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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1981/0141
Herrschaft Hertingen

Ritterschaft resultierte zwangsläufig, daß sich ein Ritter nicht mehr mit einem ihm
feindlich gesonnenen Landesherrn verbinden konnte und sich immer mehr Vereinigungen
herausschälten, denen nur noch ritterschaftliche Familien angehörten. Diese
Umstände waren wohl maßgebend für eine Korporation, die sich 1496 beim Kulmbacher
Konvent als geeinte Reichsritterschaft konstituierte und wenig später auf einem
Reichstag in Augsburg als ein selbständiges Glied des Reichskörpers anerkannt wurde26.

Der nächste organisatorische Schritt war die Anweisung Kaiser Karl V. (1519-1556)
an die Reichsritterschaft, einen ständigen Ausschuß mit einem Hauptmann an seiner
Spitze einzurichten, damit nicht bei jeder Geldforderung des Kaisers ein spezieller
Konvent einberufen werden mußte. »Dadurch wurde denn mit der etwas späteren
Eintheilung der Kreise in gewisse Destrikte oder Kantone... die Verfassung der freien
Reichsritterschaft in Schwaben, Franken und am Rhein endlich vollendet«27.

Die innere Verfassung gab sich die schwäbische Reichsritterschaft am 30. Juni 1561
auf einem Konvent in Munderkingen. Endgültig durchgesetzt hat sich die Ritterordnung
durch das Steuerprivileg von Maximilian II. aus dem Jahre 1566, das alle Rittergüter zu
einem Corpus zusammenfaßte und den Kantonen28 das Steuerrecht verlieh, da sich auch
die Reichsritterschaft an der Beschaffung der Türkenhilfe zu beteiligen hatte29. Mitglied
dieser Ritterorganisation konnte werden, wer die Ritterbürtigkeit und ein freiadliges Gut
oder gewisse Gefälle besaß. Seit dem 17. Jahrhundert konnten auch Neuadlige aufgenommen
werden, nicht jedoch Reichsstände, Dome, Stifte, Reichsstädte und Frauen.
Damit hat sich die Ritterschaft als eine Korporation mit ausschließlich ritterschaftlichen
Mitgliedern abgesichert. Das »neugeborene Kind« stieß scheinbar in seinen ersten
Lebensjahren nur auf wenig Gegenliebe, denn Schreckenstein fand heraus, daß auf einem
Rittertag 1564 nur 30 Personen von der schwäbischen Ritterschaft der Ritterordnung
zugetan gewesen seien30. Im weiteren Verlauf wurde doch allen ritterschaftlichen Herren
bewußt, daß sie nur als Mitglied in einem Kanton überleben konnten. Die freie
Reichsritterschaft wurde im 17. und 18. Jahrhundert ein von allen Seiten akzeptierter,
wenn auch oft nur mit Widerwillen geduldeter Bestandteil des Reiches. Ähnlich wie in
Schwaben hatte sich auch in Franken und im Rheinland die Reichsritterschaft zusammengefunden
. Jedes dieser drei Gebiete bildete einen Ritterkreis. Das gemeinsame
Organ war das sogenannte Generaldirektorium.

5.2 Organisationsform der Reichsritterschaft

5.2.1 Ihre drei Ebenen

Die nach ihrer geographischen Lage benannten 3 Ritterkreise Franken, Schwaben und
Rheinland bildeten 1577 gemeinsam ein Generaldirektorium, es sollte der Absprache
über gemeinsames Vorgehen und der gegenseitigen Mitteilung von Dokumenten dienen.
Im Übrigen hatte das Generaldirektorium eine untergeordnete Funktion. Die Wahrneh-

26 Heinrich Müller, Der letzte Kampf der Reichsritterschaft um ihre Selbständigkeit
(1790-1805), Berlin 1910 (Historische Studien, Heft 77), S. 25.

27 Neff, Die Reichsritterschaft in Schwaben, Franken und am Rhein von ihrem Entstehen bis zur
ihrer Auflösung, in: P. A. Winkop (Hrg.), Der Rheinische Bund, Bd. VI, 1808, S. 163.

28 Unterste überörtliche Verwaltungseinheit der Reichsritterschaft.

" Dieter Hellstern, Der Ritterkanton Neckar-Schwarzwald 1560-1805, Tübingen 1971 (Veröffentlichungen
des Stadtarchivs Tübingen Bd. 5), S. 30.
50 v. Schreckenstein (wie Anm. 19), Bd. 2, S. 303.

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