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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1984/0123
Die Juden in Hechingen als religiöse Gemeinde

das Ganze der Judenschaft betreffenden Geschäften und Verhandlungen durch Mehrheit der
Stimmen acht Männer erwählt worden sind, namentlich Abraham Weil, Raphael Wolf, Simon
Low Abraham, Jakob Simon, Gabriel Hirsch, Low Jakob sämtlich von Hechingen, dann Joseph
Levj und Jakob Levj von der Friedrichstraße; so wird diese Wahl und Bevollmächtigung, so wie
jene der noch beigegebenen fünf suplirenden Deputirten: Libermann Bärle, Lämle Emanuel,
Salomon Weil, Mayer Low Auerbach, und Simon Heilbronner hirmit von Obrigkeits wegen
bestätiget, und haben obbenannte Schutzjuden, bis auf anderweitige herrschaftliche Verordnung
, den Vorstehern in allen vorkommenden Geschäften nach Erfordernißpflichtmässig an die
Hand zu gehen.

Hechingen den 10"" Juni 180757

Seit 1837 wirkte jedoch die Regierung bei der Wahl nicht mehr mit, sondern begnügte sich
damit, die neugewählten Mitglieder vor sich zu rufen und unter Zuziehung des Rabbiners durch
Handgelübde zu verpflichten58. Die frühere Dauer der Wahlperiode und die Zahl der Mitglieder
ist unklar. 1835 wurde angeordnet, »daß vom Ausschuß alle Jahr die Hälfte ausscheiden, und
daß die erste Hälfte durch das Los bestimmt werden solle«.

Die Deputation hatte die gesamte Verwaltung und die Vertretung der Gemeinde nach außen
wahrzunehmen. Seit 1835 mußte die Deputation den Ausschuß bei der »Festsetzung der
jährlichen und der außerordentlichen Steuerumlagen«, bei der »Justification der Jahresrechnungen
«, bei »Berichten über Schutz- und Heirathsgesuche«, bei »Anstellung und Besoldung der
Gemeindediener« und bei der »Regulirung der jährlichen Armenliste« zur Beratung und
Beschlußfassung hinzuziehen. Anwesend sein mußten zwei Drittel von jedem »Colleg«, und
für die Beschlußfassung war die Ubereinstimmung von zwei Dritteln der Anwesenden
erforderlich. Seit 1837 bestand die Deputation aus fünf, der Ausschuß aus sechs Mitgliedern.
Beide wurden nun auf drei Jahre gewählt, ohne daß zwischenzeitlich Mitglieder ausschieden59.

Regierungscommissär

Der Fürst übte die Aufsicht über die Judengemeinde bis 1848 durch seinen »Regierungscommissär
für israelitische Angelegenheiten« aus. Dieser Regierungscommissär präsidierte
insbesondere den Sitzungen von Deputation und Ausschuß.

Nach 1848 bezeichnete man die Deputation als Vorstand. Aus dessen Mitte wurde
mehrheitlich ein Vorsitzender gewählt, der aber im Volksmund weiterhin den alten Namen
Judenschultheiß führte60.

Merkmale der politischen Gemeinde

Die Zugehörigkeit zur Judengemeinde gewährte Heimatrecht. Das Heimatrecht umfaßte
das Recht auf Niederlassung, auf Häusererwerb, auf Eheschließung, zur Ausübung eines
jüdischen Gewerbes und auf Unterstützung im Falle der Verarmung. Der Vorsteher war
berechtigt, »Exekutionen in Steuersachen zu vollstrecken«. Die Bedürfnisse der israelitischen
Gemeinde mußten nämlich hauptsächlich durch Steuern gedeckt werden. Im allgemeinen
waren das Familienoberhaupt sowie selbständige Ledige steuerpflichtig. Nach dem Statut von
1769 gab es zwei Steuerarten: Die Familiensteuer und die Vermögenssteuer. Während die

57 Lagerort: StAS Ho 6 Nr. 268.

58 Siehe auch Kapitel X. Kult und rituelle Formen unter 7. Gelübde und Eide.

59 Vgl. C, S. 213f.

60 Ebd. - Siehe auch Akteninventar der Israelitischen Gemeinde Hechingen, Abschrift. Lageron: SAH,
Aktenplan 5422, Bund: Rechtsverhältnisse der Israelitischen Gemeinde. (Bei dieser Abschrift handelt es
sich um die Auflistung der Archivalien, die um 1930 an das Gesamtarchiv der Deutschen Juden in Berlin
abgegeben wurden. Laut Mitteilung von Oberstaatsarchivrätin Dr. Kuhn-Rehfus dürften die Akten nicht
mehr erhalten sein.

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