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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1981/0161
Herrschaft Hettingen

einem Johann Buck aus Hettingen, der jährlich 500 fl zu bezahlen hatte. In den
Pachtvertrag eingeschlossen waren noch 16 Klftr Brennholz, 60 Bund Stroh und 2
Gemüsegärten. All' dies konnte der Pächter nutzen. Für den Unterhalt der Hauptgebäu-
lichkeiten kam die Pachtherrschaft auf. In das Bräuhaus waren sämtliche Wirte aus
Hettingen und Hermentingen gebannt, das heißt, sie mußten dort ihr Bier beziehen. Die
Herrschaft hatte das Recht, für ihren eigenen Gebrauch dort zu brauen und bekam
hierfür die erforderliche Hefe und den Essig. Daneben war vertraglich festgelegt, daß sie
dort das Bier um 1 kr beziehen durfte. Als Nettoertrag kam die relativ hohe Summe von
428 fl zusammen.

8.2.2 Mühle

Im Herrschaftsbereich Hettingen bestand eine Mahl- und Saegemühle mit Ohlmühle,
die mit 18000 fl gegen Brand versichert war. In diese Mühle waren die Kunden aus
Hettingen und Hermentingen gebannt. Ittenhausen war, als es noch zur Speth'schen
Herrschaft gehörte, auch dorthin gebannt und setzte jetzt den Mühlbann freiwillig fort.
Die Mühle war 1826 bis 1835 an Joseph Leitze aus Neufra um jährlich 500 fl verpachtet.
Er hatte eine unverzinsliche Kaution von 500 fl zu hinterlegen. Auch er erhielt von der
Herrschaft Wiesen zur Nutzung sowie Stroh und Holz. Die Mühle brachte der
Herrschaft einen Nettogewinn von 461 fl.

8.2.3 Pachtvertrag97

Jeder auswärtige Pachtinteressent mußte ein Zeugnis von seiner Obrigkeit über sein
Vermögen, seine Befähigung und seinen Leumund bringen. Der Herrschaft war es
überlassen, an wen sie die Mühle verpachtete. Der Pachtvertrag lief über 9 Jahre. Die
Pachtsumme mußte quartalsweise in bar bezahlt werden. Wenn der Pächter die
Pachtraten nicht zahlen konnte, so durfte sich die Herrschaft an der Kautionssumme
entschädigen. Verschleißteile in der Mühle hatte der Pächter zu ersetzen, dagegen lieferte
die Herrschaft das erforderliche Holz und trug die Reparaturen der Gebäulichkeiten.

Bei einem selbstverschuldeten Brand hatte der Pächter den Schaden zu ersetzen. Um
aber einen solchen zu verhindern, gab es feuerpolizeiliche Vorschriften, zu denen auch
das Verbot des Tabakrauchens gehörte.

Zu seinen Gunsten durfte der Müller von dem, der abgerbte und zugleich mahlen ließ,
den 16. Teil einbehalten. Von dem, der nur gerbte, konnte er nur den 32. Teil für sich
beanspruchen. Diese Tarife galten jedoch nur für Hettinger, Hermentinger und Ittenhausener
Bürger. Alle anderen fremden Mahlkunden durfte der Müller nach eigenem
Ermessen behandeln.

8.2.4 Ziegelbrennerei

In der Entfernung von ungefähr einer halben Stunde von Hettingen lag die Ziegelbrennerei
, die der Stadt gehörte. Dort hatte die Herrschaft gegen Beschaffung der
Materialien, Bezahlung des Zieglers und einer Abgabe von 4 fl je Brand das Recht zu
brennen. Innerhalb der 9 Jahre vor 1826 wurde dieses Recht jedoch nur einmal in
Anspruch genommen.

97 Eine Abschrift des Pachtvertrags liegt bei den Akten unter Fasz. III.

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