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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1985/0101
Die Juden in Hechingen als religiöse Gemeinde

soll auf andere Weise gedeckt werden (§ 1). Die §§ 2-4 regeln die gottesdienstlichen Funktionen
bei der Tora (das Aus- und Einheben, das Auf- und Zurollen). In den §§ 5-19 ist das Aufrufen
zur Tora und Haftora geregelt. Die §§20-21 handeln vom Segensprechen.

4. Von den religiösen Vorträgen

An jedem Sabbat, an den Festtagen und am Geburtstag des Landesregenten ist, nachdem die
Schuljugend ein deutsches Lied gesungen hat, ein religiöser Vortrag in deutscher Sprache zu
halten (§1). In §2 sind die biblischen Quellen, die diesen Vorträgen zugrunde liegen sollen,
aufgeführt. Die §§ 3-6 bestimmen die Gebete vor und nach der Predigt und ordnen besonders
an, daß das Gebet für den Landesregenten in deutscher Sprache zu sprechen ist.

5. Von den Lektionen

Das 6. Kapitel handelt von den Lektionen, die bei den Bruderschaften vorgenommen
werden. Diese müssen beaufsichtigt werden (§ 1-4).

Die Kapitel über Katechisation und Konfirmation werden im Abschnitt »Religiöse Unterweisung
«, die Kapitel über Trauung, Beschneidung und Leichenbegängnis wurden bereits im
Abschnitt »Kulthandlungen« behandelt.

Die Einführung einer neuen Synagogen-Ordnung in Hechingen

Ein Bericht des Regierungskommissars für israelitische Angelegenheiten, Hofrat v. Gieg-
ling, an die Geheime Konferenz vom 8. März 1839 hat die Einführung der Württembergischen
israelitischen Gottesdienst-Ordnung mit diversen Modifikationen in Hechingen zum Thema697
. Ein Erlaß vom 8. und 12. November 1838 ordnete nämlich an: Hinsichtlich auf einen
Dahier einzuführenden, mit dem Württembergischen gleichlautenden israelitischen Gottesdienst
soll vorerst der Regierungs-Commißsair mit der Deputation und den Ausschußmitgliedern
über diesen Gegenstand berathen. Diesem Erlaß gemäß eröffnete der Regierungskommissar
den Mitgliedern der Deputation und des Ausschusses die Intention, die Württembergische
israelitische Gottesdienst-Ordnung einzuführen. Diese Ordnung erläuterte der dazu hinzugezogene
Rabbiner Dr. S. Mayer. Die Mehrzahl der Deputierten und der Ausschußmitglieder
waren der Auffassung, daß sie auch bei der israelitischen Gemeinde des Fürstentums Hohenzol-
lern-Hechingen Anerkennung finden werde. Allerdings bat die Deputation um einige Änderungen
: Bei der gemäß Abschnitt V vorgesehenen Katechisation der Jugend würden sich Kosten
ergeben, welche für jetzt der ohnehin verarmten Gemeinde sehr schwer fallen müßten. Deshalb
sollten die Katechisationen vorerst im Schullokal der Gemeinde abgehalten werden. Laut
Abschnitt VIII dürften die eingebürgerten Mißbräuche bei Hochzeiten, wie z.B. das Vorausgehen
von Musikanten usw., nicht mehr stattfinden. Hier wünschten Deputation und Ausschuß,
dieses Verbot so lange nicht anzuwenden, als das Vorausgehen von Musikanten bei christlichen
Hochzeiten gestattet ist. Weiterhin bat Hofrat v. Giegling, die Gebührenordnung noch einer
näheren Prüfung zu unterziehen.

Die Geheime Konferenz empfahl am 21. März 1839, die Gottesdienst-Ordnung mit den
beantragten Änderungen einzuführen. Daraufhin ordnete der Fürst die Einführung gleich
derjenigen in Württemberg mit vorigen Modificationen (vermutlich noch im März 1839) an. Im
Verordnungs- und Intelligenz-Blatt für das Fürstentum Hohenzollern-Hechingen (Nr. 15)
vom 13. April 1839 wurde der Erlaß dann veröffentlicht.

697 Lagerort: StAS Ho 4 NVZ Nr. II 5656.

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