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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1985/0113
Die Juden in Hechingen als religiöse Gemeinde

Regierung, man möge ihnen bei der öffentlichen Versteigerung des israelitischen Armenhauses
kein Hindernis in den Weg legen. Der Kaufschilling sollte zur Deckung des Kaufpreises für die
von der Gemeinde aus der Aaron Liebmannschen Hinterlassenschaft erworbenen halben
Behausung verwendet werden766.

Armenliste

Die Armenliste der Einheimischen wurde jährlich von Deputation und Ausschuß der
israelitischen Gemeinde reguliert. Sie enthielt beispielsweise im Jahre 1835 in der ersten Klasse
14 Arme mit einer monatlichen Unterstützung von je 1 Gulden 30 Kreuzern, in der zweiten
Klasse zehn Bedürftige, die je 1 Gulden erhielten, und in der dritten Klasse einen Armen der
45 Kreuzer bekam. In den 1830er und 1840er Jahren standen 400 bis 450 Gulden für die
Armenunterstützung im Jahresetat der Gemeinde zur Verfügung. 1847 wurde beschlossen, alle
Unterstützungen nur gegen Rückerstattung zu geben. Auf sie sollte nur ausnahmsweise,
verzichtet werden. 1871 betrug der jüdische Armenfonds 4300 Gulden767.

Als Beispiel sei die Regulierung des israelitischen Armenwesens im Jahre 1839 aufgeführt:

No. 2, 514.
Abschrift

Praesentatum den 22. Merz 1839

vide RegierungsProtokoll vom 2. April 1839, wonach nachstehende Anordnung Regierungs
Genehmigung erhalten hat.
Actum den 9. Nov. 1839

In Anwesenheit des Regierungs Commißsäirs seiner Hochwohlgebohren Herrn Geheimer Hof
u. RegierungsRath v. Giegling,

Der Deputirten lsaac Kahen, Seligmann Hochstätter, Mayer Bing und Leopold Weil von der
Friedrichstraße,

Des Ausschußes Berle Liebmann, Abraham Simon, Moses S. Dreifuß, J. G. Emanuel Levy und
Simon Bentheim von der friedrichstraße, und des GemeindeSchreibers Solomon Emanuel.
Mit Vorbehalt höherer Genehmigung hat man in Beziehung auf das Armenwesen nachstehendes
anzuordnen für zweckmäßig erachtet.

1. Vor dem Anfang des Rechnungsjahres ist von der Deputation und dem Ausschuß unter
Vorsitz des Regierungs-Commißsairs die Armen-Liste zu entwerfen und der Betrag der
monatlichen Unterstützungen nach Classen fest zu sezen.

2. Die Unterstüzungen werden den in der Jahresliste verzeichneten Dürftigen auf dem Grund
der von dem Regierungs-Commißsair jeden Monat ausgestellten Anweisungen verabreicht.

3. Die monatlichen Beiträge dürfen den in die Jahresliste aufgenommenen Dürftigen während
des Rechnungsjahres nicht entzogen werden, ausgenommen a) bei erwiesenermaßen einge-
trettenen günstigen Vermögensumständen; b) in Folge freiwilligen Verzichtes.

4. Nach gefertigter Armenliste ist über den Bedarf ein Voranschlag zu entwerfen. Zu Deckung
dieses Voranschlages sind bestimmt: a) die Mizvesgelder™, b) die Einnahme von Ehren-
Stellen nach herkömmlichem Gebrauche. In so weit Sub Lit. a und b aufgezählte
Deckungsmittel nicht ausreichen, ist das Fehlende aus der Gemeindecaße (durch Umlage) zu
ergänzen.

5. Das Rechnungsjahr für die Armenkasse-Rechnung beginnt mit dem 1. Nov. Die Rechnung
wird von einem Mitgliede der Deputation oder des Ausschußes geführt, alljährlich in den

766 Vgl. Schreiben der Deputierten vom 20. August 1827 an die Regierung. Lagerort: StAS Ho 6 Akten ZR
287. Siehe auch Kapitel VII. Öffentliche Einrichtungen der (religiösen) Judengemeinde unter 2. Schul- und
Gemeindehaus.

767 Vgl. C, S. 223.

768 Jiddisch: eine mitzwe tun = eine verdienstliche Handlung ableisten, hier vermutlich Spende
(hebräisch: »mitzwah« = Gebot).

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