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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1981/0185
Herrschaft Hertingen

Die Zinse und Renten, welche die Herren Verkäufer bis zu dem Tag der Uebergabe
auf sich zu laden haben, wollen alsdann berechnet und ausgeglichen werden.

Art. X

Die von Sr Hochfürstlichen Durchlaucht nach Maßgabe Art VIII schon übernommenen
und in Abzug zu bringenden Kautionskapitalien sind in der Beilage No. 2 ebenfalls
verzeichnet, kommen jedoch an verbleibende Kauf summe von 517500
nicht mehr in Abrechnung.

Die Herren Verkäufer sind dafür verbindlich, daß die Cautions Capitalien die
berechnet Summe von 7970 fl

d. i. Sieben tausend neun hundert und siebenzig Gulden nicht übersteigen und bis zu dem
kontraktmäßigen Termin der Heimzahlung unverzinslich bleiben.

Art. XI

Se. Hochfürstliche Durchlaucht bleibt nach eigener Auswahl vorbehalten, den
Kaufschilling, soweit derselbe nicht schon durch die eigenen Forderung oder die Art. IX
bestimmte Verweisung von Passiven als getilgt anzusehen ist, bei der Uebergabe
entweder in baarem Gelde oder durch vollgültige Wechsel, welche jedoch bis zu dem Tage
der Acceptation auf der Gefahr des Fürstlichen Hauses verbleiben, zu berichtigen. Die
Quittungen über den Empfang werden von den Herren Verkäufern gemeinschaftlich
vollzogen werden.

Es wird bei der Hauptabrechnung sich darüber ausgeglichen werden, welcher Theil
des sonst in baarer Zahlung bedungenen Kaufschilling bei dem Fürstlichen Hause gegen
agnatisch consentirte Schuld und Unterpfandverschreibungen verzinslich wieder angelegt
werden möge.

Hiebet ist jedoch verbindlich verabredet und gegenseitig angenommen worden, daß
die Verzinsung zu vier von Hundert und nicht höher geleistet werden dürfe und daß über
die Ankündigung der angelegten Summen in der landesüblichen Frist von drei Monaten
zwar zu jeder Zeit und gegenseitig vorbehalten bleiben, jedoch mehr nicht als eine Summe
von 250000 fl auf einmal und einer dem Verkaufe eines Jahres abgekündigt oder
abgetragen werden solle.

Art. XII

Für den Vollzug und die Uebergabe der verkauften beiden Grundherrschaften
Gammertingen und Hettingen mit allen Rechten und Zugehörden wird der 23te April des
laufenden Jahres bestimmt, wenn bis dahin die Verhältniße mit den Agnaten der Herren
Verkäufer vollständig und bis zu genügender Sicherstellung des kaufenden Hochfürstlichen
Hauses bewilliget seyn werden. Außerdem wird über den Termin der Uebergabe
besonders unterhandelt werden. Von dem Tag der Uebergabe übergehen alle und jede
Einkünfte und Lasten an das Hochfürstliche Haus, und die Herren Verkäufer haben
allein die bis zu dieser Uebergabe verfallenen Einkünfte in Anspruch zu nehmen,
gleichwie auch nur die bis dahin erwachsenden Lasten und Ausgaben zu tragen.

Art. XIII

Es wird hinsichtlich der bis zu dem Tag der Uebergabe eintretenden Verhältniße
ausdrücklich bestimmt:

a. kein Einkommenszweig soll von nun an änderst als nachhaltig benuzt, somit schon
dermal außer dem Verwaltungsbedürfniße kein Holz gefällt werden.

b. Die Herren Verkäufer haben bis zu dem Tage der Uebergabe alle Verwaltungskosten,

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