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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1982/0103
Die gewerbliche und industrielle Entwicklung im Haigerlocher Raum

2) keine Fremde in die Fabrik einzuführen,

3) die vorgeschriebenen Arbeitsstunden genau einzuhalten,

4) die Arbeit an keinem Tage und zu keiner Tageszeit zu verlassen, ohne selbst in dringenden
Fällen womöglich zuvor Erlaubniß eingeholt zu haben,

5) geistige Getränke sollen zu keiner Zeit in der Fabrik erscheinen, und in den Arbeits-Sälen
weder Speisen, noch Obst, Brod u. dgl. genossen werden, weil durch Abfälle von
denselben die Säle verunreinigt, und möglicher Weise den Maschinen Schaden zugefügt
werden könnte,

6) Ruhe und Stille soll in allen Arbeits-Sälen herrschen, und weder unnöthige Gespräche
geführt, noch Händel und Spiele getrieben werden,

7) kein Arbeiter soll sich in Arbeits-Zimmer begeben, worin er nichts zu schaffen hat,

8) gebrauchte Gegenstände hat kein Arbeiter im Wege stehen zu lassen, sondern selbe nach
gemachtem Gebrauche selbst wieder am gehörigen Orte zu versorgen,

9) Beschädigungen an Gebäuden und Geräthschaften, sowie Verunreinigungen derselben und
Besudeln der Wände und Mauern sind bei angemessener Strafe verboten, und der Schaden-
Ersatz gegen den Uebertreter dieser Anordnung vorbehalten.

Endlich

10) selbst im äußeren Umfange der Fabrik ist den Arbeitern strenge Reinlichkeit zur Pflicht
gemacht.

Vorstehende Fabrik-Ordnung wurde der Fürstlichen Landesregierung zur hohen Bestätigung
vorgelegt.

Karlsthal bei Haigerloch den 14. November 1838

Die Verwaltung der
Fürstlichen mechanischen Baumwoll-Spinnerei

Dieser Fabrik-Ordnung wird die diesseitige Genehmigung mit folgenden Bestimmungen
ertheilt:

, §!

Die Fürstliche Fabrik-Verwaltung hat in Gemäßheit der Verordnung vom 24. März 1825
(G.S.II. 175) die Heimathscheine der Fabrik-Arbeiter jährlich in der ersten Woche des Monats
Mai dem Oberamte Haigerloch zur Einsicht und Prüfung vorzulegen.

§2

Dieselbe hat ferner ein allgemeines Dienstbuch anzulegen, in welchen alle Anmeldungen
sowohl zum Diensteintritte als auch zum Austritte nach der Zeitordnung, in welcher sie
erfolgen, mit Namen, Heimath, Wohnort und Alter der betreffenden Arbeiter verzeichnet,
auch beim Austritte die Gründe, wodurch dieser veranlaßt worden, angegeben, und von dem
Austretenden unterschriftlich anerkannt werden sollen.

§3

Die Fürstliche Fabrik-Verwaltung hat von 3 zu 3 Monaten die für den Austritt angegebenen
Gründe, sowie alle ohne die vorgeschriebene Anmeldung erfolgte Austritte einzelner Arbeiter
und die wegen Nachlässigkeit oder sonstigen Verschuldens angeordnete Entlassungen den
betreffenden diesseitigen Aemtern anzuzeigen, damit Letztere bei Vertheilung der Armen-
Unterstützungen von diesen Anzeigen geeigneten Gebrauch machen können, wenn ein ohne
hinreichenden Grund aus dem Fabrikdienst getretener oder aus Verschulden entlassener
Arbeiter später in den Fall kommen würde, Unterstützungen aus den Armenfonds in Anspruch
zu nehmen.

Schulpflichtige Kinder dürfen nur in soweit zu Fabrik-Arbeiten verwendet werden, als
hiedurch der gesetzliche Schulbesuch nicht beeinträchtig wird.

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