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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1982/0185
Württemberg-Hohenzollern als Land der französischen Besatzungszone

Administration, besonders solche des amerikanischen Außenministeriums, weniger solche des
Kriegsministeriums, können inzwischen vergleichsweise bequem zu Rate gezogen werden5.

Ungleich problematischer gestaltet sich die Konsultation der auf Seiten der französischen
Militärregierungen in Deutschland nach 1945 entstandenen Uberlieferungen. Hier gilt im
Grunde weiterhin die bedauerliche Feststellung, daß die entsprechenden Akten in absehbarer
Zeit aus Gründen der nationalen Sicherheit weiterhin unzugänglich bleiben - wie auch die
sowjetischen auf unabsehbare Zeit6. Diese erhebliche Überlieferungslücke läßt sich zumindest
teilweise dadurch ausgleichen, daß man systematisch nach dem Negativabdruck forscht, den die
Tätigkeit der französischen Militärregierungen in Deutschland auf deutscher und auf amerikanischer
Seite hinterlassen hat. Denn natürlich hatten die Franzosen als Besatzungsmacht
zahlreiche Schreiben ebenso an von ihnen eingerichtete und überwachte deutsche Verwaltungen
und Regierungen zu richten, wie auch an ihre amerikanischen Verbündeten, mit denen sie sich
in den Besitz der ehemaligen Länder Baden und Württemberg teilen mußten. Bei der
Durchführung dieses Verfahrens zeigt sich, daß sich auf deutscher Seite viele Originalschreiben
der französischen Besatzungsmacht erhalten haben, die - zumindest solange die eigentliche
französische Überlieferung unzugänglich bleibt - manche Grundlinien französischer Besatzungspolitik
recht deutlich widerspiegeln. Dieses Ergebnis wird weiter verbessert, wenn man,
wie gesagt, auch die Akten der Amerikaner einbezieht. Bei ihnen finden sich, wie noch zu
zeigen sein wird, nicht Korrespondenzen mit ihren französischen Besatzungskollegen über
deutsche Verhältnisse, sondern auch und vor allem Studien, Berichte, Überlegungen u. ä. über
den Verbündeten und dessen Regime in Südwürttemberg und Südbaden. Über eben diese
Verhältnisse korrespondierten natürlich auch die US-Militärregierung in Stuttgart mit ihren
Kollegen in der amerikanisch besetzten Zone Deutschlands wie vor allem mit ihrer vorgesetzten
Militärregierung für Deutschland in Berlin (OMGUS).

Das Studium dieser Schriftwechsel führt zu dem unerwarteten Ergebnis, daß hier oft genug
von Südwürttemberg und dem preußischen Regierungsbezirk Sigmaringen die Rede ist, öfter
jedenfalls, als es von einem Land erwartet werden dürfte, das doch nicht in der amerikanischen
Besatzungszone lag.

Dabei ist von der militärischen Besetzung Südwestdeutschlands auszugehen, da die dabei
von Frankreich eroberten Gebiete die tatsächliche Grundlage der französischen Deutschlandpolitik
abgaben (Kapitel I). Natürlich konnte das Vorgehen mit Gewalt allein eine französische
Besatzungszone in Deutschland nicht auf Dauer sichern. Dazu bedurfte es vielmehr ergänzender
Verhandlungen mit den Verbündeten Frankreichs und dies nicht erst nach der deutschen
militärischen Kapitulation. Deshalb muß sich der nächste Abschnitt mit den Alliierten und
ihren Absichten zur Teilung Deutschlands bis zum Sommer 1945 befassen (Kap. II). Dabei soll
auch dargelegt werden, wie Südwürttemberg und Hohenzollern gegen den Willen Frankreichs
dessen Besatzungszone von den Amerikanern zugeschlagen wurden und wie das erstrebte
Nordbaden den Franzosen versagt blieb. Die Folge dieser alliierten Auseinandersetzungen war
das Institut der Tübinger Landesdelegation (Kap. III). Aber die Landesdelegation war keine auf
Dauer angelegte Einrichtung, vielmehr mußte die französische Militärregierung sie im Herbst
1945 zu einem Staatssekretariat unter Carlo Schmid aufwerten. Wie zögerlich die Franzosen

5 Dabei ist vor allem an die sehr wertvolle, offizielle amerikanische Aktenpublikation Foreign Relations of
the United States gedacht (künftig zitiert als FRUS), vgl. dazu Hans R. Guggisberg, Dokumente zur
amerikanischen Außenpolitik. Das Quellenwerk Foreign Relations of the United States, in: Historische
Zeitschrift 226 (1978) S. 622-635.

6 Die archivrechtliche Situation in Frankreich ist die, daß zwar die >Loi no. 79-18 du 3 janvier 1979 sur les
archives< grundsätzlich eine Sperrfrist von 30 Jahren konstituiert hat. Eine Realisierung dieser Norm ist
gleichwohl nicht in Sicht. Eine ähnliche und in diesem Zusammenhang beachtenswerte Geschichte haben
die Archive der französischen Verwaltung in Algerien erfahren. - Die »Archives de l'Occupation< befinden
sich heute in Colmar und unterstehen unmittelbar dem Pariser Außenministerium.

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