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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1983/0169
Württemberg-Hohenzollern als Land der französischen Besatzungszone

zwischen den deutschen Ländern der französischen Zone und denen der amerikanischen Zone
recht kühl. Dies galt auch und vor allem bezüglich der speziellen württembergischen Situation
zwischen Stuttgart und Tübingen484.

Die genannten Tagungen der deutschen Justizdirektionen in der französischen Zone hatten
vor allem den Zweck, über den Bereich einzelner Länder hinausgreifende Gesetzes- und
Verordnungsentwürfe aufeinander abzustimmen, bevor diese der französischen Generaldirektion
für Justiz in Baden-Baden vorgelegt wurden485. Um eben diese Tagungen der deutschen
Justizvertreter vorzubereiten, war beabsichtigt gewesen, in Neustadt an der Hardt ein kleines,
aber ständiges Konferenzsekretariat einzurichten. Je ein Land sollte eine bestimmte Rechtsmaterie
bearbeiten und die Vorlagen in Neustadt einreichen. Ein solches Sekretariat ist offenbar
aber nicht zustandegekommen, ohne daß ein ausschließlicher Grund dafür ersichtlich wäre.
Ausschlaggebend war dabei wohl der französische Wunsch, es gerade auf dem Gebiet des
Rechts nicht zu einer nennenswerten Einheitlichkeit in der französischen Zone kommen zu
lassen. Ein zukünftiges Deutschland, das den französischen Vorstellungen entsprach, brauchte
kein vereinheitlichtes Rechtssystem und deshalb auch keine zentrale Einrichtung für die
deutsche Justiz.

Somit unterschied sich die französische Behandlung des deutschen Wunsches auf eine
zentrale Justizeinrichtung von dem in anderen Bereichen von der Militärregierung gewählten
Verfahren, etwa der des deutschen Eisenbahnwesens. Bei letzterem hatte man eine zentrale
deutsche Einrichtung durchaus eingerichtet und wohl nicht nur aus rein technischen Gründen486
. Allerdings hätte die Eisenbahn nach französischer Konzeption trotz zentraler Einrichtungen
ihre überkommene Rechtsstellung als Reichsbetrieb dennoch verloren und wäre - vor
allem in vermögensrechtlicher Beziehung - weitgehend an die Länder übergegangen. Insofern
war es doch stets die gleiche französische Grundhaltung allen Bereichen deutscher staatlicher
Organisation gegenüber.

General Koenig fühlte sich 1948 genötigt, angesichts der immer rascher fortschreitenden
Entwicklung in der Bizone und des amerikanischen Verlangens, alle drei Westzonen zusammenzulegen
, den deutschen Regierungen in der französischen Zone neue Befugnisse zu
übertragen. Zwecks Aufwertung der französischen Zone und um diese so weiterhin von der
angloamerikanischen Bizone fernhalten zu können, schlug die französische Militärregierung
gleichsam in letzter Stunde den deutschen Regierungschefs vor, eine eigene Länderkonferenz
mit einem ständigen Sekretariat zu bilden. Die Kabinette in Tübingen, Freiburg und Koblenz
lehnten dieses Ansinnen in unterschiedlicher Form, aber dennoch unmißverständlich ab487. Da

484 Widenmann (wie Anm. 476) 1. Fassung: Verhältnis zu Nord-Württemberg: Die Beziehungen
entwickelten sich nicht sehr erfreulich. Wie bei der Regierung allgemein, so bestandauch beim Justizministerium
von Anfang an der Wunsch und das Bedürfnis, die Zonentrennung möglichst wenig in Auswirkung
kommen zu lassen. Man lebte im Justizministerium in den ganzen Jahren von 1945 ab immer in der
Hoffnung und Erwartung, daß die Trennung nur von kurzer Dauer sein werde und bemühte sich daher, in
allen Fragen der Gesetzgebung, in Personal- und Organisationsfragen mit dem Stuttgarter Ministerium in
Konnex zu bleiben. Die Erwartungen erfüllten sich - sicher ohne jede Schuld der Tübinger Behörde -
keineswegs... Eine Rolle mag hierbei gespielt haben, daß Stuttgart sich ganz auf die Bildung seines neuen
Staates konzentrierte und überhaupt seine Beziehungen zu den beiden anderen Ländern der US-Zone
(Bayern und Hessen) festigte.

485 Vgl.Vogel (wie Anm. 469) S. 468f. Demnach war auf der Sitzung am 3. und 4. 9. 1946 in Bühl in
Baden deutscherseits die Bildung eines förmlichen Rechtsausschusses für die französische Zone beschloßen
worden. Die französische Generaldirektion der Justiz in Baden-Baden bezeichnete eine solche Einrichtung
als noch verfrüht, konnte sich andererseits zu einer bindenden Ablehnung des deutschen Verlangens auch
nicht durchringen.

486 Zur französischen Politik im Bereich des deutschen Eisenbahnwesens vgl. oben S. 153 ff.

487 Zu diesem Vorgang vgl. oben S. 144 ff.

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