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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1981/0157
Herrschaft Hertingen

Hettingen kamen die Witwe des Obervogts Bannmüller, der Kammerdiener Stehle und
der Schloßwächter Häusel in den Genuß dieser Regelung. Zusammen wurden diese
Pensionen mit einem Kapitalwert von 4044 fl verrechnet80. Alle anderen Renten und
Pensionen hatten die Verkäufer zu tragen.

Für etwaige Streitigkeiten bezüglich des Kaufs wurde das fürstliche Sigmaringische
Landgericht als zuständig erklärt.

7.3.2 Nebenvertrag

Der Nebenvertrag war von besonderer Bedeutung für die Herrschaft Hettingen, da er
die Handhabung der Lehen regelte, die eventuell an die Zwiefalter-Untermarchtaler
Linie gelangen konnten. Die Herrschaft Hettingen war in ihrer Gesamtheit ein Lehen,
im Gegensatz zu Gammertingen, worauf schon mehrmals hingewiesen wurde. Offensichtlich
konnte der Verkauf Ansprüche einer Nebenlinie an Lehen nicht ausschließen.
So wurde für den Fall, daß die Speth'schen Agnaten ihren Lehensanspruch durchsetzen
sollten, dieser Nebenvertrag gleichzeitig mit dem Kaufvertrag abgeschlossen. Nicht in
Kraft zu treten brauchte er, wenn entweder die Agnaten keine Ansprüche geltend
machen oder wenn sie ihr Retraktrecht in Anspruch nehmen würden und die Herrschaft
binnen Jahr und Tag zu gleichem Kaufpreis vom fürstlichen Haus in Sigmaringen
zurückkaufen würden81.

Für den Fall, daß die Agnaten das Lehensrecht in Anspruch nahmen, hatte sich das
fürstliche Haus für eventuell zu erwartende Verluste eine Sicherstellung ausbedungen.
Für die Lehenteile in Gammertingen betrug sie 140000 fl und für die ganz dem Lehnrecht
unterstellte Herrschaft Hettingen folgerichtig die gesamte Kaufsumme von 77000 fl.
Diese Beträge wurden nicht ausbezahlt, sondern einstweilen mit 4 % als unabkündbares
Kapital beim fürstlichen Hause angelegt. Falls die Agnaten keine Rechte geltend
machten, kam das sichergestellte Geld samt Zinsen zur Ausbezahlung.

Sollte die verwandte speth'sche Linie in die Lehensfolge eintreten, blieb nach dem
Nebenvertrag das fürstliche Haus trotzdem im Besitz der Lehen von Gammertingen und
Hettingen bis die Gammertinger-Hettinger Linie im Mannesstamme ausstarb. Erst
danach wären die Lehen an die Untermarchtaler Linie gefallen, wobei man genau
zwischen Lehen und Allodien unterschied. Während dann der Besitz des Hauses
Hohenzollern-Sigmaringen an den Lehensgütern und damit an der gesamten Herrschaft
Hettingen aufhören sollte, wäre von der Herrschaft Gammertingen zwar der dort
befindliche Lehenanteil verloren gegangen, das allode Eigentum aber im Besitz des
Hauses Hohenzollern-Sigmaringen82 verblieben.

Während sich das fürstliche Haus im Besitz der Lehen befand, durfte es alle daraus
resultierenden Einnahmen in dem bisher üblichen Umfang für sich in Anspruch nehmen.
Dafür übernahm es alle Gefahr, außer bei einem Brandunglück. Bei einem solchen hätte
die Hälfte der aufzuwendenden Bausumme über den Zinsbetrag des sichergestellten
Geldes beglichen und folglich bei größeren Aufwendungen ratenweise geleistet werden
müssen. Jedoch wenn das Schloß oder das Amtshaus in Hettingen brannte, brauchte das
fürstliche Haus diese nicht wieder aufzubauen. Natürlich hörte jede Baubeihilfe auf,

80 Ebenda Art. XV und Anhang IIIc.

81 Siehe Anhang Illd.

82 Ebenda § 6 ff.

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