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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1985/0033
Die Thalheimer Allmende im Wandel der Zeit

einer Winterschafweide gebeten. Diese Bitten wurden von der Gemeinde aber jeweils mit wenig
Interesse weiterverfolgt.

An der Allmendvergabe änderte sich bis in die neuere Zeit nicht mehr allzu viel. Mit
wachsender Bürgerzahl wurde die Warteliste, auf die Neubürger geschrieben wurden, wenn
kein Allmendteil zur Vergabe bereitstand, zu lang. Eine Verkleinerung der Warteliste war nur
möglich, wenn man die Zahl der tatsächlich in den Genuß von Allmendteilen fallenden Bürger
erhöhte. Das bedeutete aber auch eine Verkleinerung der Allmendteile für den einzelnen
Bürger. 1870 finden wir so schon 90 Allmendnutzungsberechtigte, von denen jeder ca. 0,5 ha
Allmendfeld besaß.

Zog die Gemeindeordnung für Baden-Württemberg von 1955 schon die Berechtigung eines
Allmendnutzens in der bisherigen Form in Zweifel, so war es 1962 per Landesgesetz endgültig
um den Allmendnutzen geschehen. Ab 1962 durften keine zurückgefallenen Allmendteile mehr
neu vergeben werden. Die durch Sterbefälle zurückfallenden Allmendteile stehen seither der
Gemeinde zur Verpachtung oder zum Verkauf frei. In Thalheim wurde dieses Gesetz bis 1980
so ausgelegt, daß der Witwe eines Bürgers der Allmendnutzen bis zu ihrem Tode zusteht. Die
Rechnungsstelle des Landratsamtes betrachtete dieses Vorgehen jedoch als gesetzeswidrig. So
verlieren also auch seit 1980 die Witwen den Allmendnutzen ihres verstorbenen Mannes. Zur
Zeit sind von den ursprünglich 90 Allmendteilen noch 41 vergeben. In den ersten Jahrzehnten
des neuen Jahrtausends wird dann wohl der letzte Allmendteil an die Gemeinde zurückgefallen
sein. Die fast ausschließliche Grundlage des alten Bürgerstolzes, die bindende Kraft der
früheren Dorfgemeinschaft, wird dann endgültig ihrer Lebendigkeit beraubt sein. Wie bei der
Allmendweideverteilung, so blieb das soziale Beziehungsgefüge in Thalheim bei der Auflösung
des Allmendnutzens nicht ohne Schaden. 1962 und 1982 waren der Ärger, die Enttäuschung
und der Neid der gerade noch Ausgeschlossenen groß. Verständliche Regungen, aber eben doch
erhebliche Störfaktoren der Dorfgemeinschaft. Angesichts der vielfältigen Aufgaben der
Gemeinden und der mobiler und offener gewordenen Gesellschaft findet man sicherlich viele
gewichtige Gründe für die Auflösung der Allmendnutzen, vielleicht wäre aber die Vorgabe
eines endgültigeren, totaleren Schnitts im Hinblick auf das zeitlich doch noch lange Nebeneinander
von Nutzungsberechtigten und Nichtnutzungsberechtigten ein zwar schmerzlicherer,
aber doch vernünftigerer Schritt gewesen. Aber dazu mehr bei der Betrachtung der Waldallmenden
, deren Auflösung mit noch bedeutend größerer Leidenschaftlichkeit diskutiert wurde.

2. DIE WALDALLMENDE

Wie schon bei der allgemeinen Betrachtung zur Entstehung der Allmende bemerkt, gehörte
der Wald ursprünglich wohl auch der Gemeinde zur gemeinschaftlichen Benützung. Weidsteuer
und Bannweiden zeigen, daß die Gemeinde bei der Realisierung dieser Allmendnutzen immer
mehr auf die Zustimmung der jeweiligen Herrschaft angewiesen war. Nicht anders als bei der
Weidailmende war es bei der Waldallmende. Nachdem Graf Karl II. 160410 noch von
gemeindeeigenen und anderen Wäldern spricht, bezweifelt schon Graf Johann im Jahre 1620 das
Eigentumsrecht der Gemeinde an den Wäldern. Erzherzog Leopold entscheidet in diesem Jahr
einen diesbezüglichen Streit zwischen dem Grafen und der Gemeinde: Da der Graf die Wälder
und Hölzer der Herrschaft für ihn eigen angibt und sich dabei auf die Urbarien beruft, die
Untertanen dagegen sie als Gemeindehölzer ansprechen, so sollen sie letzteres beweisen. Bis
dahin aber muß der Graf ihnen laut den Urbarien das notwendige Bau- und Brennholz
unweigerlich verabfolgen lassen... Der Wagner und Schmied zu Thalheim sollen fernerhin dem
Grafen auch wie bisher jährlich vier Gulden Waldzins geben, die Untertanen getrauten sich

10 WieAnm. 2.

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