Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1981/0182
Liener

Standes, Würde, und Wesens sie seyn mögen, daß sie sich Unserer Landeshoheit
unterwerfen, von nun an Uns als ihren Landesherrn ansehen und erkennen, Uns
vollkommenen Gehorsam und Treue beweisen und, sobald Wir es fordern werden, die
feyerliche Erbhuldigung leisten.

Dagegen ertheilen Wir die Versicherung, daß Wir ihnen mit Huld und Wohlwollen
stets zugethan seyn, und zu Beförderung des gemeinen Besten alle mögliche Fürsorge
wiedmen werden.

Gegeben in Unserer Residenz zu Sigmaringen, den 2ten September 1806 Anton Aloys

III KAUFVERTRÄGE ÜBER DIE HERRSCHAFTEN GAMMERTINGEN
UND HETTINGEN3

lila Kaufbrief

KAUFBRIEF
über

die Grundherrschaften Gammertingen und Hettingen
zwischen

dem Freiherrn Friedrich Adalbert von Speth auf Hettingen und Gammertingen, und dem
Freiherrn Ludwig von Speth auf Gammertingen-Verkäufem

und

dem Hochfürstlichen Haus Hohenzollem Sigmaringen als kaufender Theil.
Kund zu wißen,

daß an dem unten gesetzten Tage nach vorgegangenen vorläufigen Unterhandlungen
nachstehender Kaufs- und Verkaufsvertrag zwischen dem Hochfürstlichen Hause
Hohenzollem Sigmaringen und den Freiherren von Speth auf Hettingen und Gammertingen
wegen der Freiherrlichen Grundherrschaften Hettingen und Gammertingen
verbindlich verabredet und abgeschloßen worden.

Art. I

Es verkaufen an den Durchlauchtesten Fürsten und Herrn, Herrn Anton Alois,
souverainen Fürsten zu Hohenzollem Sigmaringen höchst dero Fürstlichen Erben und
Nachkommen in einem gesamten unzertrennbaren Kaufe:

a. der Freiherr Friedrich Adalbert auf Hettingen und Gammertingen, Königlich Bairischer
Geheimer Rath und Hofmarschall für sich seine Erben und Nachkommen, die ihm
angehörige Herrschaft Hettingen samt allen Zugehörden,

b. der Freiherr Ludwig von Speth auf Gammertingen, Großherzoglich Toskanischer
Kammerherr für sich, seine Erben und Nachkommen die ihm angehörige Herrschaft
Gammertingen samt Zugehörden.

Art. II

Die beiden Grundherrschaften Hettingen und Gammertingen werden in ihrem
ganzen damaligen Umfange mit allen Rechten und Einkünften in den außer den

3 StAS Dep. FAS Bes. Ga-He 151,6.

180


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1981/0182