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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1983/0158
Gerd Friedrich Nüske

unmittelbaren Aufsicht des D. O.C. F. Zugleich wurde allerdings als ein neues Amt ein
Verbindungsamt der deutschen Eisenbahnen in der französisch besetzten Zone (VADE)
geschaffen439.

Dieses Verbindungsamt besaß gegenüber der Besatzungsmacht nur eine schwache Stellung.
Seine Aufgabe war vor allem die Beratung der Franzosen, während es den Eisenbahndirektionen
keine Weisung erteilen konnte. Es war also eindeutig der Seite der Militärregierung
zugeordnet. Gleichwohl erhielt das Amt nicht einmal einen förmlichen deutschen Leiter.
Vielmehr sollte die Verbindung zum D. O, C. F. durch einen sogenannten Beratenden Delegierten
hergestellt werden, der freilich innerhalb des Verbindungsamts als dessen Leiter betrachtet
wurde.

Mit dieser Konstruktion war aber ganz offensichtlich nicht einmal die Besatzungsmacht
zufrieden. Das D.O.C.F. ordnete am 31. Juli 1946 ab sofort den alleinigen Gebrauch der
Bezeichnungen Direktion der Eisenbahnen der französisch besetzten Zone und Eisenbahndirektion
an Stelle von Deutsche Reichsbahn und Reichsbahndirektion an.

Doch auch mit dieser Form der Leitung der deutschen Eisenbahnen war der Directeur des
Travaux Publics et des Transports in Baden-Baden nicht auf Dauer einverstanden. Hinzu kam-
und das war wohl ausschlaggebend gewesen - der deutliche Vorsprung, den die deutsche
Eisenbahnverwaltung in den angloamerikanischen Zonen bereits bei der Wiedererlangung der
uneingeschränkten deutschen Zuständigkeit erreicht hatte. Dies - zumindest dem äußeren
Anschein nach - auszugleichen und dabei dennoch auch das deutsche Eisenbahnwesen in der
französischen Zone weiter unter eigener, französischer Kontrolle zu halten, war offensichtlich
der wirkliche Zweck der nun beginnenden französischen Initiative auf Begründung einer
länderübergreifenden Eisenbahngemeinschaft in der französischen Besatzungszone in
Deutschland.

Am 14. August 1946 hatte Emile Laffon, Administrateur General der französischen
Militärregierung in Baden-Baden, einer Versammlung von Ministern der deutschen Länder der
französischen Zone in Baden-Baden erklärt, daß die deutschen Länder in wachsendem Maße an
der Verwaltung der französischen Zone beteiligt werden sollten. Auf diese Mitteilung bezog
sich schon am 19. August 1946 der Chef der französischen Eisenbahnüberwachung, General
Fauconnier, als er vor Beamten der drei Länder der französischen Zone ausführte, daß ein
Organ zu schaffen sei, das damit beauftragt wird, im Namen der Deutschen und unter Aufsicht
der Besatzungsmacht den Teil des Reichseisenbahnvermögens zur verwalten und zu betreiben,
der unter die Hoheit der Besatzungsmacht fällt. Diesem Organ sollte die gesamte Verwaltung
des Reichseisenbahnvermögens anvertraut werden, freilich ohne das Eigentum der Reichsbahn
anzutasten. Geschickt suchte die Militärregierung eventuelle deutsche Bedenken gegen die
Einrichtung einer eigenen Zoneneisenbahnverwaltung zu verstreuen. Baden-Baden verwies
einerseits auf die Notwendigkeit, sich vom autokratischen Regime des (Reichs)Eisenbahngeset-
zes vom 4. Juli 1939 zu trennen, wollte aber andererseits von Anfang an dem Vorwurf
entgegentreten, erneut den Zustand der früheren Zerstückelung des deutschen Eisenbahnnetzes
in einzelne Bundesstaatsverwaltungen anzustreben. Vielmehr stelle die französische Konzeption
einer südwestdeutschen Zoneneisenbahnverwaltung eine mittlere Linie zwischen den
früheren Extremen der deutschen Eisenbahngeschichte dar. Kaum verhüllt brachte die
französische Militärregierung in Baden-Baden zum Ausdruck, daß ihr Vorstoß auf dem Gebiet
der Eisenbahnverwaltung letztlich nur eine verspätete Reaktion auf die entsprechende Entwicklung
der Eisenbahnen in den angloamerikanischen Zonen war. Sie formulierte dies selbst: Der
entwickelte Plan steht im Einklang mit denen, die die Alliierten in ihren Zonen zu verwirklichen
bestrebt sind und er wird also die Betriebsführung der Gesamtheit der deutschen Eisenbahnen
erleichtern. In Wirklichkeit hätte die Errichtung der südwestdeutschen Eisenbahnverwaltung

439 Wenzel (wie Anm. 438) S. 10.

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