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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1985/0105
Die Juden in Hechingen als religiöse Gemeinde

III. die Satzungen, die von der Religion Israels zur Hebung und Beförderung des religiösen
Lebens angeordnet sind:

das Gebet,

der öffentliche Gottesdienst,

die Feier der Sabbate, Fest- und Feiertage,

IV. die wichtigsten Vorschriften:
die zehn Gebote,

die Richtung unseres Bestrebens.

Dabei werden auf dreizehn Seiten katechismusartig 41 Fragen gestellt und die Antworten
dazugesetzt. Diese Antworten sind meist durch Bibelstellen belegt, sofern diese - wie bei den
Geboten - nicht selbst schon Schriftstellen sind. Alle Schriftstellen sind auf hebräisch und in
deutscher Ubersetzung abgedruckt und mit einer Fundortangabe versehen.

Konfirmation (Bar Mitzwah - Bat Mitzwah)

Ein charakteristisches Anliegen der jüdischen Reformbewegung des 19. Jahrhunderts war
die Gestaltung der Bar-Mitzwah-Feier714 als Konfirmation (in Anlehnung an christlichprotestantische
Vorbilder). Die Ausweitung der Feier der religiösen Volljährigkeit auf Mädchen
(Bat Mitzwah) ist ebenfalls jüngeren Datums und wird vor allem in Reformgemeinden
praktiziert (in streng traditionell orientierten Gemeinden nicht)715.

Am ersten Wochenfesttag wurde vom Rabbiner mit der aus der Schule zu entlassenden
Jugend beiderlei Geschlechts eine religiöse Prüfung (Confirmation) vorgenommen, nach dem,
dem Religionslehrbuche nach S. 192 beygehundenen Confirmandenunterrichte und nach dem
im Anhang zur GottesdienstOrdnung S.54 enthaltenen Formulare (§§ l-16)71b. Gemäß der
Württembergischen Synagogen-Ordnung717 sollte jedes Jahr »sämmtlich aus der Schule zu
entlassende Jugend, sowohl männlichen als weiblichen Geschlechts, in den Grundsätzen der
mosaischen Glaubens- und Sittenlehre in öffentlicher Synagoge geprüft, und zum Leben nach
derselben ermahnt werden« (7. Kapitel, § 2). Die Konfirmanden wurden neben dem Religionsunterricht
auch noch in zwei bis drei Wochenstunden besonders in den »Wahrheiten der
Glaubens- und Sittenlehre einleuchtend und verständlich« unterwiesen. Jeder Konfirmand
mußte einen »Auszug der Religionslehre« auswendig lernen (Kapitel 7, §7). Der Tag der
Konfirmation gestaltete sich folgendermaßen: Die Konfirmanden trafen sich in der Schule,
»von wo sie in guter Ordnung in die Synagoge« gingen (Kapitel 7, § 10). Nach dem Lesen aus der
Thora wurde »ein dem Akt angemessenes Lied... gesungen und eine auf den Tag und die
Handlung sich beziehende Predigt gehalten« (Kapitel 7, § 11). Hierauf stellten sich die Kinder
um den Rabbiner vor die heilige Lade. Nun richtete dieser an jeden Konfirmanden mehrere
Fragen aus dem Konfirmandenunterricht, die von den Kindern »mit lauter Stimme zu
beantworten« waren (Kapitel 7, §12). Nach diesem Examen legte der Rabbiner »die im
Formulare enthaltenen Fragen vor, welche diese mit einem feierlichen Ja zu beantworten«
hatten (Kapitel 7, §13). Hierauf sollte der Rabbiner jedem Konfirmanden einen »auf seine
Verhältnisse passenden Bibelspruch mitgeben« und ihm den »im 4. Mos. Cap. 6., 24-26.

713 Lagerort: HHBH, R. 8. 4.

714 Bar Mitzwah = Sohn des Gebots (statt des hebräischen Begriffs »ben« erfolgt hier die - eher familiäre -
aramäische Bezeichnung »bar«): Junge, der das dreizehnte Lebensjahr vollendet hat und damit nach der
Halacha (System der religionsgesetzlichen Bestimmungen) zur Erfüllung aller religiösen Gebote verpflichtet
bzw. berechtigt ist. Dieser Lebenseinschnitt wird symbolisiert durch die öffentliche Aufrufung zum
Verlesen der Tora im Synagogengottesdienst. Von dieser Zeit an gilt er als religiös mündig; er wird zu den
zehn Männern gerechnet, die für einen Gemeindegottesdienst als Mindestzahl notwendig sind.

715 Vgl. KLJ, S. 44.

716 Berichterstattung des Rabbinats vom 28. Oktober 1838. Lageron: StAS Ho 4 NVZ Nr. II 5656.

717 Lageron: HHBH, R. 8.

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