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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1983/0041
Zweihundert Jahre Schulen in der Pfarrei Walbertsweiler

Steckein und das dritte Drittel die Untertanen zu Walbertsweiler, Wald und Steckein. Da nie
Kinder aus Wald und aus Steckein die Schule besuchten, änderte sich die Kostenverteilung. Die
Bildung des Schulverbandes nur aus der einen Gemeinde Walbertsweiler brachte weniger
Schwierigkeiten in der Kostenumlage. Im Verhältnis zur fürstlichen Verwaltung traten sie
allerdings immer wieder auf. Pfarrer Schanz berichtete am 16. August 1861: Der Schulfond ist so
in Anspruch genommen, umso mehr, da das Fürstliche Rentamt Wald, welches 2A der
Schulkosten zu tragen hat, einen Beitrag zu allen derartigen Anschaffungen wie Turnbücher und
Turngeräte, auch Volksbücher, verweigert und überhaupt seine Beitragspflicht auf die engsten
Grenzen beschränkt. Desgleichen Pfarrer Kohler in Wald anläßlich der Beschaffung von
Büchern und Turngeräten schon am 1. August 1861: Dem königlichen Oberamt ist wohl
bekannt, wie das Fürstliche Rentamt jedes fahr den Beitrag zu verschiedenen Schulkosten
verweigert19.

Am 20. April 1907 teilte das Fürstlich Hohenzollernsche Rentamt Sigmaringen den
Schulgemeinden mit, daß sie infolge der durch die Gemeindeordnung vom 2. Juli 1900 und das
mit derselben eingeführte Kommunal-Abgab engesetz vom 14. Juli 1893 geänderten Rechtsverhältnisse
an die Schulgemeinden Dietershofen, Hippetsweiler, Kappel und Walbertsweiler die
bisherigen besonderen Leistungen zu den Lehrergehältern und zu Schulbedürfnissen, Brennholzabgabe
und Vi Bauunterhalt hiermit einstellt, da die Proklamation vom 14. März 1848 auf
der Voraussetzung beruht, daß die fürstliche Verwaltung außerdem keine anderen Leistungen
zu gewähren habe™. In dem von den Gemeinden angestrengten Rechtsstreit wurde vom
Königlichen Oberverwaltungsgericht am 13. Februar 1912 zu Gunsten der Gemeinden
entschied. Es blieb also weiterhin bei der Zweidrittelbeteiligung der Fürstlichen Verwaltung.
Verständlicherweise führten die Verpflichtungen mehrerer Kostenträger öfters zu Verzögerungen
, wenn notwendige Bauarbeiten anstanden oder Anschaffungen erforderlich waren, so z. B.
in Kappel zuletzt noch bei der Renovierung der Lehrerwohnung 1957/58 und dem Einbau eines
neuen Kachelofens oder der Erneuerung der Fenster 1959.

In Kappel beschloß der Gemeinderat anläßlich des Lehrerwechsels am 1. November 1919,
daß die von der Fürstlichen Verwaltung als Teil des Lehrergehaltes zu liefernden 52 Raummeter
Holz in Zukunft von der Gemeinde beansprucht werden. Diese stellte davon das notwendige
Schulholz und nahm den Erlös aus dem nicht benötigten Rest von etwa 25 Raummetern in die
Kasse des Schulfonds. Im Dritten Reich wurde die über den Eigenbedarf der Schule hinaus zu
liefernde Menge in Geld abgegolten. In einem nach 1952 ausgetragenen Rechtsstreit wurde
entschieden, daß die Leistung der fürstlichen Verwaltung der Gemeinde und nicht dem Lehrer
zustehe. Zum gleichen Ergebnis führte ein für die Gemeinde Walbertsweiler im Jahre 1958
durchgeführtes Verfahren.

Zum Stand der heutigen Kostenbeteiligung nahm die Fürstlich Hohenzollernsche Hofkammer
unter dem 13. Juli 1982 folgende Stellung ein: Solange im sogenannten Walder Bezirk in
den Gemeinden Hippetsweiler, Kappel, Walbertsweiler und Dietershofen Dorfschulen bestanden
haben, hat die fürstliche Verwaltung zu den dort anfallenden Schulunterhaltungskosten
ihren 2/}-Anted jeweils - normalerweise auf Anforderung - geleistet.

Diese Leistungen sind für bauliche Unterhaltung, Lehrmittelbedarf, Anteil an der Lehrerbesoldung
durch Brennholzabgabe (Naturalleistung), später umgewandelt in Geld, erbracht
worden.

Nach Aufhebung dieser Dorfschulen im Zusammenhang mit Schul- und Gemeindereform
sind die jeweiligen Schulgebäude anderen Zwecken dienstbar gemacht worden. Auf Grund
dieser Tatsache besteht für die fürstliche Verwaltung keine Verpflichtung mehr, zu Schulunter-

18 Wie Anm. 17.

19 Wie Anm. 13 S. 112a.

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