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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1981/0191
Herrschaft Hertingen

menden Separation des Lehens von dem Allodium, worüber die allenfaisigen Ansprüche
und Rechte der Allodialerben hiemit gewahrt werden.

In gleicher Ordnung bleibt die Abrechnung der auf den Lehen haftenden Schulden, in
so fern sie nach Lehenrecht auf den Nachfolger übergehen, vorbehalten. Die Ausweise
darüber sind mit den übrigen Akten nach Art. 14 der Kaufurkund von den Herren
Verkäufern zu übergeben.

§9

Von diesem Zeitpunkt an hört der Besiz der Güter, und somit auch die Verzinsung des
nach § 5 noch verbliebenen Restes an dem Kaufschilling auf.

Dagegen hat die ganze Herrschaft Gammertingen mit Ausnahme der in der schon
bemerkten Anlage beschriebenen und auf den Werth von 140000 fl berechneten
Lehenstüke in ungestörtem und ewigem Besize des Fürstlichen Hauses als rechtsmäßig
erkauft und mit dem § 5 berechneten Kaufschilling von 300 500 fl bezahlt, zu verbleiben.

§10

Während dem Besize der Lehen von Gammertingen und Hettingen ist das Fürstliche
Haus zu dem Bezüge und Betriebe sämtlicher Einkünfte ganz befugt, ohne daß dasselbe
durch irgend einen Einspruch der Herren Vasallen in seinen Administrationsverfügungen
beschränkt werden darf. Es wird allem nur bedungen, daß kein Einkommenszweig
irgend eines in dieser Eigenschaft genüglich ausgewiesenen, und mit dem Lehen noch
verbundenen Allodialstüks änderst als gegen Vergütung des in dem Anschlag und
Einkommensetat Art 2 der Kaufurkund ausgemittelten Werthesan die Herren Verkäufer
oder deren Erbe vorgenommen werden darf.

§11

Das Fürstliche Haus übernimmt während des in den Lehen von Gammertingen und
der Herrschaft Hettingen andauernden Besizes alle Gefahr. Einzig für den Fall, daß
wegen eines Brandunglücks oder sonst in dem Lehenbezirke die Wiederaufbauung einer
zu dem Lehen gehörigen Kirche, oder eines Hof- und Oekonomie Gebäudes geschehn
müßte wird die Hälfte der aufgewendeten Bausumme an der jährlichen Zinszahlung
dergestalt in Aufrechnung gebracht, daß der Abzug für ein Jahr nicht über 1600 fl
betragen darf, daher bei größere Bedeutenheit der Ersazsumme eine Eintheilung in
mehrere auf einander folgende Jahre Statt zu finden hat.

§12

Wenn das Schloß oder Amthaus zu Hettingen durch Brand oder sonst zu Grund geht,
ist das Fürstliche Haus zu der Wiedererbauung nicht verpflichtet.

§ 13

Die vorstehendermaßen bedungene Antheilnahme an den Baukosten hat von Seiten
der Freiherren von Speth Hettingen und Gammertingen nur in so fern einzutreten, als die
Lehen von Hettingen und Gammertingen an die Agnaten der andern Linie gelangen
würden.

Würd diese Lehensfolge nicht Stattfinden, sondern das Fürstliche Haus in dem Besize
der Herrschaften Gammertingen und Hettingen nach ihrem Umfang verbleiben und
sonach der Kauf nach seinem ganzen Innhalte zum Vollzug gelangen; so hört diese
Verpflichtung zur Bau Concurrenz auf. In deßen Gefolge soll auch in dem hier
vorausgesagten Falle der Herren Verkäufer oder ihrer Erben dasjenige zurückerstattet
werden, was sie an solchen Baubeiträgen bis zu gänzlicher Perfektion des Kaufs schon

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