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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1985/0100
Manuel Werner

Übersicht

Die Württembergische Synagogen-Ordnung beinhaltet694:
Ein begründendes Vorwort (S. V und VI),

die Regelung der »äußern Ordnung« und des Anstands beim Gottesdienst (1. Kapitel, S. 7 bis
S.14),

Bestimmungen zu
Gebeten (2. Kapitel, S. 14 bis 23),

den gottesdienstlichen Verrichtungen beim Vorlesen aus der Tora und zum »Aufrufen«
(3. Kapitel, S.24 bis 31),

den religiösen Vorträgen (4. Kapitel, S. 31 bis 34),

den Katechisationen außerhalb der Predigt (6. Kapitel, S. 39 bis 40),

den Lektionen außerhalb der Predigt (6. Kapitel, S. 39 bis 40),

der Konfirmation (7. Kapitel, S. 40 bis 44),

der Trauung (8. Kapitel, S. 44 bis 48),

den Beschneidungen (9. Kapitel, S. 49),

den Leichenbegängnissen (10. Kapitel, S.49 bis 54).

Regelung des Gottesdienstes

nach der Württembergischen Synagogenordnung695

1. Von der äußeren Ordnung und dem Anstand beim Gottesdienst

Jeder Privat-Gottesdienst ist untersagt (§ 1). Das Schule-Klopfen und -Rufen hat aufzuhören
(§ 2). Dagegen wird der Anfang des Gottesdienstes ein für allemal auf bestimmte Zeiten
festgesetzt (§3). Jeder soll anständig gekleidet in der Synagoge erscheinen (§4). Wenn der
Rabbiner den Gottesdienst leitet, und wenn der Vorsänger vorbetet, müssen sie in ihrer
Amtstracht erscheinen (§5). Die §§6-15 betreffen Anordnungen zur Beseitigung von allen
üblichen Störungen beim Gottesdienste.

2. Von den Gebeten

Niemand außer dem Vorsänger darf vorbeten, ausgenommen am Versöhnungstag und am
Neujahrsfest. Die Gemeinde soll die Gebete ruhig und leise nachbeten (»dabei ...des
übeltönenden Schreiens, des lauten Mitbetens, des Intonierens, Einhelfens sich enthalten«)696,
die Jugend aber in der Schule die Anleitung erhalten, dieses würdig und unisono zu tun
(§§ 1-11). Die (mittelalterlichen) Profanmelodien sind untersagt. Gebete und Psalmen dürfen
nur nach den eingeführten drei- und vierstimmigen Chorälen gesungen werden. Erwachsene
haben sich des Mitsingens so lange zu enthalten, bis sie sich die eingeführten Gesangsweisen
angeeignet haben (§22).

Mayer merkt hierzu an: Diese Choräle wurden schon zum Theil in der hiesigen Synagoge
gesungen. Um sich von deren Tauglichkeit zu überzeugen, wohnte Hofcapellmeister Taeglichs-
bek am Freytag, den 12. des Monats [Oktober 1838], dem Abend-Gottesdienste bey.

3. Von den gottesdienstlichen Verrichtungen beim Vorlesen aus der Tora (Pentateuch)
und vom Aufrufen.

Das schand- und schmachvolle Versteigern gottesdienstlicher Verrichtungen ist - innerhalb
der Synagoge - ein für allemal untersagt. Der Ausfall, der dadurch in den Einkünften entsteht,

694 Vgl. Gottesdienst-Ordnung für die Synagogen des Königreichs Württemberg. Stuttgart 1838.
Lageron: HHBH, R.8.

695 In enger, z. T. wörtlicher Anlehnung an die Ausführungen von Rabbiner Dr. S. Mayer (Lagerort: StAS
Ho 4 NVZ Nr. II 5656).

696 Gottesdienst-Ordnung für die Synagogen des Königreichs Württemberg. Stuttgart 1838, §4. Lagerort
: HHBH, R. 8.

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