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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1982/0146
Wilhelm Haase

10.) Was für öffentliche Urkunden und unter welcher Beglaubigung dürfen von den Gemeinden
oder Ortsbehörden ausgestellt werden?

27. ) Welche geringeren Vergehen und Exzesse dürfen die Ortsbehörden bestrafen?

28. ) Auf welche Weise werden die Frevelgerichte und Ruhigungen abgehalten?

29. ) Welche Geld-, Gefängnis- und Arbeitsstrafen sind bisher erkannt worden?

30. ) Inwiefern hat dagegen ein Rekurs statt?

42. ) Wie bestehen die angeordneten Waisengerichte?

43. ) Welche Verhandlungsart findet bei dem Feldgericht statt?

Die übrigen Fragen betreffen Verwaltungsangelegenheiten. Die Verordnung verdeutlicht,
daß die Regierung des Fürstentums noch 17 Jahre nach den letzten Erwerbungen des Jahres
1806 und acht Jahre nach der Konsolidierung der Verhältnisse als Ergebnis des Wiener
Kongresses kein klares Bild über Verwaltung und Rechtspflege im Fürstentum gehabt hat. Wie
die Gemeinden die genannten Fragen beantwortet haben, ließ sich leider auch nicht einem Falle
feststellen.

Nachdem § 42 der Verfassungsurkunde vom 11.7. 1833 bestimmt hatte, daß die innere
Verfassung der Gemeinden durch ein besonderes Gesetz zu regeln sei, erging das Gesetz vom
6. 6. 1840 über die Verfassung und Verwaltung der Gemeinden, das sich auf alle Gemeinden
des Fürstentums, also auch auf die Städte bezog264. Aber auch hier heißt es als zu den Aufgaben
des nunmehr nicht mehr vom Landesherrn ernannten, sondern von der Gemeinde gewählten
Bürgermeisters gehörig nur: Er versieht gerichtliche Funktionen, soweit ihm solche übertragen
sind und er und sein Stellvertreter mit 2 Gemeinderäten versieht die freiwillige Gerichtsbarkeit,
soweit sie bisher dem Bürgermeisteramt und dem Gemeinderat zustand265. Also auch hier
fehlen klare Aussagen.

B.3.2.3.1. Güteverfahren

Bei Streitigkeiten zwischen Ortsbürgern durfte kein Gerichtsverfahren vor dem Amt
beginnen, ohne daß vorher ein Vergleichsversuch vor dem Ortsvorsteher gemacht worden
wäre266. Ähnliches galt für private Streitsachen zwischen Dienstherrschaft und Dienstboten,
für die ein summarisches Verfahren vorgesehen war267.

B.3.2.3.2 Bagatellsachen

Als die Zeit des souveränen Fürstentums sich bereits dem Ende zuneigte, bestimmte ein
Gesetz des Jahres 1848, daß den Bürgermeistern in allen Rechtssachen bis zum Wert von 5 fl
gegen ortsansässige Personen das Richteramt zustehe268. Gegen ihre Entscheidungen gab es
eine Revision an den Gemeinderat, dessen Vorsitzender der Bürgermeister war.

Polizeiliche Lokalvergehen konnten - zumindest seit der Gemeindeordnung des Jahres 1833
- die Bürgermeister mit Geldstrafen bis zu 1 fl ahnden. Dies bezog sich nicht auf Exemte,
standesherrliche Beamte, Schullehrer und Forstbedienstete269. Später erhöhte sich der Strafrah-

264 SGSIV3ff.; V 241, §§2, 153.

265 Ebenda § 38 Nr. 8, 9.

266 SGS V 241, § 38 Nr. 9.

267 Dienstboten-Ordnung vom 31. 1. 1843, §§ 75-76. SGS VI 291.

268 SGS VIII 55.

269 SGS V 253, 256, §§ 50, 39 Nr. 4; VII 125.

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