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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1985/0268
Manfred Teufel

V.

Mit der vom Direktorium des Staatssekretariats am 18. Januar 1946 beschlossenen Rechtsanordnung
über die »Einrichtung einer Landespolizei in dem französisch besetzten Gebiet
Württembergs und Hohenzollerns«12 wurde die gesamte deutsche Polizei verstaatlicht und
ihr die Bezeichnung »Landespolizei« gegeben. Für die Verwaltung der Landespolizei wurde
eine Landespolizeidirektion eingerichtet; ihr Leiter wurde unmittelbar dem Landesdirektor des
Innern unterstellt. Er hatte für seinen Geschäftsbereich den Landesdirektor des Innern während
dessen Abwesenheit zu vertreten.

Mit § 2 der genannten Rechtsanordnung wurde die Grundlage für die spätere Uberführung
der Reichs- und Gemeindepolizei in die neue Landespolizei geschaffen.

Nach einem Erlaß vom 18. Februar 1946 erfolgte deren Auflösung im Zuge des Neuaufbaues
der Landespolizei jeweils kreisweise auf besondere Anweisung.

Die Landespolizeidirektion Tübingen, die ab 20. Februar 1946 ihren Sitz zunächst in der
Thiepvalkaserne hatte, wurde in folgende Abteilungen gegliedert:

Verwaltung mit den Unterabteilungen für Organisation, Ausbildung, Personalwesen, Technik,
Waffen und Geräte, Kraftfahrzeug- und Nachrichtenwesen

Wirtschaft mit den Unterabteilungen für Haushalt- und Verwaltungswesen, Besoldungs- und
Versorgungsangelegenheiten, Bekleidung und Ausrüstung
Sanitätswesen13

Sicherheitsamt (Landeskriminalpolizei).

In der Anfangszeit ihres Bestehens war die rechtliche und tatsächliche Stellung der
Landespolizeidirektion schwach14. In einem Erlaß vom 13. März 1946 heißt es: »Im polizeilichen
Vollzugsdienst gibt es kein Unterstellungsverhältnis zwischen dem Landespolizeidirektor
und den örtlichen Oberkommissaren; Angelegenheiten vollzugspolizeilicher Tätigkeit sind
demzufolge nicht an die Landespolizeidirektion zu richten. Die Oberkommissare bleiben nach
wie vor in allen polizeilichen Exekutivtätigkeiten den französischen Sicherheitskommissaren
unterstellt.«

Die Landespolizeidirektion durfte die Oberkommissare anfangs nicht einmal zu einer
gemeinsamen Besprechung zusammenrufen. Erst am 29. April 1947 konnte die Landespolizeidirektion
den Kreisdienststellen der Landespolizei im Rahmen einer Dienstbesprechung
einheitliche Weisungen erteilen.

In der nachfolgenden Zeit wurde in zähem Ringen die Landespolizeidirektion zu einer
echten Landes-Mittelbehörde mit Weisungsrecht gegenüber den Landespolizeioberkommissa-
riaten15.

Mit Erlaß vom 15. Juli 1946 wurde die Kriminalpolizei im Lande Württemberg-Hohenzol-
lern neu organisiert. Nachdem die einzelnen Polizeikreise (Oberkommissariate) anfänglich
keiner zentralen Leitung unterstanden, sondern unmittelbare Weisungen der französischen
Kreis-Militärregierungen zu befolgen hatten, die Landespolizeidirektion nur Verwaltungsstelle
war, ergab sich die Notwendigkeit, ein eigenes Instrument zur überörtlichen Verbrechensbekämpfung
zu schaffen. Wie schon erwähnt, wurde in der Landespolizeidirektion daher ein
»Sicherheitsamt« geschaffen, das später als Abteilung der Landespolizeidirektion mit »Landes-
kriminalpolizeiamt« (LKPA) firmierte. Diese Abteilung war die oberste weisungsberechtigte
Stelle der Kriminalpolizei und konnte im ganzen Lande exekutiv tätig werden.

Zur Zuständigkeit des LKPA gehörten neben der kriminaltechnischen Anstalt die Aufgaben
der zentralen Leitung der Fahndungsmaßnahmen (Fahndungskartei; Herausgabe eines Fahn-

12 Amtsblatt des Staatssekretariats, 1946, S.2.

13 Bereits am 6. Juni 1946 wurde die Stelle eines hauptamtlichen Polizeiarztes geschaffen.

14 Schäfer (wie Anm. 10) S.25.

15 Ebd., S. 27.

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