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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1985/0270
Manfred Teufel

bisher wenigstens zum Teil von der Polizei wahrgenommen worden seien, aus der polizeilichen
Tätigkeit ausgeschieden und der allgemeinen öffentlichen Verwaltung zugewiesen werden.

Mit der Rechtsanordnung des Staatssekretariats vom 25. September 194619 wurden dann die
im Bereich des Landes Württemberg-Hohenzollern bestehenden staatlichen Polizeidirektionen
und Polizeiämter aufgehoben20. Damit war ein wesentlicher Schritt zur Entpolizeilichung
vollzogen, d. h. es wurde der Polizei jede Verwaltungstätigkeit entzogen. In einem Rundschreiben
der Landesdirektionen des Innern und der Finanzen über die Aufhebung der staatlichen
Polizeiämter21 wurde eindeutig festgestellt:

Die Landespolizei hat für die Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit
sowie für die Abwendung von Gefahren zu sorgen. Sie hat femer die Aufgaben der Kriminalpolizei
wahrzunehmen.

In ihre Zuständigkeit fallen u.a.

- die Überwachung des Straßenverkehrs,

- die Ausübung der Wasserschutz-, Schiffahrts- u. Hafenpolizei auf dem Bodensee,

- die Ausübung der Grenzpolizei.

In einer langen Aufzählung wurden in diesem Rundschreiben Aufgaben, die auf die
Landratsämter oder die Bürgermeisterämter übergegangen sind, zusammengestellt.

Zur Amtshilfe wurde ausgeführt, daß die Landespolizei nur innerhalb des polizeilichen
Vollzugsdienstes verpflichtet ist, die staatlichen Verwaltungsbehörden und die Gemeinden bei
der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

Bei den Planungen zum Neuaufbau der staatlichen Polizei im ehemaligen Lande Württemberg
-Hohenzollern spielte die Polizeidichte stets eine große Rolle. Landesdirektor Roßmann
führt dazu bei der 5. Landrätetagung am 2. März 1946 folgendes aus: Die Sollstärke für den
uniformierten Vollzugsdienst der Landespolizei (bisher Schutzpolizei und Gendarmerie) wird
derart festgesetzt, daß für die Ortschaften bis zu 5000 Einwohnern 1 Polizeibeamter des
Mannschaftsgrades auf 1000 Ew. und für Ortschaften über 5000 Ew. 1 Polizeibeamter des
Mannschaftsgrades auf 800 Ew. gerechnet wird. Damit wird der uniformierte Dienst aus rd.
1600 Beamten bestehen. Das wären rd. 80 % des uniformierten Dienstes im Jahre 1932. Für die
Kripo wird auf 10000 Ew. 1 Kriminalbeamter entfallen. Das bedeutet etwa eine Verdopplung
der Sollstärke von 1932, eine Verstärkung, die durch die heutigen Verhältnisse bedingt und
gerechtfertigt ist. Als Grenzschutz wird die ehemalige Reichswasserschutzpolizei »Kommando
Bodensee* mit 62 Beamten und 12 Booten in die Landespolizei eingebaut.

Die Kopfzahl der gesamten Polizeikräfte wurde von Roßmann mit rd. 2000 beziffert22.
Demgegenüber beklagte der Landespolizeidirektor Härter bei der Landrätetagung im Januar
1947, daß nur 1107 uniformierte Beamte (ohne Kommissare und Oberkommissare) Dienst
verrichten würden, wobei davon 120 Polizeischüler und 200 Polizeibeamte, die dauernd im
Auftrag der Militärregierung oder für sonstige besondere Aufgaben beansprucht seien,

19 Amtsblatt des Staatssekretariats 1946, S.247.

20 Es waren dies die Polizeidirektionen Friedrichshafen, Reutlingen und Tübingen und die Polizeiämter
Ebingen, Schramberg, Schwenningen a.N. und Tuttlingen.

21 Vom 25. September 1946. Az. II 2882/3.

22 Nach einer Übersicht über die Planstellenverhältnisse betrug die Zahl der bewilligten Stellen:
1947: 1579 unif. Dienst, 131 Krim.Beamte, 109 Angest., 53 Arbeiter

1949: 1651 unif. Dienst, 131 Krim.Beamte, 128 Angest., 59 Arbeiter
1951: 1585 unif. Dienst, 132 Krim.Beamte, 143 Angest., 60 Arbeiter
Davon waren: 1951 = 3 % im gehobenen uniformierten Dienst

97 % im mittleren uniformierten Dienst

12,8% im geh. Kriminaldienst

87,2 % im mittl. Kriminaldienst
Vgl. Willi Beck: Interessantes aus der Entwicklung der Stellenpläne und der Besoldung von 1945 bis heute.
In: 10 Jahre Baden-Württembergische Polizei - Ein Dokumentarbericht. Stuttgart 1963. S. 93.

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