Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1982/0147
Rechtspflege in Hohenzollern

men auf 5 fl und auf bürgerliche Gefängnisstrafe bis zu drei Tagen unter Erstreckung der
Strafbefugnis auf alle Polizeivergehen innerhalb der Markung270.

B.3.2.3.3 Zustellungen

Insinuationen (Zustellungen) hatten neben den Amtern die Bürgermeisterämter vorzunehmen271
.

B.3.2.3.4 Zwangsvollstreckung

Die Zwangsvollstreckung in bewegliche, unbewegliche Sachen, Forderungen und Rechte
wurde erstmals im Jahre 1840 in einem Gesetz geregelt, das in seiner Präambel auf die
Verschiedenheit der durch die Praxis eingeführten Verfahrensweisen und manches damit
verbundene Unzweckmäßige und Drückende hinweist272. Vollstreckungsbeamter war der
Ortsvorgesetzte unter der Dienstaufsicht des Amtes273. Das Verfahren der bei der Schätzung
zugrunde zu legenden Werte regelte eine im Jahre 1840 erlassene Instruktion274.

B.3.2.3.5 Freiwillige Gerichtsbarkeit

Die Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit lagen - auch hier natürlich unter der Aufsicht
der Ämter - bei den Gemeinden. Im einzelnen galt folgendes:

B.3.2.3.5.1 Teilungs- und Erbschaftssachen

Teilungs- und Erbschaftssachen hatten offenbar sowohl die Bürgermeister als auch die
Ämter zu erledigen, ohne daß eine Abgrenzung zu erkennen ist275.

B.3.2.3J.2 Waisengerichte

In jeder Gemeinde gab es ein Waisengericht mit beratender und kontrollierender Funktion,
das aus dem Ortsvorsteher und zwei bzw. einem weiteren Mitglied bestand. Es hatte geringe
Befugnisse unter der Aufsicht des Amts und des Hofgerichts .

B.3.2.3.5.3 Führung der Grund- und Unterpfandsbücher

Die Grund- und Unterpfandsbücher hatten die Gemeinden zu führen277.

270 SGSVIII48.

271 SGS V 106, 186-187.

272 SGS V 188, 288, geändert SGS VIII 103.

273 § 26 des Vollstreckungsgesetzes. SGS V 192; § 16 DInstrSi.

274 SGS V 295, vgl. auch Kapff.

275 Vgl. für die Zuständigkeit des Bürgermeisters: VOBISi 1847, 4, 35; 1843, 299, Stichwort »Verlassen-
schaften«; für die Zuständigkeit des Amtes: § 19 DInstrSi.

276 Waisenordnung vom 24. 2. 1822. SGS II 42; vgl. auch VOBISi 1842, 67; 1843, 299.

277 Ziegler S. 45; SGS III 149 § 8; SGS V 254 § 40, arg. VOBIRegSi 1852, 2. Sie unterlagen dabei der
Aufsicht der Ämter (arg. VOBISi 1847, 83). Beispiel für ein Pfandbuch: GStA Rep. 84 a Nr. 9457 \13-14.

145


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1982/0147