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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1985/0071
Die Juden in Hechingen als religiöse Gemeinde

Deputation beschloß in der Landtags-Sitzung vom l.Febr. 1836, die Regierung um Vorlage
eines Gesetzes-Entwurfes in diesem Betreff zu ersuchen. Nach vorher diesfalls gestellter
Anfrage bearbeitete ich einen Entwurf nach dem würtembergischen Gesetze vom 25. April
1838, mit Benutzung der zur Vollziehung desselben erlassenen Verordnungen, Vorschriften
und Instruktionen, mit Rücksichtnahme auf die 1836 auf dem würtemb. Landtage, in Erwägung
der seither erfolgten Fortschritte der Kulturgegenstände gemachten Anträge, sowie nach
Analogie des für die Israeliten im Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen unterm 6. August
1837 erlassenen Gesetzes. Diese Arbeit legte ich am 30. Juli 1838 der Regierung, und am 27. Juli
1839 der Landes-Deputation zur Berücksichtigung vor. Nachdem die Arbeit von der Regierung
geprüft und nur einige formelle Modifikationen vorgenommen worden, wurde der Entwurf der
Landesdeputation zur Berathung und Mitwirkung übergeben. Der Kommissionsbericht war
sehr günstig abgefaßt. Er unterstützte den Antrag aus Gründen des natürlichen Rechtes, der
Staatsklugheit, der Moral und Religion, unter Berufung auf den unvergleichlichen Aufsatz über
die Emancipation der Juden von Steinacker in Rotteck und Welkers Staats-Lexikon (Bd. V.
Hft. 3). Aber die Landes-Deputation bestand damals, nach der Mehrzahl, aus Männern ohne die
hiezu erforderliche Intelligenz, und so wurde der Antrag durch einfache Stimmenmehrheit am
3. März 1842 zurückgewiesen. Aber schon am 11. März überreichten wir dem sehr humanen
und vorurtheilsfreien Fürsten Friedrich Wilhelm Constantin ein ausführlich motivirtes Gesuch
um Regulirung unsrer öffentlichen Verhältnisse im Verordnungswege, worauf sogleich unterm
5. April die Regierung mit der Vorlage des Entwurfes einer landesherrlichen Verordnung
beauftragt wurde. Vermöge höchster Entschließung vom 27. Mai 1840 brauchten die Schutzgelder
einstweilen und bis zu anderer Verfügung nicht mehr entrichtet zu werden und vermöge
höchster Entschließung vom 18.Dec. 1842 wurden die bisher in Ausstand nachgetragenen
Schutzgelder in Abrechnung gebracht, und für die Zukunft dieselben mit 10 fl. 45 kr. und
beziehungsweise 12 fl. (in der Friedrichstraße) auf 2 fl. mit Georgi 1843 anfangend, herabgesetzt
. Unterm 17. Juli 1843 legte die Regierung den Entwurf einer Verordnung in dem mehr
erwähnten Betreff der Geheimen Konferenz vor, welche mehrere Bestimmungen moderiren
wird, so daß, wenn wir auch nicht das Staatsbürgerrecht erlangen, die Verfügungen dagegen in
einem freiem und mildern Geiste erlassen werden, als wenn sie von den Landes-Deputirten mit
vielen Beschränkungen angenommen worden wären. Der Israelite tröstet sich so gerne mit den
Worten: >Ihr habt es böse gemeint, Gott aber hat es gut gemeint««563.

Im Jahre 1850 äußerte Rabbiner Mayer dann während eines Dankgottesdienstes für die
Aufnahme Hohenzollerns in das Land Preußen in der Synagoge: »Wir dürfen mit Stolz sagen,
daß wir Preußen sind.« Mit Anspielung auf den Ubergang eines kleinen Staates an einen großen
zitierte der Prediger das Wort eines jüdischen Weisen: »Besser ist es, der Schweif eines Löwen
als das Haupt eines Fuchses zu sein«564.

Feste Anstellung

Nach bestandener zweiter Dienstprüfung wurde Mayer vom Fürsten am 22.6.1838
endgültig als Rabbiner der israelitischen Gemeinde Hechingen eingesetzt. Die Ernennung
wurde im Verordnungs- und Intelligenz-Blatt für das Fürstenthum Hohenzollern-Hechingen,
Nr. 27, am Samstag, dem 7. Juli 1838, veröffentlicht.

Das Diensteinkommen von Rabbiner Samuel Mayer

In Artikel VII des Anstellungsvertrags für Mayer vom 27. September 1834565 wurde
bestimmt, daß er ein Jahresgehalt von nur 225 Gulden (und freie Wohnung) erhalte und daneben
- nach Maßgabe des Schutzbriefes - Befreiung von herrschaftlichen Abgaben und von den

563 M, Sp. 522 f.

564 ChH III, S. 260. - Siehe auch: Sprüche der Väter, Abschnitt 4,20.

565 Lagerort: StAS Ho 235 I-X 1230, Abschrift.

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