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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1985/0037
Die Thalheimer Allmende im Wandel der Zeit

4. Bei länger andauernden Quartieren zur Winterszeit werde man nach Meldung keineswegs
zusätzliches Holz versagen.

5. Sollte das aufgeschichtete Brennholz vom Forstmeister oder Jäger nachgemessen werden, so
solle das überschüssige Holz von der Beig herabgeworfen werden, gesondert aufgeschichtet,
vermessen und von dem zukünftigen Jahresquantum abgezogen werden. Sollte das Übermaß
aber so wesentlich sein, daß es als Bosheit erscheine, so müsse dies der Herrschaft
gemeldet werden, die mit gebührender Strafe vorzugehen wisse.

6. Pfründner, die bei ihrem Pfründsgeber mit und an seinem Tisch speisen und auch in seiner
Stuben wohnen, bedürfen kein weiteres Holz. Pfründner aber, die mit Zimmern und Herd
vollkommen separiert wohnen und eine besondere Haushaltung führen, sollen 4 Klafter
Brennholz erhalten.

7. Das Bauholz sollen die Untertanen unentgeltlich erhalten. Diejenigen, die bauen oder ihre
Häuser, Scheunen und was dazu gehörig reparieren, sind gehalten, ein Attestat von ihrem
Baumeister oder Zimmermann über einen Überschlag des hierzu erforderlichen Bauholzes
in Quanto et Quali beizubringen und damit beim Ortsvogt und Distriktjäger um die
Anweisung des Bauholzes zu bitten, welches ihnen auch unverzüglich verabreicht werden
wird. Bei einem größeren Quantum behält sich die Herrschaft vor, das Bauprojekt innerhalb
14 Tagen nach Bekanntwerden auf eigene Kosten in Augenschein zu nehmen.

8. Die vier auswärtigen Lehenbauern der Cummunitate Thalheim werden den übrigen
Gemeindsbürgern gleichgestellt.

9. Das Haag- und Zaunholz soll, wie bisher, unentgeltlich abgegeben werden. Zur Verscho-
nung der Waldung soll es jedoch durch den Jäger angewiesen werden. Auch sind die
Untertanen gehalten, an praktikablen Orten Grünhäger zu pflanzen.

10. Sämtliches Handwerkerholz (Schmied, Schlosser, Wagner) ist an die Herrschaft zu
bezahlen.

Mit dieser neuen Holzordnung konnten die Thalheimer nun einigermaßen zufrieden sein,
obwohl natürlich neuerlich bestätigt wurde, daß die Thalheimer Waldungen nicht der
Gemeinde gehörten. Bestätigt wurde aber auch ein großzügiges Allmendnutzungsrecht an den
Waldungen. Jeder Bürger durfte eine nach Klassenzugehörigkeit unterschiedliche Anzahl an
Klaftern Brennholz aus dem Wald schlagen. Allerdings mußte jeder sein Holzquantum selbst
schlagen, aufschichten, vermessen und nach Hause fahren. Auf diese Weise zogen die
Thalheimer Bürger nach der neuen Holzordnung von 1752 um die llOOrm Allmendholz aus
den Wäldern. Dazu gab es jeweils noch Reis- und Abfallholz aus den zugewiesenen Holzschlägen
. Auf jeden Fall waren die einzelnen Familien jedes Jahr längere Zeit damit beschäftigt, ihr
Holz zu schlagen und zu versorgen. Schließlich besaß man weder Motorsäge noch Kreissäge.
Man stelle sich vor, man müßte auch nur die 19rm eines Tagwerkers ohne diese Hilfsmittel
fällen, nach Hause fahren und kleinmachen, so kann man sich sehr gut die Dauer und die Mühsal
dieser Arbeit vor Augen führen. In diesem Sinne hatten die Thalheimer Deputierten schon
recht, wenn sie den Verdächtigungen der Herrschaft entgegenhielten, daß doch wohl keiner von
ihnen bei dieser Beschwernis mehr Holz schlage, als er für seine Notdurft brauche. Auf der
anderen Seite konnte man sich durch den Verkauf des nicht benötigten Holzes in das Ausland
eine schöne Summe Geld dazuverdienen. In der neuen Holzordnung wurde hier ein Riegel
vorgeschoben.

1796 wurde dem Bürger Joachim Braun aus nicht genannten Gründen das Bauholz nach
Inaugenscheinnahme der Sigmaringer Behörde verweigert. Joachim Braun beschwerte sich
beim Obervogteiamt Beuron, welches wiederum in seinem Namen einen Protestbrief nach
Sigmaringen schrieb. Aus Sigmaringen erhielt das Obervogteiamt einen sehr scharfen Antwortbrief15
. Bisher habe man gemäß der Holzordnung von 1752 alle Bauhölzer sofort angewiesen.
Dem Lehenmayer Joachim Braun habe man dies aus Gründen abgeschlagen, wegen deren man

15 Wie Anm. 14.

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