Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1985/0062
Manuel Werner

Raphael, zu diesem Amth den Jud Lob Ach anbefohlen. Wir wollen also, daß in längstens
8 Tagen dieses zu Standte komme, als dadurch unser Wille vollführt wird, widrigenfalls Wir
ihnen Lob Ach Selbsten einsetzen werden.

Hechingen den 28. Decembri 1784.
J. W. Fürst zu Hohenzollern537.

Seiner »Wahl« waren heftige Stürme und zahlreiche Intrigen vorausgegangen. Rabbiner
Dr. Mayer berichtet, daß ein fremder Pferdehändler dem Fürsten ein schönes Pferd verkauft
und die Anstellung Aach's - auf die Verwendung der Familie Kauila - zur Kaufbedingung
gemacht haben soll538.

Über seine Annahme und Bestallung ...als öffentlicher Rabbiner der gesamten Judenschaft
zu Hechingen 1785 gibt folgendes Dekret Aufschluß539:

Nachdeme mit Hochfürstlich-gnädigster Bewilligung und Ratification von allhiesiger Judenschaft
der bisherige Raphaelische Haus Rabiner Low Aach aus der Churfürstlichen Stadt Trier
gebürtig, als ordentlicher Rabiner für gesamte Judenschaft aufgenommen und vorgestellt
worden; so wird derselbe in sein Amt dahin eingeleitet, daß er, Rabbiner Low Aach, alle in dem
Schutzbrief einem jeweiligen ordentlich vergesezten Rabiner zuständige Befugnisen ausübe,
somit alle Vorfallenheiten, welche sowohl das Ceremoniel als andere unter der Judenschaft
vorkommende Privathändel betreffen, jedoch ohne Praejudiz des hochfürstlichen Intereßse und
ohne Nachsicht oder Nachtheil der unterlauffenden Strafen und herrschaftlichen Gerechtsamen
behörig untersuchen, solche nach gutbefinden entweders vergleichen oder hierüber Bescheid und
Urtel ergehen lassen könne und solle.

Es wird daher ihme Rabiner Low Aach zu seiner Legitimation und seinem gehörigen Gebrauch
gegenwärtiges Decret von Regiemngs wegen zugestellt. So geschehen Hechingen den lOten Juni
1785.

In einer am 17. Adar540 1 78 5 von Aach mit sieben Gemeindevorstehern abgeschlossenen
Ubereinkunft wurden folgende Vertrags-Bestimmungen festgesetzt541:

»1. Bezieht er einen Gehalt von neunzig Gulden, ohne Wohnung, mit dem Anhange, daß wenn
die Gemeinde ihm eine Wohnung geben würde, er nur siebenzig Gulden anzusprechen
hätte.

2. Hat er den auf die Gemeinde Mitglieder dahier und in der Friedrichstraße umzulegenden
Gehalt durch den Gemeindediener selbst einfordern zu lassen.

3. Die Trauungs-Gebühren sind a) 4 fl. von einem Heirathsgute mit 300fl., b) 6 fl. von einem
Heiratsgut über 300fL, c) 7/20. von 600fl. und darüber, und d) 7Mfl. aus lOOOfl. und
darüber und überdies Vi aus jedem Hundert. Die Schreibgebühren sind: für den Traubrief
1 fl. und für jede andere Urkunde Sifl. Die Gebühren für die Vornahme einer Ehescheidung
oder einer Ghaliza sind sechs Reichsthaler.

4. Die Inventur-Gebühren sind a) von dem Nachlasse im Betrage von 1000fl. 10fl.; b) von
1000 fl. und darüber Vi Procent und der schönste silberne Becher, der sich in der Masse
vorfindet; c) von 2000 fl. und darüber 1 Procent von dem ersten Tausend, und Vi Procent
von jedem folgenden Tausend, nebst dem silbernen Becher.

5. Die Gebühren für den Traubrief-Eid sind 6 fl., wenn auch die Erben auf die Eidesleistung
verzichten.

537 Zitiert nach Samuel Mayer, dem das eigenhändig vom Fürsten geschriebene Dekret im Original
vorlag (M, Sp. 538).

538 M, Sp. 538.

539 Kopie im StAS Ho ICH 6f. Nr. 9 Paket 359.

540 Jüdischer Monatsname (Februar/März).

541 Zitiert nach M, Sp. 538f.

58


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1985/0062