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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1984/0074
Walter Kempe

Gegen die Regierungserlasse wurde jedoch immer wieder verstoßen. Laien priesen Mittel an
und versuchten, Krankheiten zu heilen. Hierbei wurde leichtgläubigen Patienten »oft das Geld
und das Leben auf recht unchristliche Art entzogen«.

So war es auch in Mengen schwer, unter anderem auch wegen der Grenzlage, den illegalen
Handel zu unterbinden. Man kurierte sich meist selber und hatte oft wenig Geld, um einen Arzt
oder teure Arzneien zu bezahlen, weil durchziehende Kriegstruppen und Besatzungen sie
heimsuchten und Tributzahlungen und sonstige Abgaben eintrieben9. Diese Mittel fanden
daher weiterhin guten Absatz.

1.2 Mengener Arzte, Wundärzte und ihre Hausapotheken bis Ende des 18. Jahrhunderts

Seit dem 30jährigen Krieg sind uns Ärzte in Mengen namentlich bekannt: die in den
Ratsprotokollen erwähnten Medicis Trunkh (1647, PS), Mayenfels (1670, PS 110), Heinzmann
(1687, PS 1), Lutz (1709, PS), Weiß (1718, PS 57), Schmidt (1722, PS 72), Brix(1725, PS), Dent
(1725, PS 81), Frankenleiter (1729, PS 47), de Rosenzweig (ca. 1735, PS 31), - er wurde 1740
der erste Leibmedicus in Sigmaringen -, Zoller (ca. 1746, PS 240) und Liebherr (1768,
PS 497)10. Ihre Einnahmen waren jedoch aus den beschriebenen Gründen sehr begrenzt, zumal
für das gesundheitliche Wohl immer noch mehrere Barbiere, Wundärzte - auch Chirurgen
genannt - und Hebammen tätig waren.

1722 wurde dem genannten Dr. Schmidt als neuem Stadtarzt empfohlen, wegen der
geringen Einkünfte seine Praxis in erster Linie auf dem Lande auszuüben11.

1761 werden 7 Wundärzte in Mengen genannt: Franz Josef Heberle, Karl und Felix Speth,
Hans Michel Bachmann, Hans Jörg Munding und Ferdinand und Franz Josef Kessler.

Die Sanitätsgesetze (Sanitäts-Normativa) von 1770, 1773 und frühere Statuten und Satzungen
, sowie das Hofdecret vom 10. Juli 1779 bestimmten u.a. auch die Tätigkeit dieser
Wundärzte12. Sie durften nur äußere Verletzungen und Gebrechen behandeln. Sie mußten Tag
und Nacht bereit sein und in Seuchen-, Katastrophen- und Kriegszeiten in den Lazaretten und
Krankenhäusern ihren Dienst versehen. 1773 wurden die Unterschiede zwischen Wundärzten,
Barbieren und Badern aufgehoben. Das einheitliche Berufsbild eines Wundarztes oder Chirurgen
verlangte die vorschriftsmäßige Ausbildung in der Wundarzneikunst. Die Praxis eines
Wundarztes durfte in den vorderösterreichischen Vorlanden nur ausüben, wer seine Prüfung an
einer erbländischen Universität mit medizinischer Fakultät abgelegt hatte.

Wundärzte durften an Orten mit Arztpraxen und Apotheken innere Arzneien weder
verordnen noch ausgeben. Die Mittel für den äußerlichen Gebrauch konnten sie selbst
sammeln, bevorraten und zubereiten. Sie waren nicht verpflichtet, diese aus einer Apotheke zu
beziehen. Es war ihnen erlaubt, eine Hausapotheke zu halten und Arzneimittel an Kranke
abzugeben, falls sich am Ort oder im Umkreis von einer Meile keine Stadt- oder Land-
Apotheke befand.

Bei der Behandlung schwerer und gefährlicher Krankheiten mußten sie einen Arzt
hinzuziehen und durften ohne ärztliche Anweisung keine inneren Arzneien verordnen oder
verabreichen.

9 Bicheler (wie Anm. 3) S. 19.

10 Josef Laub, Das Eiserne Buch der Stadt Mengen. 1924; A Mengen, Ratsprotokolle; Alexander von
Hoffmeister, Arzneiversorgung in der Grafschaft Hohenzollern-Sigmaringen im 18. Jahrhundert. In:
Dressendörfer u.a., Pharmazie und Geschichte, Festschrift für Günther Kallinisch. 1978. S. 109.

11 Bicheler (wie Anm. 2) S. 103 f.

12 HStA Stuttgart, B 17, Bü 153-157, Gesundheitspolizei und Medizinal-Visitationen der Protomedici
(1761-1794); Druckschrift des Protomedicus Karl Anton Rodecker über das Berufsbild des Wundarztes
. Freiburg/Br., 11.4. 1780. (36 §§).

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