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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1981/0167
Herrschaft Hettingen

8.10.4 Inanspruchnahme und Berechnung der Fronen

In den Jahren vor dem Verkauf der Herrschaft wurden einige Fronen nicht mehr
benötigt, da ja der Großteil der Güter verpachtet war und nicht mehr selber bewirtschaftet
werden mußte. Deshalb wurden einige Fuhrfronen mit Geld abgegolten. Weiterhin
standen aber der Herrschaft die Bau-, Zehnt-, Mühl-, Reis- und Weinfuhrfronen zur
Verfügung. Diese beanspruchte auch noch ein nicht mehr landwirtschaftlich tätiger
Freiherr. Nach der Abrechnung unter der Berücksichtigung der neuen Regelung von
verschiedenen Fronrechten sowie nach Abzug der zu zahlenden Frongaben verblieben
der Herrschaft noch Fronen im Wert von 67 fl 10 kr. Für die zahlreichen Mühen das
ganze Jahr und bei jedem Anlaß, die von den Untertanen erbracht werden mußten, war
der Ertrag daraus gering110. Die Fronen sind 1837 für 1252 fl beim Haus Hohenzollern-
Sigmaringen abgelöst worden111.

8.11 Herbstgefälle

Verschiedene Abgaben, die im Herbst fällig waren, mußten als Herbstgefälle
abgetreten werden. Alsda waren der Wasserzins, Leibhenne, Eier und andere schon
früher durch Geld abgelösten Fronen. Die Einnahmen schwankten von 126 fl im Jahr
1814/15 bis 152 fl im Jahr 1818. Der Durchschnittsertrag lag bei 144 fl 8 kr112.

8.12 Leibeigenschaftliche Abgaben

Obwohl im 16. und 17. Jahrhundert laufend Auseinandersetzungen zwischen der
Herrschaft und den Untertanen stattfanden, mußten anscheinend Leibhenne (siehe
Abschnitt 8.11) und Haupt- und Sterbfall immer noch bezahlt werden. Früher bedeutete
der Hauptfall, daß beim Tode des Hausherrn meistens das beste Stück Vieh (Besthaupt),
an den Leibherrn gereicht werden mußte, beim Tod der Frau in der Regel das beste
Kleidungsstück. In der uns interessierenden Zeit wurden dafür Haupt- und Sterbfallgebühren
erhoben. Die Einnahmen schwankten naturgemäß von Jahr zu Jahr sehr stark, so
daß im Jahre 1822/23 nur 9 fl in die herrschaftliche Kasse flössen, wogegen 1814/15 68 fl
entrichtet wurden. Was für den einzelnen Hauptfall zu zahlen war, ist nicht ersichtlich.
Es heißt nur, daß die Sterbfallgebühren nach willkürlichen Ansätzen, statt des ehemaligen
Viehes bezogen würden.

Ebenfalls ein äußeres Zeichen der Leibeigenschaft war die Manumission. Das war eine
Zahlung, die bei Abzug oder Ausheirat für die Lösung aus der Leibeigenschaft geleistet
werden mußte. 4 Jahre von 1814/15 bis 1822/23 zahlte niemand diese Gebühr. Im Jahre
1816 sind viele aus der Leibeigenschaft abgezogen, denn in dieser Zeit wurden 55 fl an
Manumissionen gezahlt. Die Leibeigenschaft wurde 1841 gegen einen Betrag von 2026 fl
abgelöst113.

110 Fasz. X.

111 Uwe Ziegler, Verwaltungs-, Wirtschafte- und Sozialstruktur Hohenzollerns im 19. Jahrhunden
, Sigmaringen 1976 Arbeiten zur Landeskunde Hohenzollerns Bd. 13), S. 149.

112 Fasz. XII.

113 Uwe Ziegler (wie Anm. 111), S. 149.

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