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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1983/0032
Otto H. Becker

übertrage dem zeitlichen Patrimonialrichter in Amerdingen bis auf weiteres und im Vertrauen
auf seine Treue und Anhänglichkeit die Aufsicht über das ihm bereits eingewiesene Familien
Archiv, weshalb demselben nachstehende Dienst-Instrucktion zur genauester Damachachtung
hiemit zugeschlossen wird.

§2

Das Familien Archiv zu Amerdingen umfaßt alle die Freyherrlich Schenk von Stauffenberg-
[ischej Gesammt Familie: deren Verfaßung und Verhältniße und sämmtliche Fideikommiß-
Herrschaften in Bayern und Württemberg betreffende Urkunden und Akten.

§3

Insbesondere gehören hieher:

1) Alle auf den Namen, Stamm und Rang der Familie Bezug habende Dokumente, als:
Stammbäume, Geburts und Todenscheine, Heyrathsbriefe, Erbverträge, Testamente, Vormundschaftsakten
, Diplome, Patente u. d. g.

2) Alle auf die Gründung, Erhaltung, Vermehrung und Vererbung des Gesammtfamilienfidei-
kommisses bezügliche Urkunden und Akten.

3) Alle Kauf Tausch- und andere Verträge.

4) Die Beschreibung sämmtlicher Fideicommiß-Herrschaften nebst den hiezu gehörigen
Plänen, und Zeichnungen, den Inventarien über alle Mobilien Vorräthen u. s. w.

5) Alle Original Lehenbriefe Lehensbeschreibungen und Lehen-Akten.

6) Die Akten und Rechnungen über die familien Stiftungen insbesondere dem Familien
Reservefond zu Geislingen, die Johann Franzische und Eleonorische Stiftung zu Jettingen
den Sternbacher und Amerdinger Kapitalien, des Johann Sebastianfischen] Fideicommiß,
und alle etwa noch zu errichteten Familien Stiftungen.

7) Die Forstwirtschaftsbücher, Pläne und Nachweise der Betriebs Regulierungen;

8) Alle die Freyherrlich von Stauffenbergische Familie und des Gesammtfideikommiß betreffende
Gerichts- und Manualakten.

9) Alle Verhandlungen des Familienrathes und Familienhauptes.

10) Die Aufstellungen, Verpflichtungen Pensionirungen und Entlaßungen der Beamten, Amts
Ein- und Ausweißungen Untersuchungen u. s. w.

11) Alle Königlich bayerische und Königlich Würtenbergische Gesetze und Verordnungen,
welche auf Adel-Fideikommiß und Lehen und den nach der teutschen Bundesakte dem
vormals unmittelbaren Reichs Adel zustehende Rechte Bezug haben.

12) Alle Urkunden und Akten über Ablösungen Verpfändungen Kapital Aufnahme, und
Abzahlungen Veräußerungen und Fideikommißsurrogirungen etc. etc.

Der Archivar hat die Aufsicht, Verwahrung und den Verschluß des Archives, und in dieser
Beziehung die strengste Verpflichtung über alles was ihm über die Verhältniße der Gesammtfa-
milie und deren Vermögen zu Kunde kommt, das tiefste Stillschweigen zu beobachten,
Niemanden wer es auch sey, den Zutritt zum Archive zugestatten: und ohne spezielle diesseitige
Genehmigung weder im Originale noch in Abschrift irgend etwas wem immer daraus
mitzutheilen.

§5

Der Archivar hat sämmtliche Archiv Gegenstände zu sammeln, zu ordnen, und in
üb er schrieb enen Tekturen zu verwahren; für die Erhaltung der Urkunden und für Reinlichkeit
im Lokale bestens zu sorgen, das hergestellte REPERTORIUM sorgsam fortzuführen, und stets
evident zu halten; jeden neuen Eintrag sogleich anzuzeigen, und in einem eigenen Geschäfts
JOURNALE die allenfalls aus dem Archive mit herrschaftlicher Genehmigung abgegebenen
Akten und Urkunden, deren Rückgabe so wie die sonstigen Geschäfte genau zu verzeichnen.

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