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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1983/0040
Stephan Wiest

hingewiesen, daß der Unterricht im Obsthau hauptsächlich auf praktischem Wege betrieben
werden müsse. Die Baumschule selber bot wenig Sehenswertes1*.

1.4 Die Schulkosten

Die Aufbringung der Schulkosten war auf mehrere Stellen verteilt. Der Plan zur Errichtung
einer Normalschule in Kappel nach der allerhöchsten Anordnung vom 24. August 1783 z. B.
sah vor, daß sich das Stift Wald als Grundherrschaft mit einem Drittel an den Kosten beteiligt,
das zweite Drittel sollen die Zehntteilhaber und das dritte Drittel die gesamten Untertanen von
Kappel, Otterswang, Litzelbach, Weihwang, Reischach und Glashütte tragen. Wegen dieser
Aufteilung kam es wiederholt zu Auseinandersetzungen der einzelnen Gemeinden mit der
klösterlichen, später fürstlichen Herrschaft, die zeitweilig in Rechtsstreitigkeiten ausgetragen
wurden; auch zwischen den Gemeinden kam es immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten
über den Anteil an den Schullasten. Die Verpflichtung der fürstlichen Verwaltung rührt aus der
Rechtsnachfolge der Klosterherrschaft her. Nach einem zu Gerichtsakten gegebenen Schreiben
des Pfarrers vom 5. Februar 1820 habe die gnädigste Herrschaft als Patronatsherr und
Dezimator Vi der Schulkosten getragen15. Als Beispiel kleinlicher Differenzen sei eine
Beschwerde des Schultheißen Koch aus Kappel sowie seines örtlichen Schulaufsehers vom
25. Februar 1840 an die Landesregierung angeführt, weil das Rentamt Wald die Übernahme
von y> Kosten in Höhe von 1 Gulden und 12 Kreuzern für Schreibpapier und Tinte abgelehnt
hatte. Das Hofkammerprotokoll vom 2. März 1840 sah eine Konkurrenzpflicht der Herrschaft
sich nur auf Bauwesen und wirkliche Schuleinrichtung erstrecken. Die Regierung trifft zwei
Tage später die Entscheidung, daß solche geringfügige Ausgaben der Lokalschulfonds zu
übernehmen habe. Die Übernahme zu !A durch die Hofkammer hat zu erfolgen, wenn bei
Unzulänglichkeiten dieses Fonds solche Gegenstände für den allgemeinen Gehrauch notwendig
werden - nicht aber für arme Kinder, für die die Gemeinde aufkommen muß™.

Die peinliche Abgrenzung der Beitragspflicht seitens des Fürstenhauses ist ersichtlich aus
einer Aufstellung des Rentamtes Sigmaringen vom 15. November 1889 über Lehrmittel und
Inventarstücke, zu deren Beschaffung die Zweidrittelbeteiligung des Rentamtes gegeben ist.
Solche, zu denen das Rentamt beizutragen hat, sind Tinte, Streusand, Kreide, Schwämme,
Karten, Schulbücher zum Gebrauch des Lehrers, Tableaus für den Anschauungsunterricht,
Papier, Federn und Bleistifte zu amtlicher Ausfertigung des Lehrers. Zu solchen, zu denen das
Rentamt nicht beizutragen hat, gehörten neben den für jeden einzelnen Schüler anzuschaffenden
Lehrmitteln auch solche Anschaffungen, welche zur persönlichen Belehrung und Fortbildung
oder lediglich zur Unterhaltung der Lehrer gemacht werden. Ferner sind ausgeschlossen
Lehrmittel und Aufwendungen, welche für den Unterricht in solchen Fächern dienen, welche
früher, d.h. vor dem 1. August 1843, nicht zu den Gegenständen des Volksunterrichts gehörten,
z. B. Anschaffungen zum Zwecke des Unterrichts im Obst- und Gemüsebau, in der Industrieschule
, im Turnen sowie in der Sonntagsschule. Bei Inventarstücken ist das Rentamt beitragspflichtig
zur Anschaffung und Unterhaltung der Schulbänke, Pulte, Schultafeln, Kästen, Tische,
Stühle, Schuluhr, Fenstervorhänge, Tintengeschirre und Besenw.

Für Walbertsweiler galt eine ähnliche Vorschrift wie für Kappel. Nach der österreichischen
Verordnung von 1783 sollte zu den Kosten der dortigen Schule das adelige Damenstift Wald als
Grundherrschaft ein Drittel beisteuern; das zweite Drittel die Kirchenfabrik Walbertsweiler
zusammen mit dem Stift als Zehntinhaber und der Kommende Mainau wegen des Zehnten zu

14 Wie Anm. 13 S. 12ff.

15 Wie Anm. 13 S. 71.

16 Wie Anm. 12.

17 Ortschaftsarchiv Walbertsweiler. Akten betr. Schulsachen I. Heft Rep. Nr. 18a.

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