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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1983/0198
Willi K. Bim

Baden-Württemberg hat sich auch als Glied der Bundesrepublik Deutschland bewährt. Es
ist darüber gestritten worden, ob in einem Bundesstaat die Gliedstaaten möglichst gleiche
Größe und Leistungsfähigkeit haben sollen. Davon geht Art. 29 GG aus. Oder ob vielmehr die
Rücksichtnahme auf die Entstehung der einzelnen Staaten im Lauf der Geschichte den Vorzug
verdient mit der Folge, daß auch erhebliche Größenunterschiede in Kauf zu nehmen sind. Die
von der Bundesregierung im Jahr 1970 eingesetzte »Ernst-Kommission« machte 1972 den
Vorschlag, die Bundesrepublik Deutschland so zu gliedern, daß nur 5 oder 6 Bundesländer
bestehen bleiben. Starke Glieder in einem förderativen Zusammenschluß sind die beste
Sicherung gegen eine übermäßige Zentralisierung. Denn diese würde den im Bündnis Vereinten
keine Selbständigkeit mehr lassen. Zu starke Größenunterschiede zwingen dazu, den manchmal
sehr kleinen Gliedstaaten ein unangemessen großes Gewicht einzuräumen. Baden-Württemberg
entspricht im wesentlichen den Vorstellungen der Ernst-Kommission. Leider ist das in
Art. 29 GG enthaltene Gebot zur Neugliederung des Bundesgebiets nicht verwirklicht worden
; das strikte Gebot wurde 1976 in eine bloße Kannvorschrift umgewandelt. So blieb,
abgesehen von der Bildung des Südweststaats, alles beim alten.

Das Jahr 1952 ist ein Datum, das unsere Nachfahren sich werden merken müssen. 1952
bedeutet einen Markstein ähnlich denen, die z. B. in der Geschichte Württembergs mit den
Jahren 1482 und 1819 gesetzt worden sind. Im Münsinger Vertrag wurde 1482 die Unteilbarkeit
Württembergs festgelegt. 1819 erhielt das vergrößerte Württemberg eine moderne Verfassung.

Die Bildung des Landes Baden-Württemberg rechtfertigt es also, einen Blick in die
Vergangenheit zu tun. Die Ausstellung will uns die Geschichte der Volksvertretung unseres
Landes zeigen. Wir lernen dabei, daß die demokratische Führung eines Staatswesens nicht aus
dem Nichts entsteht. Es ist ein langes Bemühen der Verantwortungsbewußten in einem Land
nötig, bis freiheitliche Bestrebungen ihre Anerkennung in einer für alle geltenden Verfassung
gesichert erhalten.

Bei uns hat dieser Prozeß fast 500 Jahre gedauert. Kein dauerhaftes Freiheitsgeschenk ist je
einem Volk ohne eigenes Bemühen in den Schoß gefallen. Das sollten wir wissen und bedenken,
wenn wir die Bemühungen junger Staaten um eine freiheitliche Ordnung sachgerecht beurteilen
wollen.

Die Ausstellung ist seit ihrer Eröffnung in Stuttgart im Jahr 1982 in vielen Städten des
Landes gezeigt worden. Nun ist sie in Sigmaringen zu sehen, im Bereich derHohenzollerischen
Lande. Das baden-württembergische Parlament kann gewiß sein, hier eine gute Aufnahme zu
finden. Bei der Volksabstimmung am 9. 12. 1951 haben in Hohenzollern über 90% der
stimmberechtigten Bürger den Zusammenschluß zum gemeinsamen Staat gutgeheißen.

II.

Eine Frage drängt sich auf. Kann man heute noch von den Hohenzollerischen Landen
sprechen?

Die Hohenzollerischen Lande werden zwar in der Verfassung des Landes Baden-Württemberg
von 1953 nicht mehr erwähnt. Aber auch unter der Herrschaft dieser Verfassung galt das
Gesetz über die Selbstverwaltung der Hohenzollerischen Lande vom 7. September 1950 fort,
und es sollte noch fast 20 Jahre in Geltung bleiben.

Die Ausstellung will die Geschichte der Volksvertretungen zeigen. Sie berichtet aber wenig
über die Volksvertretung in den Hohenzollerischen Landen. Uber die Zeit nach 1850 finden wir
überhaupt nichts mehr. War das demokratische Leben in dieser Zeit erloschen? Wie wäre damit
zu vereinen, daß in den Verfassungsbemühungen nach 1945 die Ansprüche der Bevölkerung
Hohenzollerns mit so großem Nachdruck geltend gemacht worden sind? Um das Selbstbewußtsein
zu verstehen, mit dem die Forderung nach Beachtung der hohenzollerischen Belange
erhoben wurde, ist es notwendig, die Geschichte Hohenzollerns näher zu betrachten. Eine
reiche sachkundige Literatur steht dafür zur Verfügung. Ich danke allen, aus deren Arbeiten ich

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