Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1981/0214
Kirchherr

Der Fürst wies dies dann endgültig zurück63. Das Beharren des Fürsten auf seinem
Einberufungsrecht entsprach dem monarchischen Prinzip. Ein Abweichen davon war
gemäß den Bundesbeschlüssen nicht möglich, da es die Gewaltenteilung und die
Anerkennung der Volkssouveränität bedeutet hätte. Gleiches wie für die Einberufung
galt auch für die Schließung, Vertagung und Auflösung des Landtags.

Streit zwischen Regierung und Landtag gab es auch über die Frage, in welchen
Abständen Landtage einzuberufen seien. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die
Dauer eines Landtags auf sechs Wochen festgesetzt war64. Trotz dieser kurzen Sitzungsperiode
wollte die Regierung den Landtag nur alle drei Jahre einberufen. Die Abgeordneten
dagegen strebten einen Zeitraum von zwei Jahren zwischen den Landtagen an. Diese
Meinungsverschiedenheit wurde ebenfalls durch den Fürsten entschieden, der festsetzte,
daß ordentliche Landtage alle drei Jahre abzuhalten waren65.

Den Abgeordneten war für die Dauer des Landtags Immunität zugesichert, sie waren
also während der Landtagsverhandlungen vor Strafverfolgung sicher. Dies bedeutete
aber auch, daß der Abgeordnete nach seiner Wahl bis zum Zusammentritt des Landtags
und nach dessen Beendigung nicht geschützt war und verhaftet werden konnte. Obwohl
die Abgeordneten auf beiden verfassungsberatenden Landtagen forderten, den Immunitätsschutz
auszudehnen, lehnte der Fürst dies entschieden ab66. Eine ähnliche Regelung
bestand hinsichtlich der Indemnität, d. h. der Unverantwortlichkeit für im Landtag
vorgenommene Handlungen und Reden. Auch diesbezüglich war der Abgeordnete nur
für die Dauer des Landtags geschützt67.

Bei Titel X, der die Geschäftsordnung des Landtags zum Inhalt hatte, nahm das
Problem der Öffentlichkeit der Landtagssitzungen einen breiten Raum ein. Zunächst ist
zu bemerken, daß die altständischen Verfassungen im Prinzip die Öffentlichkeit ihrer
Versammlungen nicht kannten. Anders war dies bei den Repräsentatiwerfassungen, zu
deren Bestandteil es gehörte, öffentliche Sitzungen abzuhalten, da ja sonst eine Kontrolle
und Überwachung des Landtags nicht möglich war und damit auch eine wirkliche
Repräsentation ausschied.

In Hohenzollern-Sigmaringen ging man zunächst davon aus, die Öffentlichkeit der
Sitzungen nicht zu gewähren. Erst bei den späteren Verfassungsberatungen innerhalb der
Regierung wurde die Forderung nach Öffentlichkeit der Sitzungen erhoben und
schließlich entschieden, die Öffentlichkeit dadurch zu gewährleisten, daß man die
Veröffentlichung der gedruckten Landtagsprotokolle genehmigte68. Dies war den
Abgeordneten jedoch zu wenig. Sie forderten die Zulassung von Zuhörern und
zusätzlich die Veröffentlichung der Protokolle. Obwohl Fürst und Regierung dem
zunächst ablehnend gegenüberstanden, kam es im Laufe der Landtagsverhandlungen
doch zu einer Einigung69. Die Verfassung sah danach vor, daß einer angemessenen

63 LTB1 HS 1833 S. 142-147, 175, 203; §§ 110, 111 VerfU HS 1833.

64 § 112 Abs. 3 VerfU HS 1833.

65 LTB1 HS 1832 S. 112-114, 159, 160, 163; LTB1 HS 1833 S. 66-67, 71-72, 148, 175, 203; § 112
VerfU HS 1833.

66 § 127 VerfU HS 1833; LTB1 HS 1832 S. 167-168; VKAFHS Heft 3 S. 74-75, 81, 96; LTB1 HS
1833 S. 67, 74, 175, 204.

67 § 163 VerfU HS 1833.

68 StAS HS AT CI1 Nr. 11 Bl. 157, 221, 415R.

69 §§ 153-156 VerfU HS 1833; LTB1 HS 1832 S. 27, 121-124; VKAFHS Beilagenheft S. 23-24;
VKAFHS Heft 2 S. 83-89, 142-143, Heft 3 S. 5-6; LTB1 HS 1833 S. 69-70, 76, 151, 176,
204-205.

212


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1981/0214