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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1981/0215
Kirchherr

Anzahl von männlichen Zuhörern Zutritt zu den Landtagsverhandlungen zu gewähren
sei. Allerdings waren auch hier noch gewisse Einschränkungen vorhanden, da der Zutritt
vom Besitz einer Einlaßkarte abhängig war, die nur die Abgeordneten, der Landtagsdirektor
oder der Landtagskommissar verteilen konnten.

Titel XI befaßte sich mit der Funktion des Landtagsausschusses. Hierbei handelte es
sich um einen dreiköpfigen Ausschuß, dessen Aufgabe es war, die Rechte der Abgeordneten
zwischen zwei Landtagen wahrzunehmen. Der Ausschuß konnte nur vorübergehende
Maßnahmen treffen und mußte zu Beginn des Landtags Rechenschaft über seine
Tätigkeit ablegen. Er war insbesondere zuständig für die Einberufung außerordentlicher
Landtage, für die Erhebung von Beschwerden und für die Prüfung der Verwendung von
Steuern.

Als letzter Verfassungstitel regelte Titel XII die Sicherung der Verfassung. Zunächst
wurde dabei festgelegt, daß die Verfassung nicht einseitig durch den Landesherrn
geändert werden konnte. Zur Verfassungsänderung war vielmehr die Zustimmung der
Stände erforderlich. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, daß Anträge auf
Verfassungsänderung sowohl vom Landesherrn als auch vom Landtag gestellt werden
konnten70. Damit wurde den Ständen ein Initiativrecht zugestanden, welches ihnen
eigentlich im Sinne des monarchischen Prinzips nicht zukam.

Ausführlich war in Titel XII das Verfahren bei Verfassungsverletzungen durch
Beamte und Mitglieder des Landtagsausschusses geregelt71. Dabei kam dem Landtag das
Anklage- und Beschwerderecht bei Verfassungsverletzungen durch Beamte zu.

Schließlich war in Titel XII festgelegt, daß jeder Landesherr bei Regierungsantritt eine
schriftliche Erklärung abgeben mußte, in der er versicherte, die Verfassung einzuhalten.
Dem entsprach auf der anderen Seite die Verpflichtung jedes Staatsdieners und jedes
Untertanen, einen Eid auf die Verfassung abzulegen72.

Abschließend war bestimmt, daß die Verfassung entsprechend Artikel 60 der Wiener
Schlußakte unter die Garantie des Deutschen Bundes gestellt werden sollte n. Dieses von
der fürstlichen Regierung nach Abschluß der Landtagsberatungen übermittelte Garantieersuchen
wurde vom Bundestag jedoch nicht behandelt. In ähnlicher Weise waren z.
B. auch Anträge des Großherzogtums Baden und des Kurfürstentums Hessen unerledigt
geblieben. Dies ist wohl darauf zurückzuführen, daß vor allem den beiden führenden
Mächten im Bund, Osterreich und Preußen, die konstitutionelle Entwicklung in
einzelnen Bundesstaaten zu weit gegangen war74.

Zum Schluß kann bemerkt werden, daß die Verfassung des Jahres 1833 sorgfältig
ausgearbeitet war und die wesentlichen Fragen der Staatsordnung behandelte. Sie
entsprach den Ideen des Repräsentativsystems, soweit dies im Rahmen der Restauration
und der Geltung des monarchischen Prinzips möglich war.

70 § 190 VerfU HS 1833.

71 §§ 192-195 VerfU HS 1833.

72 §§ 196-198 VerfU HS 1833.

73 § 199 VerfU HS 1833.
" Huber I S. 651.

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