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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1981/0223
Besprechungen

Fachleuten überließ, als Mäzen von in der Tat fürstlichem Zuschnitt, in seiner Person aber doch jene
nicht alltägliche Verbindung von Modernität und Erfolg, Wissenschaft und Bildung darstellt, die bis
heute auch ein Gütezeichen von Donaueschingen geblieben ist. In dieser Beschränkung hat Eitz eine
für eine Dissertation höchst verdienstvolle und auch vom Verlag gediegen ausgestattete Arbeit
vorgelegt.

Mainz H ugo Lacher

Henning Schrimpf: Herrschaft, Individualinteresse und Richtermacht im Übergang zur bürgerlichen
Gesellschaft. Studien zum Rechtsschutz gegenüber der Ausübung öffentlicher Gewalt in
Preußen 1782 - 1821. München: Minerva Publikation 1979. 498 S. (Minerva-Fachserie Rechtsund
Staatswissenschaften)

Es gibt wohl kaum ein Thema der neuen Verwaltungsrechtsgeschichte, das dem Studenten der
Rechtswissenschaft so geläufig ist, wie das, das sich hinter dem etwas umständlichen Titel der hier
zu besprechenden Arbeit verbirgt: Das Problem der allmählichen Herausbildung von
Rechtsschutzformen gegenüber der öffentlichen Hand, die Frage danach, wie der Bürger gegenüber
dem eigengesetzlich ablaufenden hoheitlichen Handeln vorgehen kann, wenn er sich in seinen
Rechten verletzt fühlt. Daß aber die Problematik noch keineswegs abschließend diskutiert ist, zeigt
die vorhegende Bremer juristische Dissertation. Der Autor gelangt zu durchaus eigenständigen
Ergebnissen, da er - wie er gleich zu Beginn offenlegt - die gesellschaftlichen Konstitutionsbedingungen
einbezieht, und dadurch die institutionellen Formen des Individualrechtsschutzes gegenüber
der Herrschaftsausübung am Beispiel Preußens in neuem Licht sehen kann.

Freilich muß Schrimpf weit ausholen, um seine Aussagen zur Institutionengeschichte untermauern
zu können, die er ja nur als Folge gesellschaftlicher Entwicklungen und Kräfte versteht. Die
dreiteilige Arbeit, die die Verhältnisse vor 1797 (S. 7 ff.), nach 1797 (S. 197 ff.) und zwischen 1807
und 1821 (S. 304 ff.) separat betrachtet, besteht deshalb in der Hauptsache aus Erörterungen über
die gesellschaftlichen Bedingungen auf städtischer und ländlicher Ebene. Dem eigentlichen
Verwaltungsrechtsschutz sind nur relativ knappe Kapitel gewidmet (S. 61 ff., 280 ff., 390 ff.), eine
Darstellungsweise, die der Autor in einem Schlußwort (S. 463 ff.) eigens nochmals zu rechtfertigen
versucht. Die Institutionen seien immer Instanzen einer gesellschaftlichen Totalität und stünden
daher in einer je spezifischen Beziehung zueinander. Die institutionelle Entwicklung wird als
Resultat des historischen Prozesses gesehen. Erst sei die materielle Basis der Verhältnisse in ihrer
gesellschaftlichen Formbestimmtheit herauszuarbeiten. Auf dieser ökonomischen Basis gründe sich
die jeweilige politische Gestalt des Gemeinwesens.

Man mag diese, streng an Karl Marx orientierte These akzeptieren oder nicht: Man muß
jedenfalls anerkennen, daß der Autor sie für die Frage des Rechtsschutzes gegenüber der Ausübung
öffentlicher Gewalt konsequent durchgezogen hat. Unbefriedigt ist man nur, wenn man feststellen
muß, daß die Arbeit in weiten Strecken nichts anderes bietet, als eben eine Darstellung dieser
gesellschaftlichen Verhältnisse, und daß der Autor sich an einer Ausbreitung seiner These derart
gefällt, daß er darüber des öfteren Gefahr läuft, den roten Faden zu verlieren, und das eigentliche
Problem doch mehr als einmal ganz in den Hintergrund gedrängt wird. Durch eine sehr detaillierte
Gliederung ist man immerhin in der Lage, die hauptsächlich interessierenden Kapitel gesondert
herauszunehmen, und kann diese sogar bei einem Verzicht auf die allzusehr aufgeschwemmten
Einleitungen, die zudem in weiten Strecken aus einer Aneinanderreihung von Fremdzitaten
bestehen, mit einigem Gewinn lesen. Wer nur einigermaßen mit den marxistischen Gesellschaftstheorien
vertraut ist, kann sich ohnehin einen Großteil der Ausführungen des Autors ersparen, ohne
deshalb Wesentliches übersehen zu haben.

Zum eigentlichen Tema bringt Sch. durchaus gute und zuverlässige Informationen. Eine seiner
Grundthesen, daß im Preußen des späten 18. Jahrhunderts weder eine ökonomisch zumindest
partiell selbständige und sich antifeudal artikulierende Bourgeoisie, noch eine breite, einheitliche
antifeudale Bewegung existierte (»Mangel an sozialem Veränderungspotential«), und es deshalb -
stimuliert durch den Zusammenbruch des Staates 1806, das vom Westen her einfließende

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