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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1983/0160
Gerd Friedrich Nüske

Vereinbarung zu veranlassen, auf der anderen Seite suchte die Tübinger Regierung mit zähem
Widerstand eine nach ihrer Auffassung den deutschen Interessen zuwiderlaufende Regelung zu
verhindern. Da Tübingen wohl eingesehen hatte, daß angesichts der französischen Pressionen
und vielleicht aus betriebswirtschaftlichen Gründen eine vertragliche Regelung auf Dauer nicht
zu umgehen war, zeigte man sich nach und nach bereit, doch einer solchen Lösung
zuzustimmen, bei der jedenfalls keiner späteren, alle Besatzungszonen umgreifenden Regelung
vorgegriffen werde.

Die Folge dieser südwürttembergischen Taktik war ein langwieriges Hin und Her, das aus
den Akten kaum noch im einzelnen zu rekonstruieren ist. Ganz offensichtlich war aber
Tübingen in seinem Widerstreben bereit, recht weit zu gehen. Vielleicht am deutlichsten wurde
dies, als Württemberg-Hohenzollern in der Direktorialsitzung am 20. Juni 1947 noch den
verbindlichen Beschluß faßte, daß das Abkommen über den zwischenzeitlich ausgehandelten
Staatsvertrag verfassungsgemäß erst nach der Billigung durch den Bebenhauser Landtag
unterzeichnet werden könne. Die feierliche Unterzeichnung des Staatsvertrags war unter
französischer Regie aber bereits für den 23. Juni 1947 festgelegt worden. Die Regierungschefs
von Rheinland-Pfalz und Baden, Wilhelm Boden und Leo Wohleb, hatten sich noch am 22. Juni
1947 mit der Unterschriftsleistung für den nächsten Tag bereit erklärt. Der Beschluß der
württembergischen Regierung werde demgegenüber die Militärregierung zweifellos überraschen
bemerkte der Leiter des erwähnten Organisationskomitees der deutschen Eisenbahnen
daraufhin lakonisch. In der Tat zeigte sich die Militärregierung in Baden-Baden über den
Tübinger Alleingang recht verstimmt, wollte aber offensichtlich nichts dagegen unternehmen.
Über den Präsidenten des Organisationskomitees ließ sie aber ihr Bedauern darüber zum
Ausdruck bringen, wenn der in Frage kommende Staatsvertrag etwa nicht vor dem 1. Juli 1947
unterzeichnet werden könne. An diesem Tag kehre nämlich Herr General Fauconnier, der sich
große Verdienste um das Abkommen erworben habe, und sich vielfach auch im deutschen
Interesse verwendet habe, nach Paris zurück und es wäre begrüßt worden, wenn er vor seiner
Abreise noch die Früchte seiner Bemühungen hätte ernten können. Die Militärregierung
beabsichtige jedoch nicht, irgendeinen Druck auf die württembergische Regierung auszuüben
^.

Tübingen vermocht sich aber auf Dauer nicht durchzusetzen. Zwar konnte man das
Abkommen auf dem Weg des normalen Gesetzgebungsverfahrens im Landtag von Bebenhausen
beraten und beschließen lassen. Aber man mußte sich doch schon vorher zur Unterzeichnung
des Staatsvertrages verstehen. Am 25. Juni 1947 setzten Boden, Wohleb und Schmid ihre
Unterschriften unter das Abkommen. Dieses enthielt in Artikel I die Verpflichtung für die
vertragschließenden Länder, das Gesetz am 1. Juli 1947 in Kraft treten zu lassen. Obschon dies
aus Termingründen für Württemberg-Hohenzollern gar nicht möglich war, gab die Tübinger
Regierung in Baden-Baden auch noch eine besondere Vorbehaltserklärung zu Protokoll. Darin
verlangte Tübingen die verfassungsmäßige Ratifizierung des Abkommens durch den Landtag
und konstituierte zugleich für sich nur eine Art Treuhänderschaft über das Reichseisenbahnver-

445

mögen .

Am 23. Juli 1947 billigte der Landtag von Württemberg-Hohenzollern einstimmig den ihm
vorliegenden Gesetzentwurf über das »Abkommen zur Errichtung einer Betriebsvereinigung

444 Niederschrift über die Besprechung in Baden-Baden am Samstag, denm 21.6. 1947, in: StA Sig Wü 2
Bü. 1132 Nr. 8.

445 Anlage zum Abkommen, in: StA Sig Wü 2 Bü. 1132 Nr. 10: La signature est donnee sous reserve a)de
la ratification de lapresente Convention parle Landtag suivant l'article 47 de la Constitution du Wurtemberg-
Hohenzollern du 20-V-1947; b)du reglement definitifdes droits fiscauxrespectifs du Reich et des Lander etä
VOrganisation future des Communications et que par coinsequent le Land Wurtemberg-Hohenzollern
prendra en charge les biens lui devolus ä titre fiduciaire; c) que la reserve ci-dessus pourra egalement etre
maintenue par le Landtag lors de la ratification de la presente Convention.

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