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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1984/0060
Michael Barczyk

Forstmeister Bastian Steuer und der Ammann den erhängten Mann aus dem städtischen
Häuslein wegbringen und verbrennen, alles ohne Vorwissen und Zutun eines ehrbaren Rats.
Gegen diesen Eingriff in die Malefiz-Obrigkeit der Stadt und das Benehmen des Stadtammanns
legte der Rat sofort vor Notar und Zeugen feierlichen Protest ein...

1566 erfolgte... eine feierliche Protestation vor Notar und Zeugen, als sich am 22. Februar
Anna Holder, des Christoph Merklins Ehewirtin, selbst erhängt und der Ammann auf Befehl der
erbtruchsessischen Amtleute selbige hatte abführen und verbrennen lassen.

Nachdem sich zwischen dem Erbtruchsessen Wilhelm und den vier Städten Riedlingen,
Saulgau, Mengen und Munderkingen Spänne und Irrungen wegen Bestrafung und Begnadigung
malefizischer Personen ergeben und die Sache an die oberösterreichische Regierung in
Innsbruck klagbar gebracht worden, erteilten selbige nach genügsamen Verhörs beider Teile am
8. November 1568 im Namen des Erzherzogs Ferdinand folgenden Entscheid:

1. Hinsichtlich der hochgerichtlichen Obrigkeit und Bestrafung der malefizischen Personen...
durch einen Stadtammann im Namen und anstatt der inhabenden Herrschaften auch durch
Bürgermeister und Rat jeder Stadt... soll alles beim alten Herkommen üblich und gebräuchlich
gehalten werden und keine Neuerung vorgenommen werden.

2. Hinsichtlich der Begnadigung der Übeltäter und aller anderen von Hoher Obrigkeit wegen
strafbarer Personen soll jeden Orts der Stadtammann im Namen, wie oben steht, auch
Bürgermeister und Rat der Städte sämtlich Macht und Gewalt haben, denselben malefizischen
Personen... Gnade und Milderung zu erzeigen... Wenn sich alsdann der Stadtammann,
Bürgermeister und Rat der Begnadigung oder Milderung miteinander nicht vergleichen können,
sollen sie sämtlich solchen Streit... an den regierenden Erzherzog und Landesfürsten der
oberösterreichischen Lande... gelangen lassen.

3. Soll Stadtammann, Bürgermeister und Rat oder den Richter vorbenannter Städte... kraft der
Rechte... zugelassen sein, daß sie die Strafen an Leib und Gut... mildern oder erhöhen. Aber
nach ergangenem Urteil sollen... Änderungen nicht mehr vorgenommen werden...

Bei der Inanspruchnahme des Blutbanns wird deutlich, was die Bürger der Städte längst
vermuteten, eine schleichende Aneignung der Landeshoheit durch Waldburg.

Nie angefochten wurden die Abgaben an die Pfandherrschaft:
Die jährlichen Abgaben betrugen an die Pfandherrschaft aus der Stadt Waldsee:
von der Steuer 120 Pfund Heller

von den Herrenzinsen,

die aus Bürgerbehausungen gehen 120 Pfund Heller
vom Marktzoll 122 Pfund Heller

von den Freveln die Hälfte

Das 16. Jahrhundert ließ langsam eine Morgendämmerung am dunklen Himmel erscheinen:
Die Einberufung eines schwäbisch-österreichischen Landtags bestätigte den Städten, daß man
sie noch nicht aufgegeben hatte - und 1587 kam es zumindest in Waldsee zu einem Vertrag, der
die Fronten klärte.

Mittels Schreiben aus Innsbruck vom 1. Juli 1518 fordert Kaiser Maximilian, nachdem die
nach Innsbruck berufenen Ausschüsse seiner nieder-, ober-, inner- und vorderösterreichischen
Herrschaften ihre Vorberatungen beendigt haben, und es nunmehr die Notdurft erfordert, einen
gemeinen Landtag zu halten, um die vorbereiteten Sachen zur Vollziehung zu bringen, all diese
Herr- und Landschaften sich auf St. Jakobstag, dem 25. Juli, durch ihre Gesandten und
Gewalthaber an den bestimmten Orten zu versammeln und die vorliegenden Angelegenheiten
zu erledigen.

Solches Schreiben ist auch an die Städte Waldsee, Saulgau, Riedlingen, Mengen und
Munderkingen gelangt... In der vorderösterreichischen Provinz Schwaben gibt es 60 Stände,
die zum Landtag gerufen waren...

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