Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1985/0026
Hubert Stekeler

1. DIE WEIDEALLMENDE

Auffallend ist zunächst auch der geringe Anteil an Wiesenflächen. Schon das erste
vorliegende ausführliche Güterverzeichnis aus dem Jahre 13331 macht deutlich, daß sich das
Acker-Wiesen-Verhältnis ungefähr bei 8:1 einpendelte. Dieses Verhältnis ist bis Mitte des
19. Jahrhunderts beobachtbar. Es hatte eine ganz andere Wirtschaftsform zur Voraussetzung.
Wichtig war dabei vor allem die Ernährung der Rinder, dem Hauptviehbestand der Bauern. Erst
Mitte des 19. Jahrhunderts wurde die Schweinezucht mit staatlicher Hilfe verbreitet.

Schauen wir uns den Rindviehbestand der damaligen Landwirte also etwas näher an. Die
weitaus größte Gruppe der Tagwerker besaß durchschnittlich 1 bis 2 Kühe und etwa die gleiche
Anzahl von Jungvieh. Lediglich die Doppelbauern konnten einen Rindviehbestand von bis zu
20 Stück aufweisen. Der Rindviehbestand war also im Gesamten nicht übertrieben groß. Vom
Frühjahr bis in den Herbst ging man in der Ernährung dieser Rinder nun genau den
gegensätzlichen Weg als heute. Wird heute in Thalheim das Grünfutter von der Wiese zu den
Tieren gebracht, so wurden früher, wie es heute auch noch an vielen Orten üblich ist, die Tiere
zum Futter, also auf die Weide geführt. Diese, unter lichtem Wald verdeckten Weiden, hätten
wir auf unserem Luftbild nur schwer ausmachen können. Rings um die Osche war ein Band von
solchen Waldweiden angeordnet, auf denen die Rinder der (Groß-)Bauern wie auch der kleinen
Tagwerker einträchtig nebeneinander weiden durften. Hier kommen wir nun zu dem Begriff
der Allmendweide. Jeder Bürger konnte ohne Beschränkung hinsichtlich der Anzahl der Rinder
seine Tiere auf die Gemeinschaftsweide treiben. 1730 werden folgende Waldungen als zum
Weidgang freigegeben genannt: Mutzlewiesthälle, Wolfftal, Kesselbronnen, Brandthal, Brand-
sopp, Creutzhalden, Madenhau, Neuhau, Hornberg und Heydorfer Hölzle. Wie der Ortskundige
unschwer erkennen kann, liegen diese Flurnamen alle am Rande der heutigen Flur. Für die
reine Holzwirtschaft war das Beweiden dieser Waldungen natürlich von jeher problematisch.
So hatte Graf Karl II. zu Hohenzollern schon um 1600 aus nicht unzeitlichen Ursachen eine
Weidsteuer angeordnet, die die Gemeinde77)<j/<i zu zwei Terminen jährlich bezahlen mußte.
Schon 1604 verringerte Graf Karl II. diese Weidsteuer auf 80 Gulden, zahlbar jährlich auf
Martini. Der Vertrag des Grafen Karl II. mit der Gemeinde Thala nannte als Gründe für diese
Steuerreduzierung, ...daß bei jetzt so schweren und teuren Zeiten derselben armen Untertan
gleich andern in hohe Armut geraten1. In diesem Vertrag von 1604 wurde auch extra auf den
herbstlichen Weidgang der Schweine auf die Weideallmende eingegangen. Jedes Jahr mit dem
Eicheln- und Eckernfall (Äckerich), wenn die Schweine in gemeindseigene oder andere Hölzer,
in denen sie den Weidbesuch haben, für Wochen oder Tage getrieben werden, soll die Gemeind
von jedem Schwein 4 und jedem Eber (Fasel) 2 Kreuzer zu liefern schuldig und verbunden sein.
Die Weidsteuer von 80 Gulden bezog sich also lediglich auf die Rindviehweide, der Weidgang
der Schweine wurde extra berechnet. Neben diesen als Weidschadensausgleich zu verstehenden
Weidsteuern wurden auch praktische Schutzmaßnahmen durchgeführt. So ist aus dem Streitentscheid
von Erzherzog Leopold von Österreich aus dem Jahre 1620 bezüglich eines Streites
zwischen Graf Johann zu Hohenzollern-Sigmaringen und den Gemeinden Thalheim und
Rengetsweiler bekannt, daß die genannten Allmendweiden in einem bestimmten Rhythmus zu
beweiden waren. Je nach Güte des Bodens und des Holzbestandes sollten die genannten
Waldungen für 8 bis 10 Jahre für die Herden in einem festgelegten Zyklus gebannt werden.
Einige Waldungen an der Wald/Öschgrenze waren für den Weidgang grundsätzlich gesperrt
(Bannhäule), andere Waldungen, die heute mitten in der Flur liegen, gab es noch gar nicht,
gehörten also zum Osch (Katzenhau, Kuhhalde, Kreuzenstock und Röschenberg).

Zurück zum eigentlichen Vorgang des Weidens, stoßen wir auf den Begriff Gemeindstrieb.
Das heißt, das Vieh durfte nicht wahllos durch den Osch auf die bestimmte Allmendweide am

1 Generallandesarchiv Karlsruhe, 66a/64.

2 Staatsarchiv Sigmaringen, Depositum Fürstl. Hohenz. Haus- und Domänenarchiv (künftig zit. FAS),
DS 74,64.

22


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1985/0026