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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1983/0161
Württemberg-Hohenzollern als Land der französischen Besatzungszone

der südwestdeutschen Eisenbahnen«446. Der parlamentarische Berichterstatter, der Abgeordnete
Thomas Schwarz (CDU), wies bei der Beratung des in Frage stehenden Entwurfs
besonders auf dessen Artikel II hin, der lediglich eine Treuhänderschaft für das übertragene
Eisenbahnvermögen einräumte447. Unter dieser Maßgabe wurde das Gesetz, wie gesagt, vom
Landtag einstimmig beschlossen.

Nun aber zögerte die französische Militärregierung in Tübingen und vor allem in Baden-
Baden lange, das vom Landtag in Bebenhausen beschlossene und am 1. August 1947 von der
Staatsregierung unterzeichnete Gesetz über das »Abkommen zur Errichtung einer Betriebsvereinigung
der südwestdeutschen Eisenbahnen« zu genehmigen. Die Gründe für diese zögerliche
französische Haltung sind aus den deutschen Akten nicht ersichtlich. Ausschlaggebend dürfte
freilich die starre Tübinger Haltung dem gesamten französischen Eisenbahnprojekt gegenüber
gewesen sein sowie vor allem die konsequente Betonung Württemberg-Hohenzollerns bloßer
Treuhänder sein zu wollen.

Noch am 11. Dezember 1947 schrieb die Tübinger Staatskanzlei an den Präsidenten des
Eisenbahnverkehrsrats der Betriebsvereinigung der südwestdeutschen Eisenbahnen in Baden-
Baden, daß es der Regierung von Württemberg-Hohenzollern unmöglich sei, von hier aus auf
eine Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens hinzuwirken. Wenn Sie Möglichkeiten in
dieser Richtung haben, würde es von hier aus begrüßt werden, wenn Sie zu diesem Zweck an die
dortige Fachabteilung der Militärregierung herantreten könnten***. Dem war am 2. Dezember
1947 ein Mahnschreiben des Präsidenten des Eisenbahnverkehrsrats der Betriebsvereinigung
der südwestdeutschen Eisenbahnen vorausgegangen, in dem dieser bei der Tübinger Regierung
auf baldige Veröffentlichung des Gesetzes über das Abkommen zur Errichtung einer Betriebsvereinigung
der südwestdeutschen Eisenbahnen gedrängt hatte449. Die Veröffentlichung sei
unbedingt erforderlich, weil das Abkommen und die Satzung über die Betriebsvereinigung der
südwestdeutschen Eisenbahnen Bestimmungen enthalte, die erst nach der Veröffentlichung als
Gesetz bindend für Gerichte und andere sein würden: Das bezieht sich auf die Rechts- und
Geschäftsfähigkeit der Betriebsvereinigung ebenso wie auf den Gerichtsstand, die Eintragungen
im Grundbuch, die Durchführung von Enteignungen und Planfeststellungen, sowie das in der
Satzung geregelte Wegerecht und eine Reihe anderer rechtlicher Einzelheiten.

Die Situation der Betriebsvereinigung der südwestdeutschen Eisenbahnen blieb bis zur
Gründung der Bundesrepublik Deutschland unverändert. Erst das Besatzungsstatut vom 20.
September 1949 brachte Veränderungen. Beschlüsse des Eisenbahnverkehrsrats bedurften nun
keiner Genehmigung durch die französische Militärregierung mehr. Auch die oberste Eisenbahnhoheit
ging von der französischen Militärregierung auf die deutsche Eisenbahnverwaltung
über. Mit dem 15. Oktober 1949 bezeichnete sich die deutsche Eisenbahnverwaltung in der
französischen Zone als »Deutsche Bundesbahn. Betriebsvereinigung der südwestdeutschen
Eisenbahnen«. Über eine Reihe von Zwischenstationen wurde die Betriebsvereinigung bis zum
1. Juni 1952 aufgelöst. Schon am 1. Januar 1951 hatte das D. O. C. F. seine Tätigkeit
eingestellt450.

446 Verhandlungen des Landtags.für Württemberg-Hohenzollern, 5. Sitzung am 23. Juli 1947, S. 30f.
Text des Abkommens in: StA Sig Wü 2 Bü. 1132 Nr. 14.

447 Verhandlungen des Landtags für Württemberg-Hohenzollern, Beilagen Band 1, Beilage 8 S. 4: Art. 2:
Die Genehmigung erfolgt unter dem Vorbehalt, daß der endgültigen Regelung der vermögensrechtlichen
Auseinandersetzung zwischen dem Reich und den Ländern vorgegriffen wird und daß insoweit das Land
Württemberg-Hohenzollern die übertragenen Vermögenswerte zu treuen Händen übernimmt.

448 Schreiben der Staatskanzlei vom 11. 12. 1947, in: StA Sig Wü 2 Bü. 1132 Nr. 16.

449 Schreiben der Betriebsvereinigung der Südwestdeutschen Eisenbahnen, Eisenbahn-Verkehrsrat,
Präsident, vom 2. 12. 1947, in: StA Sig Wü 2 Nr. 1132, Anlage zu Nr. 16

450 Wenzel (wie Anm. 438) S. 12.

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