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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1981/0099
Owingen 1584

2) Andererseits wurde diese Intention jedoch - und insofern gilt das von Troßbach
Festgestellte hier in modifizierter Form - von Eitelfriedrich als dem eigentlichen
Konfliktadressaten nicht übernommen. Vielmehr war hier festzustellen, daß der Prozeß
des Ausbaus von Territorialstaatlichkeit zwei komplementäre Entwicklungen in Gang
gesetzt hatte. Die eine Entwicklung wurde gekennzeichnet als Prozeß der Herrschaftsintensivierung
, der u. a. möglich wird, weil Herrschaft hier nicht mehr durch konkurrierende
Herrschaftsträger begrenzt und behindert ist. Da Herrschaft in diesem Prozeß an
die Grenzen ihrer bei den Herrschaftsunterworfenen gegebenen Legitimität stößt, kann
dieser als ursächlich für die Konfliktgenese bezeichnet werden.

Komplementär zu diesem Ausbau der Territorialstaatlichkeit veränderte sich auch
auf Seiten der Grafen von Zollern, hier konkret Eitelfriedrichs, der Herrschaftsbegriff.
Der so entstandene quasi-absolutistische Herrschaft- und Souveränitätsbegriff, der
Legitimationsbasis des Prozesses von Herrschaftsintensivierung war, be-, ja verhinderte
die für die Owinger aussichtsreiche Konfliktbehandlung in Form von Verhandlungen
einer kaiserlichen Schiedskommission. Die Konfliktursache417 erwies sich als so stark,
daß sie auch eine aussichtsreiche Form der Konfliktbehandlung nahezu unmöglich
machte.

3) Die Verhandlungen der Schiedskommission, die übrigens die oben angesprochene
intendierte Wirkung nicht zeitigten418, konnten nur durch den mehrmaligen, direkten
Appell der Owinger an den Kaiser in Gang gehalten werden. Hatte so das Vertrauen der
Owinger auf den Kaiser einerseits einen realhistorischen Kern und begrenzte Berechtigung
, so konnte andererseits durch die Anordnungen Kaiser Rudolfs II. das Verfahren
der Kommissionsverhandlungen lediglich als solches angeordnet und in seiner äußerlichen
Form durchgesetzt werden. Wirkliche Verhandlungen über die Konfliktpunkte
wurden - wie gezeigt - von Eitelfriedrich in weiten Bereichen unter Rekurs auf seine
Macht- und Souveränitätsansprüche verweigert und im Endeffekt tatsächlich verhindert.

Daß dieses Scheitern der Verhandlungen - wie eingangs des Kapitels vermutet - auf
die noch geringe Ausgefeiltheit und das noch geringe Gefestigtsein (im Sinne unangefochtener
Gültigkeit und Durchsetzbarkeit) dieses Verfahrens zurückzuführen ist, muß
allerdings im Rahmen dieser Arbeit These bleiben, die erst durch die vergleichende
Analyse mehrerer derartiger Kommissionsverhandlungen erhärtet werden könnte419.

Komplementär zu dem Scheitern der Kommissionsverhandlungen war festzustellen,
daß auch gräfliche Straf aktionen, welche als Form der Konfliktbehandlung gerade durch
die Einsetzung einer kaiserlichen Schiedskommission substituiert werden sollten, nicht
verhindert werden konnten. Ein kaiserliches Gewalt- und Strafmonopol, wie es nötig
gewesen wäre, um die Kommissionsverhandlungen als wirklich sinnvolle und umfas-

Damit soll nicht behauptet sein, daß dieser veränderte Begriff von Herrschaft die eigentliche
Ursache des Prozesses von Herrschaftsintensivierung war; diese konnte vielmehr im Rahmen
dieser Arbeit in der Teilung der Grafschaft allenfalls begründet (aufgrund der zeitlichen
Koinzidenz) vermutet werden.

Vgl. oben S. 88 f. über den anhaltenden und direkten Widerstand der Owinger.
Da Trossbach für seine Arbeit ausschließlich gedrucktes Material heranziehen konnte, war es
ihm nicht möglich, Kommissionsverhandlungen in ähnlicher Breite, wie dies hier geschehen
konnte, zu analysieren. Seine Arbeit gibt daher hierzu nur knappe Hinweise, die allerdings die
oben geäußene These mit Einschränkungen zu stützen vermögen. Vgl. Werner Trossbach,
Landesherr und Bauer (s. Anm. 324), S. 133 ff.

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