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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1985/0047
Eine katholisch-jüdische Ehe in Hechingen im 16. Jahrhundert

seiner Ehefrau nicht sorgsam genug umgegangen war und vermutlich begonnen hatte, ihre
Wertgegenstände zu versetzen.

Vor dem Stadtgericht zu Günzburg versprachen die beiden Parteien, daß sie sich nach der
Regelung der Vermögensverhältnisse frei- und gutwillig nach Judischer Ordnung... vonainann-
der schaiden Lassen sollen vnnd wollen. Daran war die Bedingung geknüpft, daß Karle
Schweickhart sich in Monats frisst an einen der drei Orte wormbs, Frannckhfurt oder Pfreim20
begeben und Henlin ihm nachreisen müsse, damit die Ehe rechtskräftig geschieden werden
könne. Falls aber Henlin nicht gemäß der Abmachungen zufriedengestellt werden sollte, so war
Karle Schweickhart verpflichtet, sich wieder in Günzburg einzufinden, so Lanng vnnd vil, bis
Sy vmb allen mangel zu Irem benuegen genntzlich entriebt, bezallt vnnd aller dings onclagbar
gemacht worden sei.

Vom weiteren Verlauf der Ereignisse gibt uns der Vertragsbrief keine Kunde, doch ist
anzunehmen, daß es zur Ehescheidung kam und eine Scheidungsurkunde, ein Get, ausgestellt
wurde. Diese mußte unanfechtbar sein, weshalb einer der Orte Worms, Frankfurt oder
Pfreim(d) mit Sitz eines jüdischen Gerichts gewählt worden sein dürfte. Die Frau sollte nämlich
nach der Scheidung wieder völlig frei sein. War danach ein Zeitraum von neunzig Tagen
verstrichen, konnte sie erneut heiraten.

Die beiden Quellen werden nun im Wonlaut wiedergegeben:

I

Zwischen Karle Schweickharten, Simeringer von Hechingen, an ainem, Vnnd DauidJuden,
Rabj zu Sultzberg, anstatt, in namen vnnd von wegen seins Suns Raphael Judenns daselbst zu
Sultzberg, als Karle schweickharts tochterman, am anndn tail, von wegen der schulden, so Er
Imefür sich selbs zuthun, Vnnd dann auch der schulden, so Er von seintwegen Inngehabt, Vnnd
deshalben Er, Karle schweickhart, in verbott vnnd Arrest alhie zu Gintzburg auffrecht niderlegt
worden ist,

deß haben sie sich mitainannder guettlichen veraint vnd vertragen Innmaß wie volgt,

Ersstlichen so soll ermelter Karle schweickhart seinem tochterman, Raphahel Juden, oder
seinem Anwald geben vnd zustellen alle die hebraysche buecher, so Er zu Hechingen in der
Sinagog oder in seiner behausung hatt, Ausgenomen die viervndzwaintzig Buecher Moysy vnd
Rabina Mosse, den man nennet Mamune, Vnnd funff klaine buechlin, alles in hebraysch
gedruckht, so Er, Karle schweickhart, Ime vorbehalten. Sonnst die anndere alle vmb Ainhundt
guldin in muntz angeschlagen.

Volgennds soll Er Ime vmb Ainhundt guldin Silbergeschier zustellen, in zimlichem werdt
angeschlagen, den vnpartheyische Menner erkennen mögen, das zunemen vnd zugeben sein.
Weiter vmb zweyhundt guldin an schulden in der herrschafft Zollern, da gedachter Raphahel
Jud die waal aus allen seinen Karle schweickharts schulden, so Ime an der tailung mit seinen
gemainern21 worden seind, Vnnd Er Raphahel Jud die Ime zum annemlichisten daraus nemen
muge, Bis Er vmb die zwayhundt guldin habhafft gemacht würdet. Mer soll Er Ime Sechßig
guldin für allen empfanngnen Intresse22, so Er, Karle schweickhart, biß anher seinem selbs
anzaigen nach empfangen hatt, widerumb an schulden in ermelt herrschafft einhenndig machen,
daß man dannocht erkennen möge, daß bej Inen nichtzit verloren oder abgang seie.

Wa dann solicher vertrag durch meinen gnedigen Herrn Graf Karl oder dem Amptleut alld2}
beuelchhaber Rattificiert2* vnnd bewilligt würdet, So soll alsdann Ime Karle schweickharten das

20 Vermutlich Pfreimd (an der Naab) in der Oberpfalz.

21 Mitbesitzer.

22 Nutzen; eigentlich: entgangener Nutzen, erwachsener Schaden.

23 ald bedeutet oder.

24 genehmigt.

43


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