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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1984/0066
Michael Barczyk

waren, für entlassen und damit unmittelbar an das Erzhaus Osterreich und dessen Beamte
gewiesen und mithin selbe für unmittelbare kaiserliche Bürger und Untertanen, welche zu
ewigen 'Weltzeiten nicht mehr versetzt oder auf andere Wege veralieniert werden sollten;
versicherten sie auch, daß sie bei ihren Privilegien, Rechten und Gewohnheiten inskünftig
beständig erhalten und gehandhabt werden.

Am 29. November 1681 folgte das Privileg der Non-Alienierung der Donaustädte, auf
ewige Zeiten durften diese nie wieder verpfändet oder veräußert werden. Habsburg setzte zur
Gewährleistung der Steuern und Abgaben einen k. k. Inspektor der Donaustädte ein, was in den
Städten schon deshalb höchst suspekt war, weil wieder ein Kontrollorgan in nächster
Umgebung zugegen war.

Am 25. August 1683 schlössen die fünf Donaustädte eine neue Union. Dem Bürgermeister
Molitor ist in diesem Jahr die Inspektion über die fünf Donaustädte und der Einzug der
herrschaftlichen Gefälle in denselben übertragen, deshalb für die hiesige Stadt folgende
Instruktion erteilt worden: es sei einzuziehen von der ordentlichen Steuer auf Nikolai 120 Pfund
Heller, vom Stadtammannamt ohne die Frevel 120 Pfund Heller, von Freveln, wenn 11 Pfund
fallen und darüber, der Herrschaft 9 Pfund, der Stadt 1 Pfund, dem Ammann 1 Pfund - unter
11 Pfund, der Herrschaft %, dem Ammann ¥>, der Stadt Vi - unter 1 Pfund dem Stadtammann
ganz allein; von Totschlägern und anderen großen Freveln der Herrschaft allein.

Am 26. April erhielt der Stadtrat von der k. k. Regierung in Innsbruck die Notifikation, daß
infolge des kaiserlichen Befehls vom 11. Dezember 1693 dem kaiserlichen Rat Molitor von
Löwenburg wegen seiner erworbenen Verdienste die Verwaltung der Gefälle in den abgelösten
fünf Donaustädten noch fernen zugelassen und vom 1. Januar 1693 an eine jährliche Besoldung
von 300 Gulden aus den Zollgefällen in Mengen gereicht werden solle; wobei Bürgermeister und
Rat zugleich angewiesen wurden, denselben als konfirmierten Inspektor der Donaustädte
gebührenden Respekt und geziemenden Gehorsam zu erweisen...

Unter den Akten dieser Zeit (1696) findet sich eine Information zur Ratserwählung bei den
fünf Donaustädten, also lautend:

1. Wird der ganze Magistrat und die gesamte Bürgerschaft auf das Rathaus berufen. Sobald sie
beisammen sind, macht die kaiserliche Inspektion die gewöhnliche Proposition (Vorstellung,
Einführung).

2. Nach diesem Vortrag wird die Bürgerschaft wieder entlassen und werden im Beisein der
Stadtverordneten die Bürgermeister-, Spital- und andere Stiftungsrechnungen abgenommen
und abgehört, damit man sehen möge, welche in seinem Amt wohl oder übel gehauset und bei
der neuen Rats- und Amterbesetzung darauf reflektieren könne. Nach diesem wird

3. der ganze Magistrat und die Bürgerschaft wieder berufen, der zuerst allein in der Ratsstube
versammelte Magistrat durch den Stadtschreiber im Namen des Kaisers und Landesherrn seiner
dies Jahr getragenen Amter und Pflichten und nach Hause entlassen.

4. Wird durch den Stadtschreiber und die Stadtrechner, welche zuvor absonderlich ihrer
Pflichten erinnert werden, von jedem Bürger einzeln sein Votum auf den ersten Richter, der vor
einem Jahr in den Rat gegangen, eingenommen.

5. Sobald der erste Richter durch die Bürgerschaft durch Stimmenmehrheit gewählt ist, wird
dieser durch den Stadtknecht herbeigeholt und nimmt den Vorsitz ein, ohne aber dadurch schon
Bürgermeister zu sein.

6. Von diesem ersten Richter wird der zweite - von dem zweiten der dritte u. s.f. aus dem alten
Rat, wenn keine wichtigen Gründe gegen ihn sprechen, gewählt, bis der ganze Rat voll ist. Ist
einer aus dem alten Rat abgegangen, so wird einer aus der Gemeinde (dem äußeren Rat)
ernannt, der vollzählige Rat wählt sofort aus seiner Mitte den Amtsbürgermeister, Baumeister,
Stadtammann, Spitalmeister etc. Wenn alle Amter besetzt sind, schwört zuerst der Bürgermeister
und nachher jedes Mitglied des Rats den Amtseid.

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