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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1984/0147
Die Juden in Hechingen als religiöse Gemeinde

Reformjudentums in den Synagogengottesdienst miteinbezogen, um das ästhetische Element
des Gottesdienstes zu unterstreichen (Seesen 1810, Hamburg 1818), und entwickelte sich (da
von den konservativen, traditionell Toratreuen heftig bekämpft) zum Hauptkennzeichen der
Reformsynagogen195. Bereits in dem Israelitischen Samstagsblatt vom 24. Juni 1837 (Nr. 10)
berichtet Rabbiner Samuel Mayer in seinen »literarischen Notizen« auf S. 40: »Im Jahre 1833
schrieb Hr. Dr. B. S. Levi, Rabbiner in Gießen, einen: >Beweis der Zulässigkeit des deutschen
Choralgesanges mit Orgelbegleitung bei dem sabbathlichen Gottesdienste der Juden<. (Offenbach
, Brede'sche Buchhandlung). Der Beweis ist nach den Grundsätzen der jüd. Liturgie unter
der Autorität des Talmuds196 und Schulchan Aruch197 geführt. Von mehreren Seiten ergingen
Aufforderungen in öffentlichen Blättern, daß die allenfallsigen Einreden vor das Forum der
Öffentlichkeit gebracht werden mögen; aber diese Stimmen scheinen verhallt zu seyn in den
Höhlen und Klüften des alltäglichen Pausch- und Bogeniebens. -«

Am 21. Mai 1869 beschlossen der in vielen Dingen liberal gesonnene Rabbiner Dr. Mayer
und die Mitglieder der Deputation und des Ausschusses, ein Harmonium anzuschaffen:

Actum Hechingen den 21. Mai 1869.

Vor dem israel. Gemeindevorstand

und Beisitz des Herrn Rabbiner Dr. Mayer.

Der gemeinschaftliche Vorstand der israel. Gemeinde dahier, nämlich der Rabbiner und die
Mitglieder der Deputation und des Ausschusses haben in Erwägung, daß sämtliche Rabbinerversammlungen
, sowie alle israel. theologischen Schriftsteller die Einführung einer Orgel oder eines
Harmoniums bei dem israel. bffentl. Gottesdienste, gesetzlich für zulässig und empfehlenswerth
erklärt haben, und in Erwägung eines solchen Instrumentes zum Gebrauche bei dem hiesigen
Gottesdienste für nothwendig erachtet wird und der Synagogen-Chor in den Vorträgen der
gottesdienstlichen Gesängen der instrumentalen Unterstützung bedarf, beschlossen:

1. ein Harmonium für die hiesige Synagoge anzuschaffen [,] und zwar aus freiwilligen
Beiträgen der Gemeindemitglieder,

2. einen Organisten anzustellen, welcher aus den Mitteln des Che(vra) Vereins honorirt werden
soll,

3. die Ausführung dieses Beschlusses wird dem Vorstand des Che(vra) Vereins übertragen, unter
Wahrung der Statuten dieses Ver(eins),

4. der Gemeinde wird von diesem Beschlüsse Kenntniß gegeb(en).

gez. Rabbiner Dr. Mayer,

gez. Isaac Levy,

vez. Ad. Baruch,

gez. Julius Levi,

gez. Furter Lowe,

gez. I. Jordan,

gez. Hirsch Liebmann,

gez. Leopold Lewis,

gez. Simon Bingm.

195 Vgl. KLJ, S. 229.

196 Wörtlich: »Lehre«, Bezeichnung der Mischna (erste autoritative Sammlung früherer Gelehrter wie der
Tannaiten, Rabbi Jehuda, usw., Urbestand des Talmud, umfaßte sechs Ordnungen) einschließlich des
zugehörigen Kommentars (Gemara) der späteren Rabbinen (Amoräer).

197 Shulchan Aruk = (gedeckter Tisch). Thematisch gegliederter Gesetzeskodex (Vorschriften für den
Alltag, den Sabbat und die Feiertage, Ritualgesetz, Eherecht, Zivilrecht). Für das streng toratreue Judentum
bis heute maßgebender Halacha-Kodex, der sich in knapper und präziser Form auf die jeweils gültigen
Vorschriften beschränkt. Vgl. KLJ, S. 277.

198 Lagerort: CAHJP, Inv. Nr. S 107/5, Blatt 166.

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