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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1981/0184
Liener

c. Für ständig, oder auf Contracten beruhenden Einnahmen und Gefälle und für alle so
gearteten Lasten und Ausgaben hat die Gewährleistung auch hinsichtlich des Betrags
Statt zu finden.

d. Gegen alle agnatische und Fideicommihs-Ansprüche, wie auch für die gänzliche
Enthebung der Verkaufsobjecte von allen nicht namentlich überwiesenen Hypotheken
und Verpfändungen von den Herren Verkäufern in gleiche Ordnung unbedingt Gewährschaft
zu leisten.

e. Der durch Eviction entstehende Verlust an den Kaufsobjecten soll unpartheiisch
eingeschätzt, mit Hinsicht auf den Anschlags- und Ankaufszins gewürdiget, und hienach
von den Herren Verkäufern vergütet werden.

f. Die wegen der Eviction sich ergebenden Streitigkeiten sollen in Entsteheung gütlicher
Vereinbarung in der unter Art. XIX und XX bestimmten Ordnung verhandelt und
erledigt werden.

Art. VII

Für die beiden Grundherrschaften Hettingen und Gammertingen samt Zugehörden in
dem vornen beschriebenen Umfang werden Se. Hochfürstliche Durchlaucht an die
Herren Verkäufer oder deren Erben einen Kaufschilling von 622 016fl

dii: Sechs mal hundert zwei und zwanzig tausend, sechzehn Gulden
in der Art berichtigen lassen, daß hiervon allein nur zum Behufe der gegenseitigen
Berechnung der Herren Verkäufer unter sich,

a. für die Herrschaft Gammertingen 510500fl
dii: Fünfmal hundert zehn tausend und fünf hundert Gulden

b. für die Herrschaft Hettingen 111516 fl
dii: Einmalhundert elf tausend fünf hundert und sechzehn Gulden

in Ansaz kommen.

Art. VIII

Von in vorstehendem Artikel bestimmte Kauf Schilling von 622 016 fl

ist an die Herren Verkäufer baar zu bezahlen Se. Hoch fürstliche Durchlaucht haben
jedoch an demselben als eigen Gutforderung für Lehenseignungs- und Kauftaxe, auch
wegen unter Art. X und XVI bezeichneten Pensionen und Cautionscapitalien eine
Summe von 104 516 fl

d. i. Einmal hundert vier tausend fünf hundert und sechzehen gülden
als schon baar bezahlet und berichtiget in Abzug zu nehmen und daher noch die
verbleibende Summe von 517 500 fl

d. i. Fünfmal hundert siebzehn tausend fünfhundert Gulden nach abgeschloßenem und
vollzogenen Kaufe an die Herren Verkäufer zu berichtigen.

Art. IX

Von der zur Berichtigung verbleibenden Summe sollen jedoch die gegenwärtig auf
beiden Grundherrschaften hypothekarisch versicherten oder sonst lastenden Schuld-
Capitalien noch in Abrechnung gebracht, und an das Hochfürstliche Haus zur fernem
Verzinsung und Bezahlung in der Art überwiesen werden, daß von der Zeit der Kaufs
Uebergabe an die Herren Verkäufer aller weitere Haftung und Verpflichtung für diese
überwiesenen Passiven entledigt werden.

Es ist zu diesem Ende ein genaueres Verzeichnis derselben von den gemeinschaftlichen
Bevollmächtigten aufgenommen, und gegenwärtiger Kaufurkund unter No. 1 beigefügt
worden.

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