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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1984/0118
Manuel Werner

Fürst Friedrich Wilhelm (1671-1732) erteilte im Jahre 1701 sechs Familien auf zehn Jahre
Schutz. Es durfte aber immer nur eine Familie an einem Ort wohnen. Auch wurde ihnen
gestattet, Grundstücke (wohl nur Häuser) zu erwerben. Weiter wurde ihnen das Weiderecht
auf den Gemeindewiesen (wahrscheinlich gegen Weidegeld) eingeräumt .

Fürst Joseph Wilhelm (1750-1798) gab den Juden im Jahre 1754 einen neuen Schutzbrief. In
der Kernstadt sollten nur zehn Familien wohnen; den anderen wurde die Kaserne auf der
Friedrichstraße zur Mietwohnung zugewiesen29.

Das Jahr 1775 brachte den Juden gegen hohe Zahlung einen neuen Schutzbrief auf 25 Jahre,
auf Grund dessen sie in Hechingen eine neue Synagoge gebaut haben sollen.30.

Fürst Hermann Friedrich Otto (1798-1810) gab den Juden einen neuen Schutzbrief. Dieser
trat am 30. November 1798 in Kraft, ist aber auf den 1. Januar 1800 datiert. Er wurde für die
Dauer von vierzig Jahren ausgestellt.31

1840 verlieh Fürst Friedrich Wilhelm Constantin (1838-1850) einen Schutzbrief und erließ
vorläufig die Schutzgelder32.

Schutzbriefe wurden sowohl an Einzelpersonen, als auch an bestimmte Personengruppen
verliehen. In diesen rechtskräftigen Urkunden wurden verschiedene Abmachungen niedergelegt
. Sie hielten die Rechte und Pflichten der Herrschaft und der Juden fest. In den von Kuhn-
Rehfus angeführten Schutzbriefen33 finden sich außer Gewährung von Schutz und Schirm,
Festlegung der Dauer des Schutzes, Höhe des Judenschutzgeldes, Hausmiete für die von Juden
bewohnten herrschaftlichen Häuser, Ein- und Ausstandsgeld, Abzug, Hauptrecht und dem
Verbot für Betteljuden, die Stadt zu betreten, einerseits Regelungen für die politische
Judengemeinde, andererseits Punkte, die die Juden als religiöse Gemeinde betreffen.

Beispielsweise bezog sich auf die politische Judengemeinde: Handelsbetätigung der Juden,
Festlegung des für die Juden zuständigen Gerichtes, Schuldeneintreibung von christlichen
Untertanen, Benützung von Weide und Wasser der Gemeinde, Befreiung von den für die
christliche Bevölkerung üblichen Fronen, Steuern und Kriegsdiensten.

Die religiösen Belange kommen in folgenden Punkten zum Ausdruck: Begräbnisse,
Gewährung freier Religionsausübung, Erlaubnis zum Synagogenbau, Genehmigung eines
koscheren Weinausschanks, Genehmigung des rituellen Schächtens, Gansgeld34, Verpflichtung
der Juden zur Sonntagsruhe, Einrichtung einer Herberge für Betteljuden.

Andere Regelungen, wie z. B. die Gewährung einer auf die jüdischen Gesetzesvorschriften
und Gebräuche beschränkten Selbstverwaltung unter Leitung eines vom Landesherrn ernannten
Judenschultheißen, betreffen dagegen beide Bereiche.

Weil die Schutzbriefe nicht sämtliche Lebensbereiche in Form von Rechten und Pflichten
sowohl der Herrschaft als auch der Juden umfassend regelten, erließen die Herrschaften
zusätzlich immer wieder spezielle Maßregeln.

1842 lehnte die Landesdeputation einen Gesetzesentwurf über die Rechtsverhältnisse der
Juden, der eine teilweise Emanzipierung der Juden beabsichtigte, ab. Daraufhin wurden die
Schutzgelder von neuem erhoben35, aber auf 'A herabgesetzt36.

28 Ebd.

29 Ebd. S. 207.

30 Ebd.

31 Ebd. S. 208.

32 Ebd. S. 212.

33 Vgl. KR, S. 19 ff.

34 Typische Judenabgabe, weil die Juden infolge des Schweinefleischverbots viele Gänse hielten. - Vgl.
ebd. S. 20.

35 Im Jahre 1840 erließ Fürst Friedrich Wilhelm Constantin (1838-1850) vorläufig die Schutzgelder.

36 Vgl. ChH II, S. 250.

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