Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1982/0124
Wilhelm Haase

B.2.2.1.1 Oberamt (Justizkanzlei) Hechingen

Im Grundsatz haben wir von einer umfassenden erstinstanzlichen Zuständigkeit des
einzigen im Lande bestehenden Oberamts für das gesamte Fürstentum auszugehen. Es
bezeichnete sich in seiner Eigenschaft als Justizbehörde zunächst als Justizkanzlei*7 und war an
der Spitze mit gelehrten Juristen, einem Oberamtmann und einem ihm adjungierten Rat,
besetzt48. Beachtenswert ist, daß die Verordnung des Jahres 1810 zumindest in ihrem äußeren
Aufbau49 die Ansätze einer Trennung von Verwaltung und Justiz erkennen läßt. Nach ihrem
§2a mußte die Handhabung der Gerechtigkeit im Lande von jeder äußeren Einwirkung
vollkommen unabhängig bleiben. Diese Bestimmung wurde freilich in §2r wieder relativiert,
der vorsah, daß der Fürst auch jedem seiner Dikasterien (Gerichte) nähere Dienstinstruktionen
und Weisungen zu erteilen sich vorbehielt. Mag es im Jahr 1810 und den ihm folgenden Jahren
eine gewisse (beschränkte) Trennung von Justiz und Verwaltung im Bereich des Oberamts - bei
den sonstigen Organen der Rechtspflege kann man davon mit Sicherheit nicht sprechen -
gegeben haben oder nicht: Auf jeden Fall wurde durch Dekret vom 22. 1. 1839 mit der
Justizkanzlei des Oberamts die Bezirksverwaltungsstelle für das Fürstentum vereinigt50. Ab
1839 tragen dementsprechend Veröffentlichungen, auch wenn sie die Rechtspflege betreffen,
die Unterschrift des Öberamts und nicht mehr der Justizkanzlei51. Schließlich bestimmte § 1 der
Dienstinstruktion von 1846: Der Oberamtmann steht in 1. Instanz an der Spitze der
Rechtspflege und der Verwaltung im ganzen Fürstentume.

Bei den erwähnten Veröffentlichungen handelt es sich beispielsweise um Schuldenliquidationen
und Gantsachen52, Verschollenheitssachen53, Aufgebote von Nachlaßgläubigern und
Mundtoterklärungen55.

B.2.2.1.2 Stadtamt Hechingen

Uber erstinstanzliche Zivilsachen aus Hechingen hatte schon nach der Verordnung des
Jahres 1810 das Stadtgericht Hechingen unter Vorsitz des Stadtschultheißen zu befinden, soweit
es sich nicht um den jüdischen Bevölkerungsteil handelte. Die erstinstanzliche Zuständigkeit
des Oberamts (der Justizkanzlei) war ausdrücklich auf Parteien vom Lande beschränkt56. Nach
§ 66 der Stadtordnung von 183 5 57 stand dem Stadtamtmann bei allen städtischen Angelegenheiten
die Aufsicht und Leitung in judizieller und administrativer Hinsicht zu. In § 2 der

47 VOvom22. 12. 1810. StAS NVA II 7333; Gemeinde-oder Kommunordnung vom 6.8.1814. StAS 10
F 50 a = HHB H 207, laufende Veröffentlichungen im Wochenblatt und den es ablösenden Publikationsorganen
.

48 VO vom 22. 12. 1810; s. Anm. 47.

49 Sie ist in zwei umfangreiche Paragraphen gegliedert: §la-m behandelt die Landesadministration im
allgemeinen, § 2 a-r die Justizpflege.

50 Cit. StAS NVA II 7594, II 7333.

51 Die in der Bibliothek des Landgerichts Hechingen befindlichen Jahrgänge 1832 und 1833 des
Wochenblatts tragen außer dem Stempel Hoch}. Hohem. Oberamt Hechingen die handschriftlichen
Zusätze Zu Hochfürstlicher Justizkanzley gehörig.

52 WoBIHe 1830, 139; 1831, 17; 1835, 77; VOBlHe 1839, 45; 1844, 369; 1847, 121, 361.

53 WoBIHe 1831, 21, 26.

54 WoBIHe 1831, 129, 183; VOBlHe 1839, 101; 1841, 209; 1847, 41.

55 WoBIHe 1832, 53; VOBlHe 1839, 5; 1847, 29.

56 Welche Zuständigkeit bei Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Stadt- und einem Landbewohner
gegeben war, bleibt offen. Auch sonst ergeben sich hinsichtlich der Zuständigkeitsregelung im einzelnen
aus heutiger, viel mehr differenzierender Betrachtungsweise mancherlei Zweifel und Unklarheiten. Man
darf eben Recht und Gesetzgebung der vorkonstitutionellen Zeit nicht mit heutigen Maßstäben messen.

57 LGBibl 75/6 und 75/36.

122


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1982/0124