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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1985/0034
Hubert Stekeler

denn, die angesprochenen Wälder als ihr Eigentum zu beweisen11. Die Gemeinde konnte das
Eigentumsrecht an den Thalheimer Wäldern natürlich nicht rechtskräftig beweisen. So wurden
die Wälder zukünftig immer als Herrschaftswälder bezeichnet. Ein Allmendnutzen konnte die
Gemeinde aber weiterhin wie bisher aus den Waldungen ziehen. Uber den Umfang dieses
Allmendnutzens wurde zwischen der Herrschaft und der Gemeinde Thalheim jedoch immer
wieder verbissen gestritten. 1750 klagte die Gemeinde anläßlich eines vermeintlichen Übergriffes
der Sigmaringer Herrschaft noch einmal ohne Erfolg das Eigentumsrecht an den Thalheimer
Wäldern ein u. Das Eigentumsrecht an den Wäldern wurde erneut der Herrschaft Sigmaringen
zugesprochen und auf die kostenlose Holzversorgung der Untertanen aus diesen Wäldern,
soweit es die Notdurft verlangte, verwiesen. Resultat des Streites war jedoch 1750 die
Einführung einer neuen Holzordnung, die einige einschneidende Maßnahmen vorsah: -

1. Wollte man den Holzbezug der Untertanen drastisch senken.

2. Sollte der Holznutzen nur mehr den wirklichen Hofinhabern zustehen, nicht aber
Pfründnern, die übergeben haben und Holz gegen Bezahlung erhalten sollen.

3. Die vier auswärtigen Lehenbauern Antoni Wohlhüter (Kl. Wald), Sebastian Frick (Kl. Beu-
ron), Johann Georg Braun (Kl. Wald) und Georg Bücheler (Kapitel Meßkirch) sollen ihr Holz
in Zukunft entweder bei ihren eigenen Lehenherrschaften oder an anderen Orten beschaffen.

4. Die Herrschaft sei zukünftig auch nicht mehr schuldig, das Haag- und Zäunungsholz für die
Gärten im Innern und Äußern des Dorfes zu geben. Wenn der Gemeinde solches in Zukunft
gegeben werde, soll diese dies als besondere Gnad ansehen.

5. Alle weiteren Beholzungen, welcher Art auch immer, müssen sich die Untertanen selbst
beschaffen. Die Herrschaft sei zu nichts weiterem verbunden.

In der neuen Holzordnung ist für das Klafter auch ein genaues Maß angegeben. Jedes Klafter
soll 6 Schuh breit und hoch, auf dem Boden mit starken Scheitern, in der Mitte zweimal mit
Röttelstecken unterlegt, das Scheit samt dem Schrott 3,5 Schuh lang sein. Wir können so für das
Klafter Holz starke 3 bis 3,5 rm annehmen.

Bürgergruppe

alte Bezüge

vorgesehene neue



vor 1750

Bezüge ab 1750



in Klafter (rm)

in Klafter (rm)

Doppelbauer

24 (75)

12 (37,5)

einf. Bauer

12 (37,5)

10 (31)

Söldner

10 (31)

8(25)

Tagwerker

8(25)

6(19)

Zunächst beeindrucken die riesigen Holzmengen, die der einzelne Bürger für sich aus dem
Wald ziehen konnte. Natürlich brauchte man auch im Sommer Holz für den Kochherd und das
Waschwasser. Bestimmt war die Heiztechnik auch nicht so ökonomisch wie heute. Trotz allem
darf man sich jedoch die Frage stellen, ob die Bürger, vor allem die höherklassigen, denn
tatsächlich diese Holzmengen zu ihrem Eigenbedarf benötigten. Interessant an der obigen
Holzbezugstabelle erscheint auch, daß das Waldallmend anders als das Weidallmend zwischen
den Bürgern Unterschiede machte.

Am 27. April 1751 erscheint nun ein Ausschuß der Gemeinde Thalheim in Sigmaringen und
protestiert energisch gegen diese neuen Beholzungsregelungen. Der Ausschuß unter Leitung
von Vogt Johann Georg Braun und den Ausschußmitgliedern Matheis Frick, Georg Fischer,
Georg Bücheler, Georg Schönbucher und Sebastian Schreiber nahm zu jedem dieser sechs
Punkte ausführlich Stellung:

11 Johann Adam Kraus, Zur Ortsgeschichte von Thalheim und Rengetsweiler, in: Zollerheimat 10
(1941), S.l.

12 FAS DS 50D, 12.

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