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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1981/0104
Elbs

Behandlung der Beschwerden erzwingt, sondern mehrere Dörfer, die einen Ausschuß
wählen, der geschlossen bei der Herrschaftszentrale unter Androhung von Gewalt die
Behandlung der Beschwerden erzwingt -, so zeigte sie sich beim zweiten Aufstand
während der Regierungszeit von Johann Georg, bei der Generalrebellion von 1619, noch
deutlicher.

Ausgangspunkt dieser Generalrebellion waren wiederum die Fronforderungen,
genauer die Baufronen, die für Renovation und Erweiterung der Festung Hohenzollern
seit 1618 gefordert wurden. Getragen wurde der Widerstand gegen die Baufronen, die
beim Abschluß der neuen Fronverträge 1592/94 zwar ausbedungen, nun aber bei den
Bauten auf dem Hohenzollern erstmals tatsächlich gefordert wurden, diesmal von allen
Gemeinden der Grafschaft Zollern, die zudem für die Organisation des Widerstandes
einen neuen und biß dahin unerhörten Stand (so die Landschafft genannt) erdichteten
und auf warffen4n.

Doch nicht nur im Umfang der Beteiligung und im Organisationsgrad unterscheidet
sich die Generalrebellion von den beiden ersten Aufständen, auch sonst ist der
Widerstand massiver geworden. Als der Ausschuß auf der Kanzlei eine Liste von
Gravamina - also auch hier die inhaltliche Ausweitung des Konflikts - übergab, forderte
er, ... daß man ihnen innerhalb 8 Tagen drauf antworten sollte, massen sie sonsten in so
lang nicht mehr auf Hohenzollern frohnen würden, biß der Bescheid erfolge439.

Als nach drei Wochen der geforderte Bescheid immer noch nicht erfolgt war, ließen
die Aufständischen auf der Kanzlei melden: Sie wüßten nicht, wie sie es verstehen sollten,
daß ihnen kein Bescheid erfolgen wolle, vielleicht möchte die Herrschafft vermeinen, sie
der Sachen durch einen langwührigen Aufschub müde zu machen und zu zertrennen,
daran man nicht gedencken sollte, und keines wegs beschehen werde, indeme sie sich
seither noch viel stärker dann zuvor mit einander verbunden hätten, und im Fall binnen
nächster 4 Tagen Bescheid erfolgen werde, wohl und gut, wo nicht, wollten sie ihnen selbst
den Bescheid geben440.

Doch beschränkten sich die Aufständischen nicht auf derartige ultimativen Drohungen
, sondern gingen vielmehr - schenkt man der Darstellung der fürstlichen Prozeßschrift
Glauben - zu offensiven Aktionen über, indem sie ... nicht nur alle der
Graf schafft uhr-alte Gebräuch, Recht- und Gerechtigkeiten, Privilegia, Lands-Ordnung
und Urbaria zu verwerfen sich anmasseten, die Cantzley verachteten, ihren Landes-
Herrn entsetzlich diffamirten, sich wie das unvernünfftige Viehe zusamen rottierten,
diejenigen, so in dem gebührenden Gehorsam verbleiben wollten, mit Trohen, Streichen
und Schlägen zu ihrem boßhafften Complot nöthigten, die Herrschaftliche besoldete
Diener eigenmächtig absetzten, ihnen samt Weibern und Kindern, Wunn, Wayd und
Wasser verboten, unter ihnen selbsten einen neuen und biß dahin unerhörten Stand (so sie
die Landschafft genannt) erdichteten, und aufwarffen, heimliche und öffentliche Con-
venticula hielten, ja gar ein Verbott, daß keiner der Herrschafft Gebott und Verbott
pariren sollte, unter einander ergehen Hessen*41.

Als dann versucht wurde, den vornehmsten Meutmacher und Haupt-Aufwiegler442
zu verhaften, wurden die dazu ausgeschickten Bediensteten von den Aufständischen

Ebenda § X.
Ebenda § IX.
Ebenda § IX.
Ebenda § X.
Ebenda § XI.

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