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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1984/0121
Die Juden in Hechingen als religiöse Gemeinde

die Vorsteher in allen ihren amts Verrichtungen die strengste Unparteilichkeit und unter sich
selbst das letzte Einverständnüß zu unterhalten.

3. Da die Religions-grundsäze und herkömmliche gebrauche bey der Juden gemeinde im
mindesten nicht beeinträchtiget werden; so ist es Pflicht der Vorsteher - Rabiner - und
Deputirten auf die Sittlichkeit der untergebenen das wachsamste Aug zu halten, besunder,
daß in der Synagog und bey allen religiösen Handlungen alle Ordnung gehalten, die schuldige
Ehrerbietung und achtung bezeuget, auch alle hierinfaisige anordnungen und Verfügungen
der Vorsteher pünktlich beobachtet werden.

4. Eben so ist es besondere Verantwortlichkeit der Vorsteher - Rabiner und Deputirten, sich
eine gute Erziehung der Jugend bestens angelegen seyen zu laßen, für anstellung guter
Lehrer zu sorgen, durch welche die Jugend nebst guten Religionsunterricht auch zu allem
Erwerbsfleiß und Erlernung verschiedener Handwerken ermuntert, und auf diese art zu
guten und nützlichen unterthanen gebildet werden.

5. Zu Handhabung dessen, was unter Art. 2.3. und 4. verordnet ist, können die Vorsteher die
Vergehungen und ungehorsamlichkeiten mit einer Geldstrafe von Einem bis Fünf gülden
(die Armen aber mit angemessener Schuhlbuße) bestrafen, Vergehungen aber, die eine
höhere Geldt- oder allenfalls laibes strafe verdienen, so wie all andere strafbare Sachen sind
hochfürstlicher Justizkanzley anzuzeigen; welche auch die Vorsteher in dem Fall einer
gröblichen Mißhandlung ihrer selbst zu beobachten haben. Geringere Vergehen aber gegen
die Vorsteher sollen gebührende Satisfaction halber vor die Deputation der Judenschaft
gebracht werden.

6. Von bestrafungen zu 4 bis 5 fl - fals sich Einer beschweren zu können glaubt, bleibt der
recours in der hochfürstlichen Justizkanzley vorbehalten. Alle bezogenen Strafgeldter sind
zur Hälfte in die Kanzley auszuliefern, und zur Hälfte in der Gemeinde-caß zu verrechnen.

7. Werden die Vorsteher besonders angewiesen, ferner nicht zu gestatten, daß die oftmals
Schwarmweise ankommenden Reisenden bettel-Juden und Judengäste mit so großem
aufwand, wie bisher geschehen, verkostet, und dann erst mit ansehnlichen Reisegeldern
entlassen werden. Alle bettel-Juden, und Herumlaufendes müßiges gesindel sind sogleich
zurück zu weisen, mit einem Geschenk höchstens von 4 x51 mit der Warnung, daß, wie sich
einer hier wieder werde sehen lassen, er sogleich bey der Justizkanzley werde angezeigt,
arretirt und als Vaganten behandelt werden. Es ist sodann Pflicht der Vorsteher, zu sorgen,
daß die eigene hiesige Arme mit disem beträchtlichen Ersparnißen um so wohlthätiger
unterstützt werden.

8. Die zu bestreitung all vorkommender bedürfnüße auf die Gemeinde umzulegenden Gelder
sollen nach einem in der Vernunft und billigkeit liegenden Maasstab umgelegt werden;
daher die bisherige bestimmungsart, nach welcher ein Umlage allererst zur Helfte auf alle
Judenfamilien zu gleichen raten vertheilt worden, als in der billigkeit nicht gegründetes
abgeschafft wird, und haben die Vorsteher bey jeder Umlage nach einem in 8 Classen
abgetheilten, und den Vermögensumständen eines jeden Individuums angemessenen
Besteuerungsregulativ zu verfahren.

9. Die Deputirte, so die Judengemeinde auswählt, sollen jedesmal mittels Brief der Vorsteher
bey gnädigster Herrschaft zur ratification ihrer Auswahl angezeigt werden. Die Deputirte
sollen ohne Vorwissen der Vorsteher keine Versammlung halten, und bey ihnen die ganze
Judengemeinde betreffenden Gegenstände, die Deputirte der Friedrichstraß jedesmal
beiziehen. Ein Deputirter, der die von den Vorstehern ihm aufgetragenen Geschäftsverrichtungen
vernachlässigt, ist in hochfürstlicher Justizkanzley anzuzeigen.

10. Ist es Haupt-Pflicht der Vorsteher, Rabiner und Deputirten, in allen stücken des herrschaftlichen
intree vor allem zu besorgen, und haben bey allen Sterb- und anderen Fällen, die

51 Vier Kreuzer.

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