig suchen, wofern die guetin unfrucht-
barlich abgehen und zerschlagen werde, daß mir desfals ainich rechtlichen befugsam (darzu mir
die hartneckige underthonen in vil weg ursach gegeben) dadurch kaineswegs benommen sein
möchte. STAS Ho 1 C II 2 b Nr. 5 fol. 317r.

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