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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1981/0183
Herrschaft Hettingen

Herrschaften, mit Lehen und Eigenthum, allen Gebäuden, Grundstücken, Waldungen,
Fischereien und Jagden, gleichwie auch mit allen, wie immer gearteten Gerechtsamen,
Gerichtsbarkeit, Zehnd und Patronatrechten, mit allen Hofgütern und Gewerben, mit
sämtlichen, den Pächtern übergebenen Inventarien, allem der Herrschaft eigenthümlich
angehörigen Vieh jeder Stallung, und die gesamten Schafwaare in dem Maße käuflich
abgetreten, wie solches alles sich in dem Besize der Herrn Verkäufer befindet, und in
einem detaillierten Anschlag und Einkommens Etat - welche von dem Fürstlichen
Bevollmächtigten, Hof und Regierungsrath Schnell mit Beizug der Rentämter Hettingen
und Gammertingen aufgenommen und von den Herren Verkäufern verbindlich anerkannt
worden - spezifisch angegeben beschrieben ist.

Art. III

Von dem gegenwärtigen Verkaufe beider Herrschaften mit allen Realitäten, Inventarien
, Fahrnißen und Eigenthum werden jedoch ausgenommen:

a. sämtliche Activ Capitalien mit Zinsen und Zinsresten, wie auch die Activ Ausstände der
Rentämter Gammertingen und Hettingen, wogegen die Herren Verkäufer in sämtliche,
bis zu dem Tag der Uebergabe bestehenden Passiv Ausstände und Schuldigkeiten
eintreten.

b. die gesamten Vorrathe an Früchten, Stroh und Futter, soweit solche über Berechtigung
der laufenden oder contractmäßigen Schuldigkeiten bis zu dem Tage der Uebergabe
verbleiben.

c. die ganze Mobiliarschaft, jedoch nur in den Schlößern zu Hettingen und Gammertingen
, die Vorräthe in den zu beiden Schlößern gehörigen Kellern, Remisen und herrschaftlichen
Reitställen, auch die herrschaftlichen Bienenstöcke auf dem Birkhof und Lusthof.

Art. IV

Hinsichtlich des vorstehenden Vorbehalts der herrschaftlichen Mobiliarschaft ad. c. wird
ausdrücklich festgesetzt, daß alles, was Wand-Nieth- oder Nagelfest ist, in den Kauf
gegeben und keines wegs davon ausgenommen werde.

Insbesondere werden die in den Zimmern vorhandenen Tapeten, alle in die Tapeten
und Wandungen eingelaßenen Spiegel, die an den Wänden befestigten Consoltische,
Wandkästen, Fensterladen, Lamperierung mit dem Schloßgebäude selbst abgetreten.

Die Faßlage in den Kellern und die Futterkästen in den Stallungen sind als in den Kauf
gegeben zu betrachten.

Was sodann die vorbehaltenen Mobilien betrifft, soweit solche Objekte von allem
Fideicommis und sonstigen Verbände, als insbesondere für den Kauf im Allgemeinen die
landesübliche und gesezliche Gewährschaft von den Herren Verkäufern geleisten.
Hinsichtlich derselben hat es zunächst bei den Vorschriften gemeiner Rechte zu verbleiben
, wird aber insbesondere bestimmt:

a. Der Anschlag und Einkommens Etat (Art. II) wird allenthalben zum Grund gelegt,
und verpflichten sich die Herren Verkäufer, die Richtigkeit der darin enthaltenen
Angaben hinsichtlich der Gerechtsame, Gefälle, Grundstücke, und allen Ausgaben und
Lasten zu gewähren.

b. Von der Gewährschaft wird die Haftung für das in der Beschreibung angegebene
Gütermaaß, oder für den berechneten Betrag der unständigen einzig nach einem
Rechnungsdurchschnitt veranschlagten Einnahmen, Lasten und Ausgaben ausdrücklich
ausgenommen. Es ist in derlei Gegenständen einzig nur für das Daseyn und den Besiz des
Grundstückes oder Gefälles und daß keine anderen als die angegebenen Lasten und
Ausgaben vorhanden seyen, von den Herren Verkäufern zu haften.

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