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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1985/0084
Manuel Werner

Königlich Württembergischen Oberschulbehörde und vor der Königlich Württembergischen isr.
Oberkirchenbehörde mit Erfolg bestanden, mit der einstweiligen Verwaltung der in der hiesigen
isr. öffentlichen Volksschule erledigten Lehrerstelle vom 15.Juni 1906 ab beauftragt hat,
überträgt der isr. Gemeindevorstand in Hechingen dem Adler von demselben Zeitpunkt an den
mit der Lehrerstelle organisch verbundenen Vorsängerdienst in ebenfalls provisorischer Weise.
Letzterer umfaßt den gesamten Synagogendienst nach Maßgabe der hier zur Zeit bestehenden,
von der Königlichen isr. Oberkirchenbehörde für das Königreich Württemberg erlassenen und
hier angenommenen Synagogen-Ordnung.

2.

Leopold Adler übernimmt die einstweilige Verwaltung der oben bezeichneten Stelle und ist in
der Ausübung des Schulamts nach den staatlich erseits festgestellten oder in Zukunft erscheinenden
Gesetzen, Verordnungen und Verfügungen der Königlich Preußischen Schul-Aufsichtsbe-
hörde und ihren Organen - Königliche Kreisschulinspektion, Oberamt, Lokalschulkommission
- unterstellt, deren Weisungen Folge zu leisten er hiermit feierlichst verpflichtet wird. Den
vorgeschriebenen Diensteid hat Leopold Adler nach Anweisung der Königlichen Regierung
abzulegen. In Ausübung des gesamten Synagogen-Dienstes untersteht Leopold Adler der
unmittelbaren Aufsicht der Kultusverwaltung der hiesigen isr. Gemeinde, deren Weisungen er
nachzukommen hat. Adler verpflichtet sich, seinen Dienst in Schule und Synagoge treu und
gewissenhaft wahrzunehmen, insbesondere die Grundsätze der Vaterlandsliebe, der Treue zum
Kaiser- und Königshause, des Gehorsams gegen die Obrigkeit in Wort und Tat, in der Schule,
beim Gottesdienst, wie in seinem sonstigen Leben festzuhalten und zu betätigen.

3.

Der Synagogendienst erstreckt sich auf die Abhaltung des Gottesdienstes nach der hier
eingeführten süddeutschen Gebet- und Gesangsordnung unter Einhaltung der in den letzten
Jahren ausgeübten Weise:

1. an Sabbathen & Festtagen,

2. an Feier-, Büß- und Fasttagen,

3. an Halbfeiertagen,

4. am Geburtsfest S. Majestät des Kaisers und Königs und an anderen, etwa vorkommenden
vaterländischen Fest- oder Gedenktagen, wobei deutsche Kanzelvorträge in zeitgemäßem
Sinne in der bisher üblichen Weise gehalten werden müssen,

5. am Montag und Donnerstag jeder Woche, sowie an Jahrtagen für Verstorbene, deren hier
wohnende Angehörige den Gottesdienst besuchen,

6. das Anwohnen des Gottedienstes am Samstag Abend.

Bei vorkommenden religiösen Kasualien ist Adler verpflichtet, die hierzu erforderlichen
Obliegenheiten nach den ihm an Hand gegebenen Ausführungsbestimmungen zu vollziehen,
wobei Störungen des Schulunterrichts strengstens zu vermeiden sind, letzteres insbesondere bei
Vornahme von Begräbnissen.

4.

Vorausgesetzt, daß das Königliche Provinzial-Schulkollegium zu Coblenz es genehmigt, hat
Adler den isr. Religionsunterricht an der Königlichen Realschule hier in der bisherigen Weise und
gegen die bisherige Entschädigung (Mark 220 aus der Kasse der Königlichen Realschule und
Mark 110 aus der Kasse des isr. Lokalschulfonds) abzuhalten. Der Religionsunterricht für die
Schülerinnen der höheren Mädchenschule hier ist in 2 Wochenstunden, gemeinschaftlich mit der
Mittel- und Oberklasse der Elementarschule, zu erteilen.

5.

Adler hat als Vorsänger den Synagogenchor zu leiten und den Organisten anzuweisen.

6.

Bezüglich der als Nebenämter zu übernehmenden Verwaltung der Gemeinde-Rendantur, der
Stiftungsverwaltung, des Lokalschulfonds und des Lokalarmenfonds unterwirft sich Adler der
ihm vom Gemeinde- und Schulvorstand nach den behördlichen Vorschriften näher zu bezeich-

SC


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